TE OGH 1998/10/29 6Ob266/98f

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Veröffentlicht am 29.10.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN 129316x eingetragenen G***** OHG, ***** wegen Abberufung der beiden Komplementärgesellschafterinnen als Liquidatorinnen und Bestellung eines gerichtlichen Liquidators, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Gesellschafterin Silvia R*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1. September 1998, GZ 3 R 124/98d-14, womit infolge Rekurses der Gesellschafterin Margit R*****, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Innsbruck vom 9. Juli 1998, GZ 50 Fr 2071/97a-11, abgeändert und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die im Firmenbuch eingetragene OHG betreibt auf einer im Miteigentum der beiden Gesellschafterinnen stehenden Liegenschaft ein Gastgewerbe. Eine der beiden Gesellschafterinnen hatte das Gesellschaftsverhältnis aufgekündigt. Die andere Gesellschafterin brachte eine Übernahmsklage nach § 142 Abs 1 HGB ein, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Zwischen den Gesellschafterinnen und Miteigentümerinnen ist ferner ein Teilungsprozeß anhängig. Die kündigende Gesellschafterin beantragte beim Firmenbuchgericht die Enthebung der beiden Gesellschafterinnen von ihrer Funktion als (geborene) Liquidatorinnen sowie die Bestellung eines gerichtlichen Liquidators. Das Verfahren über diese Anträge wurde unterbrochen. Zur Klärung der Streitfrage, ob die OHG ungeachtet der erfolgten Kündigung noch weiterbestehe, wurden die Gesellschafterinnen auf den Rechtsweg verwiesen. Im erwähnten Teilungsprozeß wurde ein Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst sei, rechtskräftig abgewiesen. Die antragstellende Gesellschafterin beantragte daraufhin beim Firmenbuchgericht die Fortsetzung des Verfahrens über ihre die Liquidation der OHG betreffenden Anträge.Die im Firmenbuch eingetragene OHG betreibt auf einer im Miteigentum der beiden Gesellschafterinnen stehenden Liegenschaft ein Gastgewerbe. Eine der beiden Gesellschafterinnen hatte das Gesellschaftsverhältnis aufgekündigt. Die andere Gesellschafterin brachte eine Übernahmsklage nach Paragraph 142, Absatz eins, HGB ein, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Zwischen den Gesellschafterinnen und Miteigentümerinnen ist ferner ein Teilungsprozeß anhängig. Die kündigende Gesellschafterin beantragte beim Firmenbuchgericht die Enthebung der beiden Gesellschafterinnen von ihrer Funktion als (geborene) Liquidatorinnen sowie die Bestellung eines gerichtlichen Liquidators. Das Verfahren über diese Anträge wurde unterbrochen. Zur Klärung der Streitfrage, ob die OHG ungeachtet der erfolgten Kündigung noch weiterbestehe, wurden die Gesellschafterinnen auf den Rechtsweg verwiesen. Im erwähnten Teilungsprozeß wurde ein Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Gesellschaft nicht aufgelöst sei, rechtskräftig abgewiesen. Die antragstellende Gesellschafterin beantragte daraufhin beim Firmenbuchgericht die Fortsetzung des Verfahrens über ihre die Liquidation der OHG betreffenden Anträge.

Das Erstgericht wies den Fortsetzungsantrag ab. Aufgrund der Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages stehe noch nicht positiv fest, daß die OHG aufgrund der Kündigung einer der beiden Gesellschafterinnen aufgelöst sei. Diese Streitfrage sei nach wie vor im Rechtsweg zu klären, weshalb der Unterbrechungsgrund noch vorliege.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß auf Rekurs der antragstellenden Gesellschafterin ab und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es vertrat im wesentlichen die Rechtsansicht, daß infolge der rechtskräftigen Abweisung des Zwischenfeststellungsantrages nunmehr bindend geklärt sei, daß die OHG aufgelöst sei.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit ihrem "außerordentlichen" Revisionsrekurs beantragt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Verfahren vor dem Firmenbuchgericht können unterbrochen werden, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anhängigen anderen Gerichtsverfahrens ist (§ 19 Abs 1 FBG). Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab (§ 19 Abs 2 FBG; 6 Ob 168/98v). § 19 Abs 3 FBG normiert einen Rechtsmittelausschluß. Danach kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Auch die Verweigerung der Unterbrechung durch das Gericht zweiter Instanz unterliegt dem Rechtsmittelausschluß (6 Ob 2099/96m; 6 Ob 165/98b). Die Entscheidung über die Frage, ob ein unterbrochenes Verfahren fortgesetzt werden soll oder aber die verfügte Unterbrechung aufrecht zu erhalten ist, ist eine Entscheidung nach § 19 FBG. Gegen die Stattgebung eines Fortsetzungsantrages durch das Rekursgericht und die damit bewirkte Verweigerung der Aufrechterhaltung einer Verfahrensunterbrechung ist ein Rekurs infolge des Rechtsmittelausschlusses nach § 19 Abs 3 FBG absolut unzulässig.Verfahren vor dem Firmenbuchgericht können unterbrochen werden, wenn die Entscheidung vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anhängigen anderen Gerichtsverfahrens ist (Paragraph 19, Absatz eins, FBG). Die Unterbrechung hängt von einer alle Umstände berücksichtigenden Interessenabwägung ab (Paragraph 19, Absatz 2, FBG; 6 Ob 168/98v). Paragraph 19, Absatz 3, FBG normiert einen Rechtsmittelausschluß. Danach kann die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf Unterbrechung nicht angefochten werden. Auch die Verweigerung der Unterbrechung durch das Gericht zweiter Instanz unterliegt dem Rechtsmittelausschluß (6 Ob 2099/96m; 6 Ob 165/98b). Die Entscheidung über die Frage, ob ein unterbrochenes Verfahren fortgesetzt werden soll oder aber die verfügte Unterbrechung aufrecht zu erhalten ist, ist eine Entscheidung nach Paragraph 19, FBG. Gegen die Stattgebung eines Fortsetzungsantrages durch das Rekursgericht und die damit bewirkte Verweigerung der Aufrechterhaltung einer Verfahrensunterbrechung ist ein Rekurs infolge des Rechtsmittelausschlusses nach Paragraph 19, Absatz 3, FBG absolut unzulässig.

Anmerkung

E51919 06A02668

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00266.98F.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0060OB00266_98F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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