Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder 1. Manuel B*****, geboren am 1. Februar 1988, 2. Manuela B*****, geboren am 29. April 1989, 3. Marion B*****, geboren am 8. Oktober 1990, und 4. Marlene B*****, geboren am 26. Juli 1992, alle vertreten durch den Magistrat der Stadt Wels, 4600 Wels, Traungasse 6, als Unterhaltssachwalter, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Pflegebefohlenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 8. Oktober 1997, GZ 21 R 387/97d-76, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 6. August 1997, GZ 1 P 2383/95t-63, abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß der Vater der Minderjährigen Eugen B*****, ab 1. Mai 1997 an zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeträge von je S 1.000 für Manuel, Manuela, Marion und Marlene verpflichtet und - unter Einbeziehung des bereits rechtskräftig gewordenen Teiles - das Mehrbegehren des Vaters, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. Jänner 1997 bis 30. April 1997 auf S 500 je Kind und ab 1. Mai 1997 um weitere S 500 je Kind herabzusetzen, abgewiesen wird.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 17. 7. 1996 wurde der Vater der minderjährigen Kinder Manuel, Manuela, Marion und Marlene zu monatlichen Unterhaltsleistungen von je S 2.000 ab 1. 4. 1996 verpflichtet; dieser Unterhaltsfestsetzung lag eine Bemessungsgrundlage von S 23.393,43 im Monat zugrunde.
Am 7. 1. 1997 stellte der Vater den Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 1997 auf S 500 pro Kind herabzusetzen, weil er schwer erkrankt sei und voraussichtlich nicht mehr arbeiten werde könne. Er bekomme kein Krankengeld und auch keinen Lohn und werde nach der Rehabilitation um Pensionierung ansuchen. Finanziell sei er völlig ruiniert und lebe in einer komplett leeren Mietwohnung; er schlafe auf dem Fußboden, weil er sich nicht einmal ein Bett kaufen könne.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltsherabsetzungsantrag für die Zeit ab 1. 5. 1997 statt, das Mehrbegehren des Vaters, ihn bereits ab 1. 1. 1997 auf eine monatliche Unterhaltsleistung von S 500 je Kind herabzusetzen, wurde rechtskräftig abgewiesen.
Dabei wurden im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die vier ehelichen Kinder verblieben nach der Scheidung der Eltern in Obsorge der Mutter.
Der Vater war zuletzt als Monteur beschäftigt. In der Zeit vom 29. 11. 1996 bis 5. 1. 1997 bezog er Krankengeld von S 386,10 pro Tag, vom 6. 1. 1997 bis 28. 3. 1997 ein solches von S 463,32 täglich. Er kündigte am 28. 3. 1997 sein Dienstverhältnis und erhielt im März 1997 von seinem früheren Dienstgeber noch netto S 26.677,82 ausbezahlt. Seit 25. 4. 1997 bezieht er Arbeitslosengeld von S 303,70 pro Tag. Für ein weiteres Kind, für das er sorgepflichtig ist, hat er einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 zu leisten. Bei der letzten Unterhaltsfestsetzung hatte er Schulden in der Höhe von S 50.000 aus einer Kontoüberziehung, von S 200.000 gegenüber einer Sparkasse, welche aus der ersten Ehe stammten und ferner Bürgschaftsschulden von rund S 60.000 und Unterhaltrückstände für seine Kinder aus erster Ehe von S 180.000.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, der Vater habe seit 25. 4. 1997 nur mehr ein Arbeitslosengeld von S 303,70 täglich zur Verfügung, was ein monatliches Nettoeinkommen von S 9.111 ergebe. Er sei daher ab 1. 5. 1997 wirtschaftlich nur mehr in der Lage, S 500 je Kind an Unterhalt zu leisten, weil ihm unter Berücksichtigung der weiteren Unterhaltspflicht für den mj. Patrick monatlich dann noch ein Betrag von S 6.111 verbleibe, um seine eigenen Bedürfnisse abdecken zu können.
Das von den Pflegebefohlenen angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß der Vater ab 1. 5. 1997 zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von je S 630 für Manuel, Manuela und Marion und von S 530 für Marlene verpflichtet wurde; das Mehrbegehren, seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 1997 auf S 500 je Kind herabzusetzen, wurde abgewiesen. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil für die Entscheidung die Umstände des Einzelfalls maßgebend seien.
Das Rekursgericht führte ferner aus, daß bei einem besonders niedrigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und bei mehreren konkurrierenden Sorgepflichten die sich nach der Prozentmethode ergebende Einkommensquote nicht voll ausgeschöpft werden dürfe; in solchen Fällen sei zur Vermeidung einer Existenzgefährdung und einer Verminderung der Erwerbsmotivation des Unterhaltsschuldners eine absolute Belastbarkeitsgrenze zu ziehen, wobei dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben habe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Da das pfändungsfreie Existenzminimum des § 291b EO nach der ExminV 1996 bei Fehlen weiterer Unerhaltspflichten S 6.825 betrage, diese Grenze aber bei Bedarf in den Grenzen des § 292b EO unterschritten werden dürfe, erachtete das Rekursgericht eine Belastbarkeitsgrenze von rund S 6.000 als gerechtfertigt, weil ein gewisser Mindestaufwand für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, existenznotwendige Wohnungseinrichtung etc auch dem Unterhaltspflichtigen gesichert sein müsse. Es könne demnach der Vater, ausgehend von einem monatlichen Arbeitslosengeldbezug von ca S 9.200, nicht zu monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 5.000 verpflichtet werden, weil ihm dann zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse nur mehr ein Betrag von S 4.200 monatlich verbleibe.Das Rekursgericht führte ferner aus, daß bei einem besonders niedrigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und bei mehreren konkurrierenden Sorgepflichten die sich nach der Prozentmethode ergebende Einkommensquote nicht voll ausgeschöpft werden dürfe; in solchen Fällen sei zur Vermeidung einer Existenzgefährdung und einer Verminderung der Erwerbsmotivation des Unterhaltsschuldners eine absolute Belastbarkeitsgrenze zu ziehen, wobei dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben habe, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig sei. Da das pfändungsfreie Existenzminimum des Paragraph 291 b, EO nach der ExminV 1996 bei Fehlen weiterer Unerhaltspflichten S 6.825 betrage, diese Grenze aber bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden dürfe, erachtete das Rekursgericht eine Belastbarkeitsgrenze von rund S 6.000 als gerechtfertigt, weil ein gewisser Mindestaufwand für Wohnen, Verpflegung, Kleidung, existenznotwendige Wohnungseinrichtung etc auch dem Unterhaltspflichtigen gesichert sein müsse. Es könne demnach der Vater, ausgehend von einem monatlichen Arbeitslosengeldbezug von ca S 9.200, nicht zu monatlichen Unterhaltsleistungen von insgesamt S 5.000 verpflichtet werden, weil ihm dann zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse nur mehr ein Betrag von S 4.200 monatlich verbleibe.
Demnach sei der verfügbare Einkommensteil von S 3.200 auf alle Unterhaltsberechtigten aliquot aufzuteilen, wobei zunächst die Unterhaltsansprüche für die einzelnen Unterhaltsberechtigten entsprechend der Prozentwertmethode fiktiv zu ermitteln seien und sodann für alle Unterhaltsberechtigten ein anteiliger Abzug in der Höhe der Gesamtfehlbetragsquote vorzunehmen sei. Nach der Prozentwertmethode ergebe sich eine Gesamtunterhaltsverpflichtung des Vaters für die fünf Kinder von S 6.072, dem ein abschöpfbarer Rest von S 3.200 gegenüberstehe, was einer Quote von 52,7 % entspreche. Die nach der Prozentwertmethode ermittelten Unterhaltsbeträge von S
1.196 für die mj. Manuel, Manuela und Marion und von S 1.012 für die mj. Marlene seien entsprechend dieser Quote zu kürzen.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Pflegebefohlenen mit dem Antrag, den Vater zu einem monatlichen Unterhaltsbetrag von S 1.000 je Kind zu verpflichten.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat, er ist auch berechtigt.
In dem Revisionsrekurs wird geltend gemacht, die Herabsetzung des Unterhaltes stelle eine unzumutbare Härte für die Kinder dar, es sei auch eine Ungleichbehandlung gegeben, weil der unterhaltspflichtige Vater für das weitere Kind Patrick monatlich S 1.000 zu bezahlen habe.
Hiezu wurde erwogen:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend haben die Vorinstanzen dargelegt, daß es bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und konkurrierenden Unterhaltspflichten vorkommen kann, daß der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten würde, was zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten verhindern werden muß (Schwimann in Schwimann**2 Rz 42 zu § 140 mwN).Zutreffend haben die Vorinstanzen dargelegt, daß es bei einem geringen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und konkurrierenden Unterhaltspflichten vorkommen kann, daß der nach der Prozentwertmethode ermittelte Unterhaltsbedarf den Unterhaltspflichtigen über Gebühr belasten würde, was zur Vermeidung von Existenzgefährdung und Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten verhindern werden muß (Schwimann in Schwimann**2 Rz 42 zu Paragraph 140, mwN).
Seit der EO-Novelle 1991 orientiert sich der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der der Vermeidung einer ungebührlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen dienenden Belastungsgrenze an den Freibeträgen des § 291b EO bzw der ExminV, läßt aber deren Unterschreitung im Einzelfall zu (SZ 67/162). Ein pflichtbewußter Vater würde seine Kinder im Normalfall an seinen, wenngleich kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (ÖA 1998, 122). Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist, wobei ein Ermessensspielraum besteht. In der Entscheidung SZ 67/47 wurde der unpfändbare Freibetrag gemäß § 291b EO auf S 3.619 herabgesetzt, in der Entscheidung SZ 67/162 sah der Oberste Gerichtshof S 3.600 als ausreichend für die Bedürfnisse des Vaters, der keinen Mietaufwand hatte, an. In der Entscheidung ÖA 1998, 122 wurde dies für Beträge zwischen S 4.140 und S 4.380 (für 1994 bis 1997) ausgesprochen. Zuletzt führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 250/97d (zum Teil veröffentlicht in ZfRV 1998, 77) aus, es erscheine angemessen, dem Vater monatlich S 4.800 zu belassen, dies allerdings unter Berücksichtigung seines höheren Lebenshaltungskostenniveaus in Deutschland. Legt man diese Entscheidungen dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde, dann erscheint es nicht unangemessen, dem unterhaltspflichtigen Vater lediglich einen Betrag von S 4.200 zu belassen und im Sinne des Rechtsmittelantrages der Pflegebefohlenen ihm eine Unterhaltspflicht von S 1.000 pro Kind aufzuerlegen. Eine Differenzierung zwischen den Kindern ist hier wegen der geringen Altersunterschiede nicht erforderlich.Seit der EO-Novelle 1991 orientiert sich der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung der der Vermeidung einer ungebührlichen Belastung des Unterhaltspflichtigen dienenden Belastungsgrenze an den Freibeträgen des Paragraph 291 b, EO bzw der ExminV, läßt aber deren Unterschreitung im Einzelfall zu (SZ 67/162). Ein pflichtbewußter Vater würde seine Kinder im Normalfall an seinen, wenngleich kärglichen Einkommensverhältnissen teilhaben lassen (ÖA 1998, 122). Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist, wobei ein Ermessensspielraum besteht. In der Entscheidung SZ 67/47 wurde der unpfändbare Freibetrag gemäß Paragraph 291 b, EO auf S 3.619 herabgesetzt, in der Entscheidung SZ 67/162 sah der Oberste Gerichtshof S 3.600 als ausreichend für die Bedürfnisse des Vaters, der keinen Mietaufwand hatte, an. In der Entscheidung ÖA 1998, 122 wurde dies für Beträge zwischen S 4.140 und S 4.380 (für 1994 bis 1997) ausgesprochen. Zuletzt führte der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 250/97d (zum Teil veröffentlicht in ZfRV 1998, 77) aus, es erscheine angemessen, dem Vater monatlich S 4.800 zu belassen, dies allerdings unter Berücksichtigung seines höheren Lebenshaltungskostenniveaus in Deutschland. Legt man diese Entscheidungen dem vorliegenden Sachverhalt zugrunde, dann erscheint es nicht unangemessen, dem unterhaltspflichtigen Vater lediglich einen Betrag von S 4.200 zu belassen und im Sinne des Rechtsmittelantrages der Pflegebefohlenen ihm eine Unterhaltspflicht von S 1.000 pro Kind aufzuerlegen. Eine Differenzierung zwischen den Kindern ist hier wegen der geringen Altersunterschiede nicht erforderlich.
Anmerkung
E51974 02A02588European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00258.98Z.1029.000Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0020OB00258_98Z0000_000