Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei John Lindsey B***** vertreten durch MMag. Dr. Rudolf Jirovec, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** Gesellschaft mbH„ 2. Tobias M*****, beide vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, 3. V***** Gesellschaft mbH, 4. Oswald H***** beide vertreten durch Dr. Peter Kisler und DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, Verfahrensbeteiligte K***** Gesellschaft mbH & Co KG, vertreten durch Dr. Christian Ebert und Dr. Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen 250.000,-- S und 250.000,-- S, infolge des Berichtigungsantrages der erstbeklagten Partei und der Verfahrensbeteiligten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 19. 6. 1997, 6 Ob 182/97a (= ON 22) werden im Spruch und in der Begründung wie folgt berichtigt:
1. Der Spruch wird um folgenden Kostenausspruch ergänzt:
"Die klagende Partei hat der erstbeklagten Partei und der Verfahrensbeteiligten K***** Gesellschaft mbH & Co KG die mit 13.414,50 S (darin 2.235,75 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen".
2. Der letzte Absatz der Entscheidungsbegründung hat zu lauten:
"Das über kontroversielle Standpunkte durchgeführte Verfahren über die Berichtigung des Parteinamens der Erstbeklagten ist ein Zwischenstreit (Fasching ZPR2 Rz 326), in dem der Kläger den Obsiegenden die Kosten zu ersetzen hat (§§ 41 und 50 ZPO). Die Kosten waren auf der Basis des die Erstbeklagte betreffenden Streitgegenstandes zu bestimmen.""Das über kontroversielle Standpunkte durchgeführte Verfahren über die Berichtigung des Parteinamens der Erstbeklagten ist ein Zwischenstreit (Fasching ZPR2 Rz 326), in dem der Kläger den Obsiegenden die Kosten zu ersetzen hat (Paragraphen 41 und 50 ZPO). Die Kosten waren auf der Basis des die Erstbeklagte betreffenden Streitgegenstandes zu bestimmen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt gestützt auf Schadenersatzrecht wegen falscher Berichterstattung in Zeitungen von der Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand 250.000 S und von der Drittbeklagten und dem Viertbeklagten ebenfalls 250.000 S. Nach den Klageangaben sei die Erstbeklagte Medieninhaberin der Zeitung, in der unwahre Tatsachenbehauptungen über den Kläger verbreitet worden seien.
Über die Medieninhabereigenschaft der Erstbeklagten entstand im Zuge des Verfahrens ein Zwischenstreit, der mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. 6. 1997, 6 Ob 182/97a (= ON 22) dahin entschieden wurde, daß dem Revisionsrekurs der Erstbeklagten sowie der in das Zwischenverfahren einbezogenen K***** Gesellschaft mbH & Co KG Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wurde. Ergebnis des Zwischenstreits war somit die Abweisung des Antrags des Klägers auf Richtigstellung der Parteibezeichnung der Erstbeklagten auf K***** Gesellschaft mbH & Co KG. Über die Revisionsrekurskosten wurde keine Entscheidung getroffen, weil Kosten nicht verzeichnet worden seien (letzter Absatz der Entscheidungsbegründung des oberstgerichtlichen Beschlusses).
Mit der am 24. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Berichtigungsanregung beantragen die Erstbeklagte und erkennbar auch die K*****Gesellschaft mbH & Co KG die Berichtigung der oberstgerichtlichen Entscheidung dahin, daß dem Kläger der Ersatz der Revisionsrekurskosten in der Höhe von 15.665,76 S auferlegt werde. Bei der Feststellung eines fehlenden Kostenverzeichnisses im Revisionsrekurs handle es sich um ein offensichtliches Versehen, weil auf S 12 des Revisionsrekurses Kosten verzeichnet worden seien. Diese Behauptung ist nach der Aktenlage richtig. Der Oberste Gerichtshof hat überdies Zwischenerhebungen gepflogen und vom Klagevertreter die Gleichschrift des Revisionsrekurses beigeschafft. Da auch dort auf S 12 des Revisionsrekurses (ON 19) ein Kostenverzeichnis über 16.377,84 S aufscheint, ist die Richtigkeit des Vorbringens der Einschreiter dargetan und die gegenteilige Begründung in der oberstgerichtlichen Entscheidung als offenkundiger Irrtum zu qualifizieren. Dieser Irrtum ist im Wege einer Berichtigung (vgl SZ 60/192) richtigzustellen.Mit der am 24. 9. 1997 beim Erstgericht eingelangten Berichtigungsanregung beantragen die Erstbeklagte und erkennbar auch die K*****Gesellschaft mbH & Co KG die Berichtigung der oberstgerichtlichen Entscheidung dahin, daß dem Kläger der Ersatz der Revisionsrekurskosten in der Höhe von 15.665,76 S auferlegt werde. Bei der Feststellung eines fehlenden Kostenverzeichnisses im Revisionsrekurs handle es sich um ein offensichtliches Versehen, weil auf S 12 des Revisionsrekurses Kosten verzeichnet worden seien. Diese Behauptung ist nach der Aktenlage richtig. Der Oberste Gerichtshof hat überdies Zwischenerhebungen gepflogen und vom Klagevertreter die Gleichschrift des Revisionsrekurses beigeschafft. Da auch dort auf S 12 des Revisionsrekurses (ON 19) ein Kostenverzeichnis über 16.377,84 S aufscheint, ist die Richtigkeit des Vorbringens der Einschreiter dargetan und die gegenteilige Begründung in der oberstgerichtlichen Entscheidung als offenkundiger Irrtum zu qualifizieren. Dieser Irrtum ist im Wege einer Berichtigung vergleiche SZ 60/192) richtigzustellen.
Entgegen dem Kostenverzeichnis beträgt die Bemessungsgrundlage nicht 500.000 S, sondern nur 250.000 S (d.i. der die Erstbeklagte betreffende Streitwert). Auf dieser Basis haben die Obsiegenden Anspruch auf Ersatz der Revisionsrekurskosten.
Anmerkung
E51980 06AA1827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00182.97A.1029.000Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0060OB00182_97A0000_000