TE OGH 1998/10/27 1Ob216/98s

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alma M*****, vertreten durch Dr. Armin Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 2,4 Mio S sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Mai 1998, GZ 14 R 263/97t-36, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Vorweg ist auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 11. 10. 1994, 1 Ob 10/94-20 (SZ 67/166) zu verweisen, mit dem der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß (im ersten Rechtsgang) bestätigt wurde: Dort wurde die Zustellung eines Antrags der Klägerin im Ehescheidungsverfahren zur Sicherung ihrer nachehelichen Aufteilungsansprüche, dem (dortigen) Beklagten den Verkauf seiner Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus, das den Parteien als Ehewohnung diente, zu verbieten, als unvertretbare Vorgangsweise des Scheidungsgerichts beurteilt. Der Ehegatte der Klägerin, der nach Zustellung der Sicherungsantrags und vor Entscheidung über diesen Antrag im Herbst 1989 die Liegenschaft verkaufte hatte, verstarb am 12. September 1992; das Scheidungsverfahren wurde deshalb gemäß § 460 Z 8 ZPO für beendet erklärt. Der Ehegatte der Klägerin hatte einen seiner Söhne zum Alleinerben eingesetzt; das Verlassenschaftsverfahren nach dem Ehegatten der Klägerin wurde mit Beschluß vom 14. Dezember 1993 damit beendet, daß ausgesprochen wurde, mangels Nachlaßvermögens finde eine Abhandlung nicht statt.Vorweg ist auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 11. 10. 1994, 1 Ob 10/94-20 (SZ 67/166) zu verweisen, mit dem der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß (im ersten Rechtsgang) bestätigt wurde: Dort wurde die Zustellung eines Antrags der Klägerin im Ehescheidungsverfahren zur Sicherung ihrer nachehelichen Aufteilungsansprüche, dem (dortigen) Beklagten den Verkauf seiner Liegenschaft mit einem darauf errichteten Haus, das den Parteien als Ehewohnung diente, zu verbieten, als unvertretbare Vorgangsweise des Scheidungsgerichts beurteilt. Der Ehegatte der Klägerin, der nach Zustellung der Sicherungsantrags und vor Entscheidung über diesen Antrag im Herbst 1989 die Liegenschaft verkaufte hatte, verstarb am 12. September 1992; das Scheidungsverfahren wurde deshalb gemäß Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO für beendet erklärt. Der Ehegatte der Klägerin hatte einen seiner Söhne zum Alleinerben eingesetzt; das Verlassenschaftsverfahren nach dem Ehegatten der Klägerin wurde mit Beschluß vom 14. Dezember 1993 damit beendet, daß ausgesprochen wurde, mangels Nachlaßvermögens finde eine Abhandlung nicht statt.

Nach Zustellung der Entscheidung 1 Ob 10/94 stellte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz ON 23 ihr Feststellungsbegehren auf ein Leistungsbegehren dahin um, ihr stehe zufolge § 758 ABGB als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht zu, die Ehewohnung weiter zu bewohnen. Wäre die (Liegenschaft mit der) Villa nicht verkauft worden, hätte sie bis an ihr Lebensende dort weiter wohnen können. Die Villa könne jederzeit zu einem marktgerechten Mietzins von monatlich 30.000 S vermietet werden. Gehe man vorsichtshalber von einem monatlichen Schaden von 8.000 S aus, weil die Klägerin infolge Verkaufs der (Liegenschaft mit der) Villa ihr Wohnrecht nicht konsumieren könne, ergebe das für 25 Jahre als statistische Lebenserwartung der Klägerin einen Gesamtschaden von 2,4 Mio S, der nun begehrt werde.Nach Zustellung der Entscheidung 1 Ob 10/94 stellte die Klägerin mit ihrem Schriftsatz ON 23 ihr Feststellungsbegehren auf ein Leistungsbegehren dahin um, ihr stehe zufolge Paragraph 758, ABGB als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht zu, die Ehewohnung weiter zu bewohnen. Wäre die (Liegenschaft mit der) Villa nicht verkauft worden, hätte sie bis an ihr Lebensende dort weiter wohnen können. Die Villa könne jederzeit zu einem marktgerechten Mietzins von monatlich 30.000 S vermietet werden. Gehe man vorsichtshalber von einem monatlichen Schaden von 8.000 S aus, weil die Klägerin infolge Verkaufs der (Liegenschaft mit der) Villa ihr Wohnrecht nicht konsumieren könne, ergebe das für 25 Jahre als statistische Lebenserwartung der Klägerin einen Gesamtschaden von 2,4 Mio S, der nun begehrt werde.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.

Ob der Klägerin gemäß § 758 ABGB idgF, wozu der erkennende Senat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 2364/96w (SZ 70/47) eingehend Stellung nahm, tatsächlich als gesetzliches Vorausvermächtnis (Voraus) das Wohnrecht an der im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten bereits längst verkauften Villa zugestanden wäre, wäre er durch die beantragte einstweilige Verfügung daran gehindert worden, muß hier nicht untersucht werden, weil die Klägerin aus dem behaupteten Verlust ihres Wohnrechts jedenfalls keine ersatzfähigen Schäden ableitet.Ob der Klägerin gemäß Paragraph 758, ABGB idgF, wozu der erkennende Senat zuletzt in seiner Entscheidung 1 Ob 2364/96w (SZ 70/47) eingehend Stellung nahm, tatsächlich als gesetzliches Vorausvermächtnis (Voraus) das Wohnrecht an der im Zeitpunkt des Todes ihres Ehegatten bereits längst verkauften Villa zugestanden wäre, wäre er durch die beantragte einstweilige Verfügung daran gehindert worden, muß hier nicht untersucht werden, weil die Klägerin aus dem behaupteten Verlust ihres Wohnrechts jedenfalls keine ersatzfähigen Schäden ableitet.

Der gegenüber dem Rechtsträger erhobene Schadenersatzanspruch der Klägerin kann nicht auf Mietentgang gestützt werden. Denn nach stRspr kann das Wohnungsrecht als höchstpersönliches Recht grundsätzlich nicht auf andere Personen übertragen und auch der Ausübung nach nicht anderen überlassen werden (MietSlg 33045; SZ 59/165 = MietSlg 38/40; 1 Ob 533/95 [MietSlg 47.027, 47.029 = EFSlg 78.363]; RIS-Justiz RS0011828). Solche Rechte stehen nur dem Wohnungsfruchtnießer zu. Auch die Klägerin erkennt in ihrer Revision, daß ihr das Wohnrecht des § 758 ABGB, das persönliche Wohnbedürfnisse des überlebenden Ehegatten sichern soll (Eccher in Schwimann2, § 758 ABGB Rz 13), als höchstpersönliches Recht (Zankl, Das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten gemäß § 758 ABGB in immolex 1997, 145 mwN; Eccher, Zum neuen Wohnrecht des überlebenden Ehegatten in WoBl 1991, 1 ff mwN) kein Recht zur Vermietung der vormaligen Ehewohnung gibt und trägt deshalb vor, ihr Vorbringen im Schriftsatz ON 23, bei Vermietung der Villa hätte ein Erlös von monatlich 30.000 S erzielt werden können, habe nur darauf hinweisen sollen, daß es sich um eine Luxusvilla gehandelt habe.Der gegenüber dem Rechtsträger erhobene Schadenersatzanspruch der Klägerin kann nicht auf Mietentgang gestützt werden. Denn nach stRspr kann das Wohnungsrecht als höchstpersönliches Recht grundsätzlich nicht auf andere Personen übertragen und auch der Ausübung nach nicht anderen überlassen werden (MietSlg 33045; SZ 59/165 = MietSlg 38/40; 1 Ob 533/95 [MietSlg 47.027, 47.029 = EFSlg 78.363]; RIS-Justiz RS0011828). Solche Rechte stehen nur dem Wohnungsfruchtnießer zu. Auch die Klägerin erkennt in ihrer Revision, daß ihr das Wohnrecht des Paragraph 758, ABGB, das persönliche Wohnbedürfnisse des überlebenden Ehegatten sichern soll (Eccher in Schwimann2, Paragraph 758, ABGB Rz 13), als höchstpersönliches Recht (Zankl, Das Wohnrecht des überlebenden Ehegatten gemäß Paragraph 758, ABGB in immolex 1997, 145 mwN; Eccher, Zum neuen Wohnrecht des überlebenden Ehegatten in WoBl 1991, 1 ff mwN) kein Recht zur Vermietung der vormaligen Ehewohnung gibt und trägt deshalb vor, ihr Vorbringen im Schriftsatz ON 23, bei Vermietung der Villa hätte ein Erlös von monatlich 30.000 S erzielt werden können, habe nur darauf hinweisen sollen, daß es sich um eine Luxusvilla gehandelt habe.

Der Rechtssatz, daß für den bloßen Verlust der Möglichkeit des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs während der Zeit der unfallbedingten Reparatur keine Entschädigung zu leisten sei (SZ 42/33 [Pfersmann in EvBl 1973, 312]; SZ 48/22; JBl 1994, 121 uva; RIS-Justiz RS0038748; vgl dazu auch Koziol/Welser, Grundriß10 I 445), wurde in der Entscheidung 2 Ob 197/75 (insoweit in EFSlg 24.835 nicht veröffentlicht) auch auf den Verlust des Gebrauchs eines Mietzimmers ausgedehnt, und schließlich wurde in der Entscheidung SZ 59/165 = MietSlg 38/40 ausgesprochen, der bloße Verlust des Gebrauchs einer Sache (eines Rechts) könne zwar zu einem Schaden iSd § 1293 ABGB führen, sei aber an sich noch kein zu ersetzender Sachschaden, habe doch der Gebrauch keinen von der Sache selbst abtrennbaren selbständigen Wert. Die Gewährung einer Entschädigung für den bloßen Verlust des Gebrauchs einer Sache (eines Rechts) infolge der schädigenden Handlung eines anderen werde daher in stRspr abgelehnt. Gerade einem nicht übertragbaren Wohnungsrecht sei bei bloßem Gebrauchsverlust keine selbständige, in Geld ausdrückbare Ersatzfähigkeit zuzuordnen. Der Kläger könne aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nur den Ersatz solcher Auslagen verlangen, die er tatsächlich habe aufwenden müssen bzw aufwenden müsse, um eine seinem nicht ausübbaren Wohnungsrecht adäquate Ersatzlage zu schaffen. Die Grundsätze dieser Vorentscheidung sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, entspricht doch das dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis eingeräumte Wohnrecht des § 758 ABGB einem sonstigem Wohnungsgebrauchsrecht iSd § 521 erster und zweiter Satz ABGB. Die Klägerin hat indes nicht behauptet, sie habe sich durch den Verlust des ihr aufgrund des Voraus zustehenden Wohnrechts anderweitig wohnversorgen und gerade deshalb Aufwendungen machen müssen, die ihr ohne den Verlust nicht erwachsen wären. Daß der Erstrichter insoweit seine Prozeßleitungspflicht iSd § 182 ZPO verletzt habe, wurde weder in der Berufung noch in der außerordentlichen Revision vorgetragen.Der Rechtssatz, daß für den bloßen Verlust der Möglichkeit des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs während der Zeit der unfallbedingten Reparatur keine Entschädigung zu leisten sei (SZ 42/33 [Pfersmann in EvBl 1973, 312]; SZ 48/22; JBl 1994, 121 uva; RIS-Justiz RS0038748; vergleiche dazu auch Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 445), wurde in der Entscheidung 2 Ob 197/75 (insoweit in EFSlg 24.835 nicht veröffentlicht) auch auf den Verlust des Gebrauchs eines Mietzimmers ausgedehnt, und schließlich wurde in der Entscheidung SZ 59/165 = MietSlg 38/40 ausgesprochen, der bloße Verlust des Gebrauchs einer Sache (eines Rechts) könne zwar zu einem Schaden iSd Paragraph 1293, ABGB führen, sei aber an sich noch kein zu ersetzender Sachschaden, habe doch der Gebrauch keinen von der Sache selbst abtrennbaren selbständigen Wert. Die Gewährung einer Entschädigung für den bloßen Verlust des Gebrauchs einer Sache (eines Rechts) infolge der schädigenden Handlung eines anderen werde daher in stRspr abgelehnt. Gerade einem nicht übertragbaren Wohnungsrecht sei bei bloßem Gebrauchsverlust keine selbständige, in Geld ausdrückbare Ersatzfähigkeit zuzuordnen. Der Kläger könne aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes nur den Ersatz solcher Auslagen verlangen, die er tatsächlich habe aufwenden müssen bzw aufwenden müsse, um eine seinem nicht ausübbaren Wohnungsrecht adäquate Ersatzlage zu schaffen. Die Grundsätze dieser Vorentscheidung sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, entspricht doch das dem überlebenden Ehegatten als gesetzliches Vorausvermächtnis eingeräumte Wohnrecht des Paragraph 758, ABGB einem sonstigem Wohnungsgebrauchsrecht iSd Paragraph 521, erster und zweiter Satz ABGB. Die Klägerin hat indes nicht behauptet, sie habe sich durch den Verlust des ihr aufgrund des Voraus zustehenden Wohnrechts anderweitig wohnversorgen und gerade deshalb Aufwendungen machen müssen, die ihr ohne den Verlust nicht erwachsen wären. Daß der Erstrichter insoweit seine Prozeßleitungspflicht iSd Paragraph 182, ZPO verletzt habe, wurde weder in der Berufung noch in der außerordentlichen Revision vorgetragen.

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E51906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00216.98S.1027.000

Im RIS seit

26.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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