TE OGH 1998/10/27 1Ob246/98b

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg K*****, vertreten durch Dr. Wolfhard Zimmermann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 46.486 S sA und Feststellung (Streitwert 50.000 S; hier:

Bewilligung der Verfahrenshilfe), infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. Juni 1998, GZ 14 R 117/98y-77, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Mai 1998, GZ 31 Cg 29/93z-72, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel des Klägers ist absolut unzulässig, einerseits zufolge § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (Entscheidung des Rekursgerichts, mit welchem der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde), andererseits zufolge § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Danach ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO, somit unabhängig davon, ob diese die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen betreffen, unzulässig (1 Ob 275/97s mwN).Das Rechtsmittel des Klägers ist absolut unzulässig, einerseits zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Entscheidung des Rekursgerichts, mit welchem der erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde), andererseits zufolge Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO. Danach ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen Entscheidungen "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, somit unabhängig davon, ob diese die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen betreffen, unzulässig (1 Ob 275/97s mwN).

Dem Obersten Gerichtshof ist aus diesen Erwägungen ein Eingehen auf die im Rechtsmittel angestellten Erwägungen versagt.

Anmerkung

E51838 01A02468

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00246.98B.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19981027_OGH0002_0010OB00246_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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