Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Helmut K***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB, AZ 11 d E Vr 7.401/97, Hv 3.043/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. August 1998, AZ 20 Bs 302/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Helmut K***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, AZ 11 d E römisch fünf r 7.401/97, Hv 3.043/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25. August 1998, AZ 20 Bs 302/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Dipl.Ing. Helmut K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 1998, GZ 11 d E Vr 7401/97-32, der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.Dipl.Ing. Helmut K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. Juni 1998, GZ 11 d E römisch fünf r 7401/97-32, der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Seine dagegen am 30. Juni 1998 angemeldete Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 22. Juli 1998, AZ 20 Bs 257/98, als verspätet zurück.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rechtsmittelgericht dem Antrag des Verteidigers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsanmeldungsfrist nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil im gegebenen Zusammenhang das Beschwerderecht ausdrücklich auf die nach § 364 Abs 2 Z 1 und 2 StPO ergangenen Beschlüsse beschränkt (§ 364 Abs 5 StPO) und damit eine analoge Gesetzesanwendung auf den hier vorliegenden Fall einer nach § 364 Abs 1 StPO ergangenen Entscheidung ausgeschlossen ist (12 Os 138/96).Die dagegen erhobene Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil im gegebenen Zusammenhang das Beschwerderecht ausdrücklich auf die nach Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StPO ergangenen Beschlüsse beschränkt (Paragraph 364, Absatz 5, StPO) und damit eine analoge Gesetzesanwendung auf den hier vorliegenden Fall einer nach Paragraph 364, Absatz eins, StPO ergangenen Entscheidung ausgeschlossen ist (12 Os 138/96).
Sie war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E52097 12D01368European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00136.98.1029.000Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0120OS00136_9800000_000