TE OGH 1998/10/29 2Ob270/98i

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Riccardo R*****, vertreten durch Dr. Helga Hönel-Jakonicig und Dr. Veronika Staudinger, Rechtsanwältinnen in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Marius Emilian D*****, und 2.) W*****-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 3,595.257,56 sA und Rentenzahlung, infolge Revision aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Juni 1998, GZ 4 R 100/98b-85, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. Jänner 1998, GZ 22 Cg 189/94g-77, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 30.057,72 (darin S 5.009,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.923,20 (darin S 1.487,20 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 16. 8. 1991 gegen 9.25 Uhr ereignete sich auf dem Parkplatz Tanzegg der Südautobahn A 2 bei Hartberg ein Verkehrsunfall, an dem einerseits der Kläger als Lenker eines Motorrades und andererseits der Erstbeklagte als Lenker und Halter eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw's beteiligten waren. Bei diesem Unfall wurde der Kläger schwer verletzt. Mit Urteil des BG Hartberg vom 26. 8. 1991 wurde der Erstbeklagte schuldig erkannt, die Verletzung des Klägers (und seiner Mitfahrerin) fahrlässig durch Mißachtung des Vorranges herbeigeführt zu haben. Er wurde zu einer einmonatigen (bedingten) Haftstraße verurteilt.

Das Alleinverschulden des Erstbeklagten, der den mit 20 bis 25 km/h auf den Parkplatz einfahrenden, bevorrangten Kläger beim Wegfahren aus dem Parkplatz übersehen hat, steht außer Streit. Mit Anerkenntnisurteil des Erstgerichts wurde festgestellt, daß die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schadenersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall haften, die Zweitbeklagte jedoch nur im Rahmen des zwischen ihr und dem Erstbeklagten abgeschlossenen, am 16. 8. 1991 gültigen Versicherungsvertrages für dessen Pkw.

Der zum Unfallszeitpunkt 27-jährige Kläger erlitt beim Unfall Weichteilquetschungen und einen Mehrfragmentbruch des rechten Unterschenkels. Bis 24. 8. 1991 befand er sich in stationärer Behandlung des Landeskrankenhauses Hartberg, wo eine Verriegelungs-Marknagelung des Schienbeines und eine Osteosynthese des Wadenbeines mit Drittelrohrplatte, sieben Schrauben und einer queren Zugschraube durchgeführt wurden. Der Kläger wurde mit Achselstützkrücken in häusliche Pflege entlassen. Für drei Wochen wurde ihm eine Maximalbelastung des Beines mit 20 kg empfohlen, dann zunehmend bis zur Vollbelastung. Er wurde in Italien weiter ärztlich und physikotherapeutisch behandelt. Am 21./22. 1. 1993 wurden in Italien stationär die Verriegelungsbolzen am Schienbein und während eines weiteren stationären Aufenthaltes zwischen dem 8. und dem 11. 9. 1993 wurde das übrige Osteosynthesematerial abgesehen von zwei im Wadenbein verbliebenen Schrauben entfernt. Zweimal reiste der Kläger über Wunsch der Zweitbeklagten zu einem Privatsachsachverständigen nach Klagenfurt an. Anläßlich der gerichtsärztlichen Untersuchung am 18. 10. 1996 fanden sich beim Kläger 12,9 und 16 cm lange Narben über dem rechten Knie, entlang der vorderen Schienbeinkante und über dem Wadenbein und dem Außenknöchel sowie zwei kleine Narben über dem Innenknöchel und eine geringe Weichteilschwellung am rechten oberen Sprunggelenk, eine mäßige Verschmächtigung der Oberschenkelmuskulatur rechts sowie eine minimale Einschränkung der Dorsalflexion im oberen Sprunggelenk. Der Unterschenkelbruch ist einwandfrei knöchern verheilt. Die noch vorhandenen Einschränkungen stellen Dauerfolgen dar. Spätfolgen sind nicht auszuschließen, aber unwahrscheinlich. Der Kläger ist wetterfühlig. Eine weitere Besserung der subjektiven Beschwerdesymptomatik ist wahrscheinlich und damit bis zur gänzlichen Beschwerdefreiheit im Laufe der nächsten Jahre zu rechnen. Komprimiert auf den 24-Stunden-Tag mußte der Kläger 4 Tage starke, 20 Tage mittlere und 100 Tage leichte Schmerzen erdulden. Für fachärztliche Untersuchungen, Anreisen, Operationsvorbereitungen und Heiltherapien in Italien mußte er S 28.768,-- aufwenden.

Der Kläger war und ist in einem Unternehmen beschäftigt, das sich mit Innenausstattung befaßt. Der Kläger muß dort auch Böden verlegen, Stukkaturen anbringen, Malereien auftragen, Vorhänge aufhängen etc. Durch die unfallbedingten Verletzungen war er vom 16. 8. bis 16. 11. 1991 zu 100 %, dann bis 16. 3. 1992 zu 50 % und in der Folge bis 16. 7. 1992 zu 25 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Nach der Metallentfernung vom 8. 9. 1993 konnte er vier Wochen lang nicht arbeiten. Er war ab dem Unfall zehn Monate bis einschließlich Juni 1992 im Krankenstand. Sein Arbeitgeber bezahlte ihm in dieser Zeit den Lohn von Lire 21,450.500,-- weiter aus, erhielt aber von der Sozialversicherung nur Lire 17,749.000,-- ersetzt und hat die Differenz von Lire 3,701.500,-- = S 26.425,-- dem Kläger zur Geltendmachung im gegenständlichen Verfahren abgetreten. Der Kläger ist in seiner Arbeitsfähigkeit nur mehr insoweit eingeschränkt, als ihm dauernde Arbeiten in kniender Stellung nicht zumutbar sind. Nebentätigkeiten kann er in zumindest der Hälfte des früheren Ausmaßes erbringen. Der Kläger ist nach wie vor bei seinem Dienstgeber mit derselben Aufgabenstellung und bei etwa gleich gebliebenen Gehalt tätig. Er hatte schon vor dem Unfall mit seinem Dienstgeber den Eintritt als dritter Gesellschafter vereinbart und hätte dann Anspruch auf ein Drittel des Unternehmergewinns gehabt, dies gegen Entfall des bisherigen und gleich gebliebenen Gehaltes. Zu dieser Gesellschaftsbeteiligung ist es in der Folge nicht gekommen.

Das Pensionsalter in Italien beträgt für Männer 65 Jahre. Schon vor dem Rechtsstreit haben die Beklagten zur Abdeckung von Schäden S 70.000,-- und ein Schmerzengeld in Höhe von S 200.000,-- bezahlt.

Der Kläger begehrte letztlich S 3,595.257,56 sowie ab 1. 1. 1993 eine monatliche Rente von S 7.000,-- bis zum 65. Lebensjahr. Zum Verschulden brachte er vor, vom Erstbeklagten bei Verlassen des Parkplatzes übersehen und niedergestoßen worden zu sein, als er bereits den Stillstand erreicht habe. Es liege ein "schweres Verschulden" des Erstbeklagten vor, der überdies Fahrerflucht begangen habe. Zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche führte er im wesentlichen aus: Für Sachschäden und vom Sozialversicherer nicht ersetzte Kosten für medizinische Untersuchungen habe er umgerechnet S 101.713,10 und für die von der Zweitbeklagten gewünschten Zureisen zum Privatsachverständigen umgerechnet S 23.375,20 aufgewendet. Der Ersatz der Zureisekosten sei ihm zugesagt worden, ihm gebühre ein Schmerzengeld von zumindest S 400.000,--. Er habe zwei Monate lang mit zwei Stützkrücken und ein weiteres Monat lang mit einer Stützkrücke gehen müssen. Der Heilungsverlauf habe sich äußerst problematisch gestaltet. Nach wie vor befänden sich zwei Schrauben im Wadenknochen. Die Metallentfernungen hätten ihn vom 22. 1. bis 15. 2. 1993 und vom 8. 9. bis 8. 12. 1993 wieder arbeitsunfähig werden lassen. Er habe nach wie vor Schmerzen und sei zu zumindest 40 % invalide. Er, der früher lebenslustig und sportlich gewesen sei, sei nun ein Krüppel, depressiv und schwer behindert. Er hätte fix vereinbart als Gesellschafter in die Ausstattungsfirma aufgenommen werden sollen. Da er dafür wesentliche Tätigkeiten nicht mehr verrichten könne, sei ihm dann eine Absage erteilt worden. Er sei aber nicht gekündigt worden, wenngleich er seine Tätigkeiten nur mehr mit besonderem Kraftaufwand und teilweise gar nicht mehr verrichten könne. Während seiner Arbeitsunfähigkeit sei sein Lohn vom Dienstgeber weiterbezahlt, vom Sozialversicherungsträger diesem aber nur teilweise rückersetzt worden. Der seinem Arbeitgeber entstandene Schaden von umgerechnet S 34.457,26 sei ihm zur Geltendmachung und Einziehung abgetreten worden. Durch die unfallbedingt unterbliebene Aufnahme als Gesellschafter seines Dienstgebers sei ihm für 1992 ein Gewinnanteil nach Steuern von umgerechnet S 835.034,-- entgangen. Er habe vom Dienstgeber aber auch stets großzügige Spesenpauschali erhalten, die nicht Gehaltsbestandteil gewesen seien, und außerdem Privatarbeiten verrichtet. Dabei habe es sich um monatlich zumindest S 7.000,-- gehandelt, die er nunmehr einbüße, weil er nicht mehr die frühere Leistung erbringe und Nebenarbeiten nicht mehr verrichten könne. Er begehre daher eine monatliche Rente in dieser Höhe. Aus der unterbliebenen Gesellschafterbeteiligung seien ihm für 1993 umgerechnet S 925.428,--, für 1994 umgerechnet S 720.650,-- und für 1995 umgerechnet S 824.600,-- entgangen. Die Gewinne seien stets zum 30. 6. des Folgejahres zur Zahlung fällig gewesen. Der Kläger hätte als Arbeitsgesellschafter eintreten sollen. Da er unfallsbedingt diese Arbeiten nicht mehr habe verrichten können, sei die Gesellschaftsvereinbarung hinfällig geworden. Durch die unfallbedingten Verletzungen sei jede Chance beruflicher Besserstellung vernichtet worden. Die Verletzung habe dazu geführt, daß er für die in kniender Haltung zu verrichtenden Arbeiten nunmehr die doppelte Zeit benötige bzw die erforderlichen körperlichen Arbeiten überhaupt nur mehr eingeschränkt verrichten könne. Auf diese seine Arbeitskraft sei aber das Anbot zum Einstieg in die Gesellschaft aufgebaut gewesen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge hätte er ohne den Unfall die anteiligen Gesellschaftserträge lugrieren können.

Die Beklagten anerkannten das Alleinverschulden des Erstbeklagten und ihre Haftung für die künftigen Unfallsfolgen, wandten aber ein, mit den bereits vor der Klage geleisteten Akontozahlungen von zusammen S 270.000,-- den Fahrzeugschaden samt diversen Unkosten, die von ihnen übernommenen Zureisekosten des Klägers zum Privatsachverständigen, das angemessene Schmerzengeld von S 200.000,-- und seinen Verdienstentgang abgegolten zu haben. Bis zum Unfall habe der Kläger als Angestellter monatlich ca S 17.000,-- bezogen. Allenfalls habe bei ihm eine monatliche Einkommensminderung von S 3.600,-- eintreten können. Der Kläger habe aber nicht nur Zahlungen seines Dienstgebers weiterbezogen, sondern solche auch von der Sozialversicherung erhalten. Eine vorgesehene Gesellschaftsbeteiligung werde ebenso bestritten wie die behauptete, ohne den Unfall zu erwartende Einkommenssteigerung auf rund S 70.000,-- monatlich. Der Kläger habe längstens acht Wochen nach dem Unfall schon wieder Büroarbeiten verrichten können. Die Implantatentfernungen seien hinsichtlich des Heilungsverlaufes nach 8 bis 10 Tagen bzw 2 bis 3 Wochen abgeschlossen gewesen. Die Verletzungen des Klägers seien spätestens seit 15. 2. 1993 als geheilt anzusehen, weshalb ein Rentenbegehren unberechtigt sei. Eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe jedenfalls nicht. Arbeiten in permanent kniender Haltung müsse der Kläger nicht verrichten. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers sei jedenfalls nur bis 16. 7. 1992 vorgelegen. Zumindest ab diesem Zeitpunkt hätte dann die behauptete Gesellschafterbeteiligung statthaben müssen. Der daraus abgeleitete Verdienstentgang sei aber jedenfalls unglaubwürdig und akausal. Der Gewinnanteil des Klägers werde überdies nur aus den Umsatzzahlen abgeleitet und mache 33 % davon aus. Der Gewinn eines Innenausstatters liege aber jedenfalls weit unter 50 % der Umsätze. Einziger Beschäftiger des dienstgeberischen Unternehmens seit 1990 sei vor und nach dem Unfall der Kläger gewesen. Die Umsatzzahlen zwischen 1991 und 1995 seien praktisch gleich geblieben. Da auch Aushilfskräfte nicht verwendet worden seien, müsse der Kläger, der bis auf Überstunden das gleiche Gehalt wie vor dem Unfall beziehe, seit 1. 1. 1993 mit geringen Einschränkungen wieder voll arbeitsfähig gewesen sein. Letztlich wandten die Beklagten hinsichtlich aller vor dem 2. 8. 1994 entstandenen Ansprüche Verjährung ein. Dem Erstbeklagten sei nur ein geringer Aufmerksamkeitsfehler unterlaufen. Ihn treffe am Unfall nur ein geringes Verschulden.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagten zur Zahlung von S 26.425,-- sA und einer monatlichen Rente von S 3.000,-- ab 1. 1. 1993 bis zum 65. Lebensjahr des Klägers und wies das Mehrbegehren ab. Zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt stellte es im wesentlichen noch fest, daß es zum bereits vor dem Unfall vereinbarten Eintritt des Klägers als mitbeteiligter Gesellschafter verletzungsbedingt nicht mehr gekommen sei, weil der Kläger nur seine Arbeitskraft hätte einbringen sollen, was aufgrund seines beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht mehr möglich schien. Dem Kläger seien im Jahre 1993 S 689.627,--, 1994 S 720.650,-- und 1995 S 949.487,-- an Gewinnanteilen aus dieser Gesellschaft entgangen. Unfallbedingt seien ihm auch als Arbeitnehmer finanzielle Einbußen dadurch entstanden, daß er nicht mehr im bisherigen Ausmaß in der Lage sei, Überstunden zu machen, er seine Spesenabgeltungen bzw Provisionszahlungen für Betreuung von Großkunden nicht mehr erhalte und in der Freizeit und am Wochenende nicht mehr in dem Ausmaß wie vor dem Unfall dazuverdienen könne. Die Durchführung zusätzlicher Arbeiten sei dem Kläger nicht mehr im früheren Ausmaß möglich, weil er rascher ermüde, für Arbeiten in kniender Stellung mindestens die doppelte Zeit benötige und nach stärkerer Belastung des Beins Schmerzen verspüre. Nach seiner Normalarbeitszeit von 8 Stunden sei er oft erschöpft und nicht mehr in der Lage weiterzuarbeiten.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus der bloßen Unachtsamkeit des Erstbeklagten, die zum Unfall geführt habe, seine leichte Fahrlässigkeit. Das Schmerzengeld sei mit S 200.000,-- bereits vor Klagseinbringung angemessen berichtigt worden, ebenso mit den weiters bezahlten S 70.000,-- der Sachschaden des Klägers und seine Aufwendungen für Behandlungs- und Fahrtkosten auch zum Privatsachverständigen nach Klagenfurt. Eine abstrakte Rente gebühre dem Kläger nicht, weil ein konkreter Verdienstentgang eingetreten sei, der sich aus geringeren Überstunden und Nebenbeschäftigungen aufgrund der Verletzungsfolgen ergebe. Da hier aber von keinem völligen Entgang und von der wirtschaftlichen, nicht der medizinischen Erwerbsfähigkeit auszugehen sei und der Kläger sein Rentenbegehren nur auf den Wegfall der Privatarbeiten und der Spesenpauschali gegründet habe, der Gesundheitszustand des Klägers aber erwarten ließe, daß er zumindest die Hälfte weiter erzielen könne, sei nur von einem monatlichen Entgang von S 3.000,-- auszugehen (§ 273 ZPO). Der vom Kläger wegen des Nichtzustandekommens der bereits vereinbarten Gesellschaftsbeteiligung geltend gemachte Gewinnentgang stelle keinen positiven Schaden dar und sei mangels groben Verschuldens nicht ersatzfähig.Rechtlich folgerte das Erstgericht aus der bloßen Unachtsamkeit des Erstbeklagten, die zum Unfall geführt habe, seine leichte Fahrlässigkeit. Das Schmerzengeld sei mit S 200.000,-- bereits vor Klagseinbringung angemessen berichtigt worden, ebenso mit den weiters bezahlten S 70.000,-- der Sachschaden des Klägers und seine Aufwendungen für Behandlungs- und Fahrtkosten auch zum Privatsachverständigen nach Klagenfurt. Eine abstrakte Rente gebühre dem Kläger nicht, weil ein konkreter Verdienstentgang eingetreten sei, der sich aus geringeren Überstunden und Nebenbeschäftigungen aufgrund der Verletzungsfolgen ergebe. Da hier aber von keinem völligen Entgang und von der wirtschaftlichen, nicht der medizinischen Erwerbsfähigkeit auszugehen sei und der Kläger sein Rentenbegehren nur auf den Wegfall der Privatarbeiten und der Spesenpauschali gegründet habe, der Gesundheitszustand des Klägers aber erwarten ließe, daß er zumindest die Hälfte weiter erzielen könne, sei nur von einem monatlichen Entgang von S 3.000,-- auszugehen (Paragraph 273, ZPO). Der vom Kläger wegen des Nichtzustandekommens der bereits vereinbarten Gesellschaftsbeteiligung geltend gemachte Gewinnentgang stelle keinen positiven Schaden dar und sei mangels groben Verschuldens nicht ersatzfähig.

Das Berufungsgericht gab den von allen Parteien erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es verwies darauf, daß die Prozeßparteien ausdrücklich eine Rechtswahl auf die Anwendung österreichischen Rechts getroffen haben, und führte zur Rechtsrüge des Klägers im wesentlichen folgendes aus:

Der im wesentlichen vorgebrachte einzige etwaige Aufmerksamkeitsfehler des Erstbeklagten könne - möge er auch große Folgen gehabt haben - für sich alleine noch nicht die Annahme eines groben Verschuldens rechtfertigen. Hiefür wäre vielmehr eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht erforderlich, deren Kriterien der Kläger im übrigen zu behaupten und zu beweisen gehabt hätte.

Das Schmerzengeld sei immaterieller Schadenersatz, Ausgleich für entzogene Lebensfreude und Genugtuung für das mit der körperlichen Beeinträchtigung verbundene Ungemach, wobei das gestörte Gleichgewicht wieder hergestellt werden solle. Schmerzengeld gebühre für alle körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, insofern im konkreten Fall damit zu rechnen sei. Art, Dauer und Stärke der Schmerzen einerseits, die Schwere der Verletzung andererseits seien ebenso zu berücksichtigen wie die mit der körperlichen Beeinträchtigung verbundenen Unlustgefühle, die zum seelischen Bereich zu zählen seien und für die es keinerlei konkreter Behauptungen und Beweiserhebungen bedürfe. Wenn auch die Schmerzengeldbemessung unter anderem von der Dauer der Beeinträchtigung mit beeinflußt werde, komme es doch nicht wesentlich auf die Bestimmung von Zeiteinheiten an, weil das Schmerzengeld nicht nach bestimmten Tarifen oder Tagessätzen berechnet werde. Es sei vielmehr als Globalbetrag nach § 273 ZPO zu bemessen. Bei dieser Bemessung seien aber auch alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die körperlichen und die seelischen Schmerzen des Verletzten sowie die Art und Schwere der Verletzungsfolgen, maßgebend. Je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung und Heilbehandlung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten seien, desto höher werde das Schmerzengeld zu bemessen sein.Das Schmerzengeld sei immaterieller Schadenersatz, Ausgleich für entzogene Lebensfreude und Genugtuung für das mit der körperlichen Beeinträchtigung verbundene Ungemach, wobei das gestörte Gleichgewicht wieder hergestellt werden solle. Schmerzengeld gebühre für alle körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen, insofern im konkreten Fall damit zu rechnen sei. Art, Dauer und Stärke der Schmerzen einerseits, die Schwere der Verletzung andererseits seien ebenso zu berücksichtigen wie die mit der körperlichen Beeinträchtigung verbundenen Unlustgefühle, die zum seelischen Bereich zu zählen seien und für die es keinerlei konkreter Behauptungen und Beweiserhebungen bedürfe. Wenn auch die Schmerzengeldbemessung unter anderem von der Dauer der Beeinträchtigung mit beeinflußt werde, komme es doch nicht wesentlich auf die Bestimmung von Zeiteinheiten an, weil das Schmerzengeld nicht nach bestimmten Tarifen oder Tagessätzen berechnet werde. Es sei vielmehr als Globalbetrag nach Paragraph 273, ZPO zu bemessen. Bei dieser Bemessung seien aber auch alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die körperlichen und die seelischen Schmerzen des Verletzten sowie die Art und Schwere der Verletzungsfolgen, maßgebend. Je bedeutender die körperliche Verletzung, je länger die Heilung oder Gesundheitsstörung, je intensiver die mit der Verletzung und Heilbehandlung verbundenen Schmerzen und je empfindlicher die üblen Folgen für das Leben und die Gesundheit des Verletzten seien, desto höher werde das Schmerzengeld zu bemessen sein.

Lege man diese Kriterien auf den gegenständlichen Fall um, so erweise sich tatsächlich selbst bei Einbeziehung der psychischen Beeinträchtigungen, des langwierigen Heilungsverlaufes und der mit der Verletzung verbundenen beruflichen und freizeitlichen Beeinträchtigung ein Schmerzengeld von S 200.000,-- als angemessen. Wenn sich der Kläger nunmehr als "Krüppel" erachte, so finde dies in seinem objektiven Gesundheitszustand keinen Niederschlag. Davon, daß er seine sportlichen Aktivitäten nicht mehr ausüben könne, könne ebenfalls keine Rede sein.

In seiner Berufung begehre der Kläger den ursprünglich schon für das Jahr 1992 behaupteten Entgang des anteiligen Unternehmergewinns von S 835.034,-- nicht mehr und lasse diesen Betrag fallen. Er lege aber auch nicht dar, warum die anteiligen Unternehmergewinne für 1993, 1994 und 1995 von zusammen S 2,359.767,-- neben der begehrten Rente zustehen sollen, wenn von einer bloß leicht fahrlässigen Herbeiführung seiner Arbeitsbeeinträchtigung auszugehen sei. Unbekämpft stehe zum Unternehmergewinnanteil fest, daß bereits vor dem Unfall verbindlich die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter neben den bisherigen Gesellschaftern des dienstgeberischen Unternehmens geplant gewesen, es dazu dann aber nicht gekommen sei. Zutreffend verweise der Kläger an sich darauf, daß ein reiner Arbeitsgesellschafter von seinen Mitgesellschaftern nach Art 2286 Abs 2 CC ausgeschlossen werden könne, wenn er zur Leistung der eingebrachten Arbeit ungeeignet werde. Daß der Kläger aber tatsächlich zur eingebrachten Arbeit unfähig geworden wäre, stehe nicht nur nicht fest, sondern sei auch weder aus seiner Aussage als Partei und insbesondere auch nicht aus den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen ableitbar.In seiner Berufung begehre der Kläger den ursprünglich schon für das Jahr 1992 behaupteten Entgang des anteiligen Unternehmergewinns von S 835.034,-- nicht mehr und lasse diesen Betrag fallen. Er lege aber auch nicht dar, warum die anteiligen Unternehmergewinne für 1993, 1994 und 1995 von zusammen S 2,359.767,-- neben der begehrten Rente zustehen sollen, wenn von einer bloß leicht fahrlässigen Herbeiführung seiner Arbeitsbeeinträchtigung auszugehen sei. Unbekämpft stehe zum Unternehmergewinnanteil fest, daß bereits vor dem Unfall verbindlich die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter neben den bisherigen Gesellschaftern des dienstgeberischen Unternehmens geplant gewesen, es dazu dann aber nicht gekommen sei. Zutreffend verweise der Kläger an sich darauf, daß ein reiner Arbeitsgesellschafter von seinen Mitgesellschaftern nach Artikel 2286, Absatz 2, CC ausgeschlossen werden könne, wenn er zur Leistung der eingebrachten Arbeit ungeeignet werde. Daß der Kläger aber tatsächlich zur eingebrachten Arbeit unfähig geworden wäre, stehe nicht nur nicht fest, sondern sei auch weder aus seiner Aussage als Partei und insbesondere auch nicht aus den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen ableitbar.

Grundsätzlich müsse der Schädiger dem Geschädigten gemäß § 1325 ABGB unabhängig vom Grad des Verschuldens den entgangenen und den künftig entgehenden Verdienst ersetzen. Verdienstentgang sei grundsätzlich positiver Schaden. Der Gewinn des Unternehmers sei dabei ebenso "Verdienst" wie das Gehalt des Unselbständigen. Voraussetzung sei in der Regel nur, daß das Einkommen wegen der Verletzung tatsächlich zurückgegangen sei. Während jedenfalls die Verminderung eines schon vorhandenen Vermögens positiven Schaden darstelle, bedeute die Verhinderung des Eintritts einer Vermögensvermehrung, die Vernichtung einer Erwerbschance, entgangenen Gewinn. Dabei handle es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintrete. Ein positiver Schaden läge nur dann vor, wenn der Geschädigte bereits eine rechtlich gesicherte Position auf diese Gewinnmöglichkeit, ein Gestaltungsrecht zur Ingangsetzung des Rechtsverhältnisses hätte, wenn sich die erwartete Verdienstmöglichkeit als solche bereits vor ihrer Verwirklichung als Verkehrswert im verletzten Rechtsgut manifestiert hätte. So habe der Oberste Gerichtshof die Vereitelung der (behaupteten) Hofübergabe durch die Eltern, die bereits beschlossene Sache und für die nächste Zeit in Aussicht genommen war, dann aber zufolge des unfallbedingten Beinverlustes nicht mehr an den Geschädigten, sondern an seinen jüngeren Bruder durchgeführt wurde, als entgangenen Gewinn qualifiziert. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Anspruch (aus dem Verlust des Hofes) seinem Wesen nach nicht positiver Schaden sei (EvBl 1957/219).Grundsätzlich müsse der Schädiger dem Geschädigten gemäß Paragraph 1325, ABGB unabhängig vom Grad des Verschuldens den entgangenen und den künftig entgehenden Verdienst ersetzen. Verdienstentgang sei grundsätzlich positiver Schaden. Der Gewinn des Unternehmers sei dabei ebenso "Verdienst" wie das Gehalt des Unselbständigen. Voraussetzung sei in der Regel nur, daß das Einkommen wegen der Verletzung tatsächlich zurückgegangen sei. Während jedenfalls die Verminderung eines schon vorhandenen Vermögens positiven Schaden darstelle, bedeute die Verhinderung des Eintritts einer Vermögensvermehrung, die Vernichtung einer Erwerbschance, entgangenen Gewinn. Dabei handle es sich um bloße Gewinnaussichten, deren Realisierung zwar nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten sei, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintrete. Ein positiver Schaden läge nur dann vor, wenn der Geschädigte bereits eine rechtlich gesicherte Position auf diese Gewinnmöglichkeit, ein Gestaltungsrecht zur Ingangsetzung des Rechtsverhältnisses hätte, wenn sich die erwartete Verdienstmöglichkeit als solche bereits vor ihrer Verwirklichung als Verkehrswert im verletzten Rechtsgut manifestiert hätte. So habe der Oberste Gerichtshof die Vereitelung der (behaupteten) Hofübergabe durch die Eltern, die bereits beschlossene Sache und für die nächste Zeit in Aussicht genommen war, dann aber zufolge des unfallbedingten Beinverlustes nicht mehr an den Geschädigten, sondern an seinen jüngeren Bruder durchgeführt wurde, als entgangenen Gewinn qualifiziert. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß dieser Anspruch (aus dem Verlust des Hofes) seinem Wesen nach nicht positiver Schaden sei (EvBl 1957/219).

Dies müsse auch hier gelten. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß nur der Verlust der eingebrachten Arbeitskraft, nicht aber auch jede (teilweise) Behinderung nach Art 2286 CC die Ausschließung des Arbeitsgesellschafters rechtfertige und dem ausgeschlossenen Arbeitsgesellschafter nach Art 2287 Abs 2 CC auch eine Einspruchsmöglichkeit gegen den Ausschließungsbeschluß der übrigen Gesellschafter bei Gericht eröffnet werde. Wenn der Kläger nunmehr die Feststellung begehre, daß der ihm entgangene Gewinnanteil an der Gesellschaft in Wahrheit nur Entlohnung für erbrachte Tätigkeiten und von deren Ausmaß abhängig gewesen wäre, so stelle dies eine dem Wesen einer Gesellschaft entgegenstehende, vor allem aber im Verfahren eine Neuerung dar. Auch dem Arbeitsgesellschafter gebühre in Ermangelung anderer Abreden gemäß Art 2263 Abs 1 CC ein gleich großer Gewinnanteil, wie er auch hier nach den unbekämpften Feststellungen zum Tragen gekommen wäre. Demgemäß habe das Erstgericht aber zutreffend dem Kläger den ihm entgangenen Unternehmensgewinnanteil nicht als positiven Schaden zuerkannt und komme mangels Wesentlichkeit dem im Zusammenhang mit der Höhe dieses Anteils gerügten Verfahrensmangel keine Bedeutung zu.Dies müsse auch hier gelten. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, daß nur der Verlust der eingebrachten Arbeitskraft, nicht aber auch jede (teilweise) Behinderung nach Artikel 2286, CC die Ausschließung des Arbeitsgesellschafters rechtfertige und dem ausgeschlossenen Arbeitsgesellschafter nach Artikel 2287, Absatz 2, CC auch eine Einspruchsmöglichkeit gegen den Ausschließungsbeschluß der übrigen Gesellschafter bei Gericht eröffnet werde. Wenn der Kläger nunmehr die Feststellung begehre, daß der ihm entgangene Gewinnanteil an der Gesellschaft in Wahrheit nur Entlohnung für erbrachte Tätigkeiten und von deren Ausmaß abhängig gewesen wäre, so stelle dies eine dem Wesen einer Gesellschaft entgegenstehende, vor allem aber im Verfahren eine Neuerung dar. Auch dem Arbeitsgesellschafter gebühre in Ermangelung anderer Abreden gemäß Artikel 2263, Absatz eins, CC ein gleich großer Gewinnanteil, wie er auch hier nach den unbekämpften Feststellungen zum Tragen gekommen wäre. Demgemäß habe das Erstgericht aber zutreffend dem Kläger den ihm entgangenen Unternehmensgewinnanteil nicht als positiven Schaden zuerkannt und komme mangels Wesentlichkeit dem im Zusammenhang mit der Höhe dieses Anteils gerügten Verfahrensmangel keine Bedeutung zu.

Was letztlich das Rentenbegehren des Klägers für den Verdienstentgang aus unselbständiger Tätigkeit anlange, so stehe unstrittig fest, daß er sein (im übrigen wohl von jedem Gewinnanteil aus einer Unternehmensbeteiligung abzuziehendes) bisheriges Gehalt weiter beziehe. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wonach es - auch unter ungerügter Anwendung des § 273 ZPO - den Kläger als in der Lage erachtete, zumindest die Hälfte der früheren Nebentätigkeiten zu verrichten, werde vom Kläger nicht ausdrücklich bekämpft, weshalb auch insoweit seine Berufung nicht erfolgreich sein könne.Was letztlich das Rentenbegehren des Klägers für den Verdienstentgang aus unselbständiger Tätigkeit anlange, so stehe unstrittig fest, daß er sein (im übrigen wohl von jedem Gewinnanteil aus einer Unternehmensbeteiligung abzuziehendes) bisheriges Gehalt weiter beziehe. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, wonach es - auch unter ungerügter Anwendung des Paragraph 273, ZPO - den Kläger als in der Lage erachtete, zumindest die Hälfte der früheren Nebentätigkeiten zu verrichten, werde vom Kläger nicht ausdrücklich bekämpft, weshalb auch insoweit seine Berufung nicht erfolgreich sein könne.

Zur Berufung der Beklagten führte das Berufungsgericht aus, das Erstgericht habe dem Kläger ohnehin keine abstrakte, sondern aufgrund eines als erwiesen angenommenen konkreten Einkommensentganges eine (konkret, wenngleich nach § 273 ZPO berechnete) Rente zuerkannt. Die Pieglersche Formel habe daher hier nicht angewendet werden können. Der Kläger habe zwar in seiner Klage eine abstrakte Rente gefordert, habe aber ein Vorbringen zu einem ganz konkreten Verdienstentgang erstattet. Der Ersatz für künftigen konkreten Verdienstentgang erfolge regelmäßig in Form einer Geldrente. Sollten (im Hinblick auf das zu erwartende gänzliche Abklingen der Beschwerden) in ein paar Jahren die Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr bestehen, stehe den Beklagten ohnedies die Oppositionsklage zu.Zur Berufung der Beklagten führte das Berufungsgericht aus, das Erstgericht habe dem Kläger ohnehin keine abstrakte, sondern aufgrund eines als erwiesen angenommenen konkreten Einkommensentganges eine (konkret, wenngleich nach Paragraph 273, ZPO berechnete) Rente zuerkannt. Die Pieglersche Formel habe daher hier nicht angewendet werden können. Der Kläger habe zwar in seiner Klage eine abstrakte Rente gefordert, habe aber ein Vorbringen zu einem ganz konkreten Verdienstentgang erstattet. Der Ersatz für künftigen konkreten Verdienstentgang erfolge regelmäßig in Form einer Geldrente. Sollten (im Hinblick auf das zu erwartende gänzliche Abklingen der Beschwerden) in ein paar Jahren die Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr bestehen, stehe den Beklagten ohnedies die Oppositionsklage zu.

Zur Ersatzfähigkeit von Unternehmensgewinnen bei leichter Fahrlässigkeit aus einem noch nicht in Gang gesetzten Dauerschuldverhältnis fehle eine Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Da dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukomme, sei auszusprechen gewesen, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richten sich die Revisionen aller Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beklagten machen auch Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern. Die Beklagten beantragen die Abänderung dahin, daß das Rentenbegehren des Klägers zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise werden jeweils Aufhebungsanträge gestellt.

In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Beklagten jeweils, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind nicht berechtigt.

Zur Revision des Klägers:

Der Kläger macht zusammengefaßt geltend, die Vorinstanzen hätten den Ausfall an Lebensfreude nicht ausreichend berücksichtigt, ein Schmerzengeld von S 400.000,-- sei in seinem Fall keineswegs überhöht. Der als Rente begehrte Betrag von S 7.000,-- monatlich sei das Minimum des effektiven Verdienstausfalles. Für die Aufnahme des Klägers als Gesellschafter sei Grundlage seine Arbeitskraft gewesen, wie sie vor dem Unfall bestanden habe; im Hinblick auf den Krankheitsverlauf und die Reduktion seiner Arbeitskraft wäre dem Dienstgeber eine Aufnahme nicht mehr zumutbar gewesen. Zum Eintritt als Arbeitsgesellschafter sei er nicht mehr qualifiziert, weil er höchstens die Hälfte seiner früheren Arbeitskraft anbieten könne. Da sein Eintritt im Unfallszeitpunkt bereits in allen Einzelheiten fixiert gewesen sei, handle es sich bei den eingeklagten Gewinnanteilen um einen positiven Schaden, der unabhängig von einem groben Verschulden des Schädigers zu ersetzen sei. Ein solches liege hier überdies vor.

Hiezu wurde erwogen:

Zur Bemessung des Schmerzengeldes wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO idF WGN 1997). Das Berufungsgericht hat in seine Überlegungen die ohnehin entzogene Lebensfreude und das mit der körperlichen Beeinträchtigung verbundenen Ungemach einbezogen. Berücksichtigt man weiters die Schwere der Verletzung, die vom Erstgericht festgestellten Schmerzperioden und den Umstand, daß eine weitere Besserung der subjektiven Beschwerdesymptomatik wahrscheinlich ist, so ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Bemessung nicht zu beanstanden.Zur Bemessung des Schmerzengeldes wird auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO in der Fassung WGN 1997). Das Berufungsgericht hat in seine Überlegungen die ohnehin entzogene Lebensfreude und das mit der körperlichen Beeinträchtigung verbundenen Ungemach einbezogen. Berücksichtigt man weiters die Schwere der Verletzung, die vom Erstgericht festgestellten Schmerzperioden und den Umstand, daß eine weitere Besserung der subjektiven Beschwerdesymptomatik wahrscheinlich ist, so ist die von den Vorinstanzen vorgenommene Bemessung nicht zu beanstanden.

Zum Rentenbegehren hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger sein früheres Gehalt weiter bezieht, weshalb er insoweit keinen Verdienstentgang erleidet. In der Klage hat er geltend gemacht, er büße einen neben seinem Gehalt erzielten Betrag von S 7.000,-- monatlich ein, weil er diverse Nebentätigkeiten nicht mehr ausüben könne. Hiezu wurde festgestellt, daß er Nebentätigkeiten zumindest zur Hälfte des früheren Ausmaßes erbringen kann. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die monatliche Rente mit S 3.000,--, das ist knapp die Hälfte des für das gänzliche Unterbleiben von Nebentätigkeiten geforderten Betrages, festgesetzt haben.

Der gewichtigste Teil des Rechtsmittels betrifft den Entfall des Gewinnanteils des Klägers als Arbeitsgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft nach italienischem Recht (s.n.c.), für die er nach wie vor arbeitet. Da der erkennende Senat die Ansicht der Vorinstanzen teilt, dem Erstbeklagten könne nach den Verfahrensergebnissen nur leichte Fahrlässigkeit am durch einen Aufmerksamkeitsfehler beim Verlassen einer Parklücke auf einem Autobahnparkplatz herbeigeführten Unfall angelastet werden, kommt es hier auf die im § 1293 ABGB vorgegebene Unterscheidung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn an; letzterer ist gemäß den §§ 1323, 1324 ABGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen, ersterer schon bei leichter Fahrlässigkeit.Der gewichtigste Teil des Rechtsmittels betrifft den Entfall des Gewinnanteils des Klägers als Arbeitsgesellschafter der offenen Handelsgesellschaft nach italienischem Recht (s.n.c.), für die er nach wie vor arbeitet. Da der erkennende Senat die Ansicht der Vorinstanzen teilt, dem Erstbeklagten könne nach den Verfahrensergebnissen nur leichte Fahrlässigkeit am durch einen Aufmerksamkeitsfehler beim Verlassen einer Parklücke auf einem Autobahnparkplatz herbeigeführten Unfall angelastet werden, kommt es hier auf die im Paragraph 1293, ABGB vorgegebene Unterscheidung zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn an; letzterer ist gemäß den Paragraphen 1323,, 1324 ABGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu ersetzen, ersterer schon bei leichter Fahrlässigkeit.

Verdienstentgang ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn (RIS-Justiz RS0030452). Die Erwerbsfähigkeit wird als selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut angesehen. Es wird auch darauf abgestellt, ob der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/37, 38, 42; Reischauer in Rummel2 § 1293 Rz 7, 8; Harrer in Schwimann2 § 1293 Rz 12 jeweils mwN). Diesen Anforderungen würde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach den vorinstanzlichen Feststellungen, von denen der Oberste Gerichtshof ausgehen muß, an sich genügen. Koziol (aaO Rz 2/43) lehrt aber unter Hinweis auf die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung EvBl 1957/219 (Vereitelung der Hofübergabe infolge Verletzung des Anwärters) und Bydlinski (Probleme der Schadensverursachung nach deutschem und österreichischem Recht [1964] 51 f), der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestehe nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten könnten daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden; eine Berücksichtigung neben der objektiv berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit würde ansonsten zu einer zweifachen Veranschlagung der Erwerbsmöglichkeiten führen.Verdienstentgang ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich positiver Schaden und nicht bloß entgangener Gewinn (RIS-Justiz RS0030452). Die Erwerbsfähigkeit wird als selbständiges, gegenwärtiges Rechtsgut angesehen. Es wird auch darauf abgestellt, ob der Geschädigte eine rechtlich gesicherte Position auf Verdienst hatte oder der Verdienst zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/37, 38, 42; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1293, Rz 7, 8; Harrer in Schwimann2 Paragraph 1293, Rz 12 jeweils mwN). Diesen Anforderungen würde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach den vorinstanzlichen Feststellungen, von denen der Oberste Gerichtshof ausgehen muß, an sich genügen. Koziol (aaO Rz 2/43) lehrt aber unter Hinweis auf die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung EvBl 1957/219 (Vereitelung der Hofübergabe infolge Verletzung des Anwärters) und Bydlinski (Probleme der Schadensverursachung nach deutschem und österreichischem Recht [1964] 51 f), der positive Schaden bei Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bestehe nur in der nach Berufsklasse und wirtschaftlicher Situation typischen Vermögenseinbuße. Besondere subjektive Erwerbsmöglichkeiten könnten daher nur beim subjektiv zu berechnenden Interesseersatz berücksichtigt werden; eine Berücksichtigung neben der objektiv berechneten Minderung der Erwerbsfähigkeit würde ansonsten zu einer zweifachen Veranschlagung der Erwerbsmöglichkeiten führen.

Dieser Einschränkung ist zuzustimmen. Wollte man jede Vereitelung einer Gewinnchance als positiven Schaden ansehen, wäre eine Unterscheidung vom entgangenen Gewinn nur von geringer Bedeutung; dies würde dem vom ABGB verfolgten Konzept, die Ersatzpflicht entsprechend der Schwere der Zurechnungsgründe abzustufen, widersprechen (Koziol aaO Rz 2/37).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß es auf die für die Verdienstmöglichkeiten des Klägers im Schädigungszeitpunkt typischen Verhältnisse ankommt. Die entsprechenden Einbußen des Klägers (zB an Überstundenentgelten) wurden bereits durch die Zuerkennung einer monatlichen Rente berücksichtigt, wozu auf die obigen Ausführungen hingewiesen wird. Die Möglichkeit, als Gesellschafter der Arbeitgeber-Gesellschaft für dieselbe Arbeitsleistung einen Gewinnanteil in mehrfacher Höhe des bisherigen Arbeitslohnes zu beziehen, kann nicht mehr zur schon gegenwärtig, dh im Schädigungszeitpunkt vorhandenen Erwerbsfähigkeit des Klägers gezählt werden; ihr Verlust geht über eine für seine Verhältnisse damals typische Vermögenseinbuße hinaus und ist als entgangener Gewinn zu beurteilen, der mangels grober Fahrlässigkeit des Erstbeklagten aber nicht zu ersetzen ist.

Es kann daher auf sich beruhen, ob der Kläger sich zu Lasten der Beklagten auf Dauer damit abfinden durfte, die ihm nach den Feststellungen der Vorinstanzen verbindlich zugesagte Gesellschafterstellung nicht zu erlangen, obwohl er längst wieder in der Lage ist, die ihm (als unstrittig einzigem Arbeitnehmer) vom Arbeitgeber gestellten Aufgaben bei etwa gleichgebliebenem Gehalt zu erfüllen, und es nach den Ergebnissen dieses Verfahrens nicht recht nachvollziehbar ist, warum er als Arbeitsgesellschafter auch nach weitgehender Wiederherstellung seiner Arbeitskraft, die nur für Nebentätigkeiten außerhalb der Normalarbeitszeit nicht mehr im früheren Ausmaß ausreicht, ein für alle Mal untauglich sein sollte.

Der Revision des Klägers war somit ein Erfolg zu versagen.

Zur Revision der Beklagten:

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Die betreffenden Rechtsmittelausführungen enthalten im wesentlichen eine im drittinstanzlichen Verfahren unzulässige Beweisrüge.Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Die betreffenden Rechtsmittelausführungen enthalten im wesentlichen eine im drittinstanzlichen Verfahren unzulässige Beweisrüge.

Soweit die Beklagten darauf beharren, der Kläger habe in der Klage ausdrücklich den Zuspruch einer abstrakten Rente von S 7.000,-- begehrt, übersehen sie, daß der Kläger dies schon damals mit einem konkreten Verdienstentgang begründet hat. Zu einem solchen ist es, was die Nebentätigkeiten des Klägers anlangt, auch tatsächlich gekommen. Wenn die Beklagten Gegenteiliges behaupten, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Ihr Hinweis auf die praktischen Schwierigkeiten einer allfälligen Oppositionsklage bei künftigem Wegfall der Rentenvoraussetzungen (vgl Harrer aaO § 1325 Rz 43 mwN) vermag an der Rechtslage, insbesondere an der Beweislast des Ersatzpflichtigen für Änderungen (vgl Reischauer aaO § 1325 Rz 27, 28 mwN), nichts zu ändern.Soweit die Beklagten darauf beharren, der Kläger habe in der Klage ausdrücklich den Zuspruch einer abstrakten Rente von S 7.000,-- begehrt, übersehen sie, daß der Kläger dies schon damals mit einem konkreten Verdienstentgang begründet hat. Zu einem solchen ist es, was die Nebentätigkeiten des Klägers anlangt, auch tatsächlich gekommen. Wenn die Beklagten Gegenteiliges behaupten, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Ihr Hinweis auf die praktischen Schwierigkeiten einer allfälligen Oppositionsklage bei künftigem Wegfall der Rentenvoraussetzungen vergleiche Harrer aaO Paragraph 1325, Rz 43 mwN) vermag an der Rechtslage, insbesondere an der Beweislast des Ersatzpflichtigen für Änderungen vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1325, Rz 27, 28 mwN), nichts zu ändern.

Auch dieses Rechtsmittel mußte somit erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E51852 02A02708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00270.98I.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0020OB00270_98I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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