Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 152.669p eingetragenen M***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in 1010 Wien, ***** vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 29. Mai 1998, GZ 28 R 58/98z-4, womit dem Rekurs der M***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in 1020 Wien (FN 105.138s des Handelsgerichtes Wien), ***** vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 28. Jänner 1998, GZ 72 Fr 613/98t-2, Folge gegeben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens zur amtswegigen Löschung der eingetragenen Firmenänderung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Antragslegitimation des älteren Firmenrechtsträgers gegen die Eintragung einer verwechselbar ähnlichen Firma eines jüngeren Firmenrechtsträgers aus dem Grund des § 30 HGB bejaht (6 Ob 2274/96x ua) und im vorliegenden Fall auch zutreffend eine Verwechselbarkeit der beiden Firmen in ihrem wesentlichen Firmenkern angenommen. Dagegen führt die rekurrierende Gesellschaft auch nichts ins Treffen. Sie gründet ihren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Einleitung des Verfahrens zur amtswegigen Löschung der im Firmenbuch eingetragenen Firmenänderung nur auf die neue Behauptung, der in zweiter Instanz obsiegenden älteren Firmenrechtsträgerin sei es selbst aufgrund eines rechtskräftigen Schiedsspruches des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich Wien vom 14. 4. 1997 verwehrt, den Firmenbestandteil "M*****" zu führen. Nach dem Revisionsrekursvorbringen ist die Löschung der Firma der älteren Firmenrechtsträgerin im Firmenbuch noch nicht erfolgt. Das Firmenbuchgericht hatte auf der Grundlage des Firmenbuchstandes zu entscheiden, nicht aber über eine allfällige materiellrechtliche Nichtberechtigung zur Firmenführung aufgrund von Ansprüchen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen. Die Durchsetzung des Schiedsspruchs obliegt der im Schiedsverfahren obsiegenden Partei, die mit der Revisionsrekurswerberin nicht identisch ist. Die materiellrechtliche Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts findet ihre Grenze in den Ansprüchen der im Firmenbuchverfahren beteiligten Personen. Allfällige Ansprüche Dritter sind nicht zu prüfen. Die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Sie zeigt auch nicht auf, warum es ihr unmöglich gewesen sei, den erstmals im Revisionsrekursverfahren behaupteten Sachverhalt schon im Verfahren erster Instanz anläßlich des Gesuches um Eintragung der Firmenänderung bekanntzugeben. Nur in diesem Fall wären Neuerungen beachtlich gewesen (EFSlg 82.766 uva). Mit Revisionsrekurs können Neuerungen jedenfalls nicht geltend gemacht werden (§ 15 AußStrG; EFSlg 82.855 uva). Da sich der Revisionsrekurs nur auf unbeachtliche Neuerungen stützt, liegen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor.Das Rekursgericht hat im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Antragslegitimation des älteren Firmenrechtsträgers gegen die Eintragung einer verwechselbar ähnlichen Firma eines jüngeren Firmenrechtsträgers aus dem Grund des Paragraph 30, HGB bejaht (6 Ob 2274/96x ua) und im vorliegenden Fall auch zutreffend eine Verwechselbarkeit der beiden Firmen in ihrem wesentlichen Firmenkern angenommen. Dagegen führt die rekurrierende Gesellschaft auch nichts ins Treffen. Sie gründet ihren außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die vom Rekursgericht angeordnete Einleitung des Verfahrens zur amtswegigen Löschung der im Firmenbuch eingetragenen Firmenänderung nur auf die neue Behauptung, der in zweiter Instanz obsiegenden älteren Firmenrechtsträgerin sei es selbst aufgrund eines rechtskräftigen Schiedsspruches des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich Wien vom 14. 4. 1997 verwehrt, den Firmenbestandteil "M*****" zu führen. Nach dem Revisionsrekursvorbringen ist die Löschung der Firma der älteren Firmenrechtsträgerin im Firmenbuch noch nicht erfolgt. Das Firmenbuchgericht hatte auf der Grundlage des Firmenbuchstandes zu entscheiden, nicht aber über eine allfällige materiellrechtliche Nichtberechtigung zur Firmenführung aufgrund von Ansprüchen dritter, am Verfahren nicht beteiligter Personen. Die Durchsetzung des Schiedsspruchs obliegt der im Schiedsverfahren obsiegenden Partei, die mit der Revisionsrekurswerberin nicht identisch ist. Die materiellrechtliche Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts findet ihre Grenze in den Ansprüchen der im Firmenbuchverfahren beteiligten Personen. Allfällige Ansprüche Dritter sind nicht zu prüfen. Die gegenteilige Ansicht der Revisionsrekurswerberin läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Sie zeigt auch nicht auf, warum es ihr unmöglich gewesen sei, den erstmals im Revisionsrekursverfahren behaupteten Sachverhalt schon im Verfahren erster Instanz anläßlich des Gesuches um Eintragung der Firmenänderung bekanntzugeben. Nur in diesem Fall wären Neuerungen beachtlich gewesen (EFSlg 82.766 uva). Mit Revisionsrekurs können Neuerungen jedenfalls nicht geltend gemacht werden (Paragraph 15, AußStrG; EFSlg 82.855 uva). Da sich der Revisionsrekurs nur auf unbeachtliche Neuerungen stützt, liegen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor.
Anmerkung
E51917 06A02258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00225.98A.1029.000Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0060OB00225_98A0000_000