Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Hilde W*****, wider die Antragsgegner 1. Ing. Horst W*****, 2. Eleonore W*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8, 9 und 11 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 1998, GZ 40 R 48/98z-23, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30. September 1997, GZ 7 Msch 25/96a-13, bestätigt wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Hilde W*****, wider die Antragsgegner 1. Ing. Horst W*****, 2. Eleonore W*****, beide vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8,, 9 und 11 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. Juli 1998, GZ 40 R 48/98z-23, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 30. September 1997, GZ 7 Msch 25/96a-13, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin begehrte als Mieterin der Wohnung top Nr 17 im Haus S*****gasse ***** in ***** W***** in ihrem gegen die Eigentümer des Hauses gerichteten Antrag die Feststellung des zulässigen Mietzinses für den Zeitraum 1992 bis 1995, die Festlegung des gesetzlichen Betriebskostenanteils für ihre Wohnung, die Legung von Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1992 bis 1994 und die Aufschlüsselung der Betriebskosten. Diese Anträge wies das Erstgericht ab. Dem von der Antragstellerin dagegen erhobenen Rekurs gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht S 130.000 übersteige und daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursentscheidung wurde der Antragstellerin am 25. 8. 1998 zugestellt.
Dagegen erhob die Antragstellerin Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof, der am 23. 9. 1998 zur Post gegeben wurde und am 24. 9. 1998 beim Bezirksgericht Donaustadt einlangte.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 17 und 18 MRG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vier Wochen. Nach § 7 AußStrG sind für die Berechnung der Fristen auch im Verfahren außer Streit die §§ 123 f ZPO anzuwenden. Nach § 125 Abs 2 ZPO ist eine nach Wochen bestimmte Frist derart zu berechnen, daß sie mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17 und 18 MRG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs vier Wochen. Nach Paragraph 7, AußStrG sind für die Berechnung der Fristen auch im Verfahren außer Streit die Paragraphen 123, f ZPO anzuwenden. Nach Paragraph 125, Absatz 2, ZPO ist eine nach Wochen bestimmte Frist derart zu berechnen, daß sie mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche endet, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Demnach endete unabängig von der Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses die Frist mit Ablauf des 22. 9. 1998, weshalb der erst am 23. 9. 1998 zur Post gegebene Revisionsrekurs verspätet ist.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß am 24. 9. 1998 der Antragstellerin vom Erstgericht ein Verbesserungsauftrag durch Unterfertigung des Schriftsatzes erteilt wurde und ihr hiefür eine Frist von 14 Tagen gesetzt wurde, die sie eingehalten hat. Erteilt das Gericht nämlich einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein (vgl SSV-NF 6/68).Daran ändert auch der Umstand nichts, daß am 24. 9. 1998 der Antragstellerin vom Erstgericht ein Verbesserungsauftrag durch Unterfertigung des Schriftsatzes erteilt wurde und ihr hiefür eine Frist von 14 Tagen gesetzt wurde, die sie eingehalten hat. Erteilt das Gericht nämlich einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein vergleiche SSV-NF 6/68).
Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E51862 05A02758European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00275.98X.1027.000Dokumentnummer
JJT_19981027_OGH0002_0050OB00275_98X0000_000