TE OGH 1998/10/27 9NdA2/98

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sami D*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Nigitz, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, 8020 Graz, Hans-Resel-Gasse 8-10, wider die beklagte Partei Alois R*****, Inhaber der Fa. R*****, *****, vertreten durch Dr. Erich Aichinger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 84.717,84 brutto sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der Behauptung, er sei vom Beklagten ungerechtfertigt entlassen worden, begehrt der Kläger der nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Landesgerichtes Graz hatte, S 84.717,84 sA.

Der Beklagte beantragt, die Rechtssache aus Gründen der Zweckmäßigkeit an das Landesgericht Wels als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Sowohl er als auch die namhaft gemachten Zeugen müßten zu ihrer Vernehmung nach Graz anreisen, wodurch ein erheblicher Mehraufwand entstünde. Überdies wäre das Büro des Beklagten einen Tag lang unbesetzt. Diese Nachteile für den Beklagten stünden in keinem Verhältnis zur Beschwer, die dem Kläger aus einer Anreise zum Landesgericht Wels erwachse.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil die Anreise nach Wels für ihn mit großem Aufwand verbunden sei. Er habe einen neuen Arbeitsplatz gefunden und müsse sich für eine Anreise nach Wels jedesmal einen ganzen Tag frei nehmen, was sich negativ auf sein neues Arbeitsverhältnis auswirken würde.

Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz legte den Delegierungsantrag ohne eigene Stellungnahme vor.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können. Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen, in einer Arbeitsrechtssache, für die er diesen Aktivgerichtsstand in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des Wohnsitzgerichtes des Arbeitgebers zu verfügen. Eine solche Verschiebung der Zuständigkeit kann nur dann bewilligt werden, wenn sie sich für beide Seiten eindeutig als zweckmäßig erweist (RIS-Justiz RS0046357; zuletzt 9 NdA 1/97). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die vom Beklagten beantragte Delegierung für den Kläger zweckmäßig sein soll. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können. Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen, in einer Arbeitsrechtssache, für die er diesen Aktivgerichtsstand in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des Wohnsitzgerichtes des Arbeitgebers zu verfügen. Eine solche Verschiebung der Zuständigkeit kann nur dann bewilligt werden, wenn sie sich für beide Seiten eindeutig als zweckmäßig erweist (RIS-Justiz RS0046357; zuletzt 9 NdA 1/97). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, inwieweit die vom Beklagten beantragte Delegierung für den Kläger zweckmäßig sein soll. Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E51927 09J00028

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009NDA00002.98.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19981027_OGH0002_009NDA00002_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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