Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Katharina O*****, vertreten durch Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Alois S*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 1,800.000 S, infolge der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. Dezember 1996, GZ 4 R 266/96s-50, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Juli 1996, GZ 41 Cg 191/93v-45, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beiden Rekursen wird im Ergebnis keine Folge gegeben.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Streitteile sind eheliche Kinder des am 20. 6. 1902 geborenen und am 8. 10. 1992 verstorbenen Alois S***** aus dessen erster Ehe. Dieser Ehe entstammen weiters Notburga G*****, Anna G***** und Rosa D*****, die alle zwischen 1962 und 1973 nach Erhalt gewisser Schenkungen einen Erb- und Pflichtteilsverzicht abgegeben haben. Aus der zweiten Ehe Alois S*****s mit Josefine S***** stammen die Töchter Margarethe und Elisabeth S*****. Zudem hat der Erblasser noch die uneheliche Tochter Maria H***** geborene T***** hinterlassen. Im Testament des Erblassers vom 7. 10. 1983 wurde der Beklagte zum Alleinerben eingesetzt. Seiner Tochter Margarethe vermachte der Erblasser "den Liegenschaftskomplex Pension Berghof" samt umliegendem unverbautem Grund und Boden, seiner Tochter Elisabeth das Grundstück Nr 1259/4 KG K***** samt darauf errichtetem Wohnhaus und einen weiteren Grundstreifen, seiner Ehefrau Josefine ein Fruchtgenußrecht an der Pension Berghof und der Klägerin ein Verschaffungslegat in Höhe von 300.000 S sowie 200 fm Blochholz (das unstrittig mit 200.000 S zu bewerten ist).
Der Beklagte hat am 20. 1. 1993 eine bedingte Erbserklärung abgegeben. Bei der Verlassenschaftsabhandlung am 28. 2. 1996 wurden die Aktiva mit 20,689.748,98 S und die Passsiva mit 487.951,30 S festgestellt. Auf dieser Basis wurden im Verfahren A 1058/92d des Bezirksgerichtes Hopfgarten dann die Schlußanträge gestellt. Im Hauptinventar ist der Übernahmspreis für den geschlossenen Hof Mühlrain in EZ 90001 mit 1,120.000 S angeführt. Mit Mantelbeschluß vom 6. März 1996 hat das Verlassenschaftsgericht unter anderem das Inventar genehmigt und die Einantwortungsurkunde erlassen. Beide Beschlüsse wurden auch den am Verlassenschaftsverfahren beteiligten Streitteilen zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin eine Pflichtteilsergänzung von 1,8 Mio S samt Zinsen mit dem Vorbringen, angesichts der Erb- und Pflichtteilsverzichte von drei Geschwistern betrage ihre Pflichtteilsquote 1/15. Das im Todeszeitpunkt vorhandene und das dem Beklagten schon vorher vom Erblasser übergebene Vermögen habe einen Wert von mindestens 38,651.581 S. Unter Bezugnahme auf im Laufe dieses Verfahrens erfolgte Schätzgutachten wurden dazu im einzelnen folgende Mindestvermögenswerte, die bei Berechnung des Pflichtteiles zugrundezulegen seien, angeführt:
1. EZ 90001 Kirchberg (geschlossener
Hof Mühlrain) 4,060.931,-- S
2. EZ 1450 Kirchberg (mit dem neu
errichteten Wohnhaus des Erblassers) 3,036.000,-- S
zuzüglich Wohnrecht (der Witwe) 356.000,-- S
3. EZ 434 Kirchberg Pension Berghof 5,775.000,-- S
Restgrund 3,735.000,-- S
4. EZ 780 Kirchberg 300.000,-- S
5. EZ 156 Kirchberg 164.600,-- S
6. EZ 126 Jochberg 400.000,-- S
7. Wert der Beteiligung an der
Margarethe S***** KG 1,824.154,80 S
8. Kontoguthaben zum Todestag 33.594,13 S
9. offengelegtes Sparguthaben 527.646,94 S
10. EZ 434 Kirchberg laut Ergänzungs-
gutachten 1,120.000,-- S
11. EZ 21 Reith 9,145.910,-- S
12. EZ 90020 Kirchberg (geschlossener Hof
Votzenthal 4,582.703,-- S
13. EZ 645 Kirchberg (Aste Aschau) 3,590.043,-- S
Gesamt zumindestens also 38,651.581,-- S
Anzurechnen seien die beiden der Klägerin zugedachten Legate im Wert von 500.000 S und der Wert eines Anfang der 60er-Jahre der Klägerin vom Erblasser übergebenen Sodawasser-Erzeugungsbetriebes in Höhe von 92.000 S. So ergebe sich ein Mindestanspruch von 1,8 Mio S, der seit dem Tag des Ablebens des Erblassers, somit seit 8. 10. 1992 fällig geworden sei. Da die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 16. 2. 1993 zur Zahlung aufgefordert habe, sei der Beklagte zumindest seit 20. 2. 1993 grob schuldhaft im Zahlungsverzug, so daß er ab diesem Zeitpunkt Bankzinsen zu ersetzen habe.
Der Beklagte wandte ein, auch die Kinder, die Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge abgeschlossen hätten, seien bei Errechnung der Pflichtteilsquote mitzuberücksichtigen, so daß die Quote der Klägerin nur 1/24 betrage. Der Wert des Vermögens des Erblassers und der von diesem dem Beklagten gegenüber zu Lebzeiten getätigten Schenkungen sei wesentlich geringer als von der Klägerin eingeschätzt. Dieser Wert sei nach den Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes zu bemessen, es sei also auf den Übernahmswert abzustellen. Soweit der Beklagte aus Schenkungen Grundstücke verkauft und Kaufpreise erlöst habe, seien diese für die Pflichtteilsberechnung unmaßgeblich, weil sie zur Gänze - dem Willen des Erblassers entsprechend - für notwendige Investitionen in den geschlossenen Hof Votzenthal verwendet worden seien. Auch noch vorhandene Grundstücke im Bereich der Gemeinde Reith bei Kitzbühel seien nach dem Übernahmswert anzusetzen, weil der Erlös im Falle eines Verkaufes solcher Grundstücke für notwendige Investitionen in die beiden nun im Eigentum des Beklagten stehenden geschlossenen Höfe verwendet werden müßte (hiefür seien noch ca 4,5 Mio S erforderlich). Andererseits sei der Wert des der Klägerin vom Erblasser übergebenen Sodawasser-Erzeugungsbetriebes wesentlich höher anzusetzen, insbesondere sei auch die Kaufkraftänderung entsprechend zu berücksichtigen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenteilbegehrens statt. Es stellte zusammengefaßt folgenden fest:
Im Jahr 1978 schenkte der Erblasser dem Beklagten den geschlossenen Hof "Votzenthal" in EZ 20 I KG Kirchberg, nunmehr EZ 90020. Im Schenkungsvertrag ist festgehalten, daß der Erblasser dem Beklagten schon 1977 seine 2/3-Miteigentumsanteile an der Hagelangeralm in EZ 194 II KG Kirchberg geschenkt habe und daß die Vertragspartner vereinbaren, daß diese Anteile mit dem Bauernanwesen "Votzenthal" realrechtlich zu verbinden seien.Im Jahr 1978 schenkte der Erblasser dem Beklagten den geschlossenen Hof "Votzenthal" in EZ 20 römisch eins KG Kirchberg, nunmehr EZ 90020. Im Schenkungsvertrag ist festgehalten, daß der Erblasser dem Beklagten schon 1977 seine 2/3-Miteigentumsanteile an der Hagelangeralm in EZ 194 römisch II KG Kirchberg geschenkt habe und daß die Vertragspartner vereinbaren, daß diese Anteile mit dem Bauernanwesen "Votzenthal" realrechtlich zu verbinden seien.
Zum Hof Votzenthal wurden folgende Schätzwerte festgestellt:
Schenkungszeitpunkt Gesamtertragswert 2,255.000,-- S
berichtigter Gesamt-
verkehrswert 10,365.435,-- S
Übernahmswert 2,876.926,-- S
Zum Todeszeitpunkt Gesamtertragswert 3,227.175,-- S
berichtigter Gesamt-
verkehrswert 16,945.356,-- S
Übernahmswert 4,582.703,-- S
In diesen Werten ist der geschenkte 2/3-Anteil an der Hagelangeralpe bereits mitberücksichtigt.
Am 8. 10. 1986 schlossen der Erblasser und der Beklagte einen weiteren Schenkungsvertrag über die Liegenschaft EZ 645 II KG Kirchberg. Diese in der Fraktion Aschau gelegenen Grundparzellen sind landwirtschaftlich als Aste des Hofes Mühlrain anzusehen und stellen aufgrund ihrer Lage, des Ertrages und mangels ganzjährig bewohnbarer Gebäude mit dem Heimbetrieb eine wirtschaftliche und funktionelle Einheit dar. Hiezu sind folgende Werte festgestellt:Am 8. 10. 1986 schlossen der Erblasser und der Beklagte einen weiteren Schenkungsvertrag über die Liegenschaft EZ 645 römisch II KG Kirchberg. Diese in der Fraktion Aschau gelegenen Grundparzellen sind landwirtschaftlich als Aste des Hofes Mühlrain anzusehen und stellen aufgrund ihrer Lage, des Ertrages und mangels ganzjährig bewohnbarer Gebäude mit dem Heimbetrieb eine wirtschaftliche und funktionelle Einheit dar. Hiezu sind folgende Werte festgestellt:
Schenkungszeitpunkt Gesamtverkehrswert 2,628.371,-- S
Todeszeitpunkt Gesamtverkehrswert 3,590.043,-- S
Weiters kam dem Beklagten im Schenkungswege die Liegenschaft EZ 21 KG Reith zu. Nunmehr sind sämtliche Flächen abverkauft; der seit 1984 dem Beklagten zugekommene Gesamterlös aus dem Verkauf dieser (walzenden) Liegenschaften beträgt 9,145.910,-- S.
Dieser Erlös wurde vom Beklagten für dringend notwendige Um-, Aus- und Neubauten inklusive Erneuerung und Erweiterung des unbedingt erforderlichen landwirtschaftlichen Maschinenparks und somit zur Erhaltung und Steigerung der Höfe Votzenthal und Mühlrain einschließlich Hagelangeralpe verwendet. So hat der Beklagte 1990 Aufwendungen im Wirtschaftsgebäude Votzenthal von 3,050.000 S getätigt, wofür er eine Beihilfe von 35.000 S erhalten hat. 1989 wurde das Wohnhaus umgebaut, was 1,220.000 erforderte, wozu noch ca 500.000 S für den Ausbau des ersten Stockes für vier Fremdenzimmer kommen. Für landwirtschaftliche Maschinen hat der Beklagte 890.000 S ausgegeben, für den Kauf des restlichen Drittels der Hagelangeralpe im Jahr 1990 1,000.000 S, für einen Wegbau zur Alpe 630.000 S und für die Gebäudeadaptierung ca 380.000 S. Im Bauernhof Mühlrain hat der Beklagte 1992 und 1993 einen Ausbau um ca 1,000.000 S vorgenommen, während eine Renovierung des Wohnhauses ca 4,5 Mio S erfordern wird. Insgesamt hat der Beklagte daher bisher 8,135.000 S aus dem Erlös der verkauften Grundstücke in EZ 21 KG Reith investiert.
Zum ererbten geschlossenen Hof Mühlrain wurden folgende Werte zum Todestag festgestellt:
Gesamtertragswert 2,549.600,-- S
bereinigter Gesamtverkehrswert 16,375.556,-- S
Übernahmswert 4,187.156,-- S.
Zu den restlichen auf den Beklagten im Erbweg übergegangenen walzenden Liegenschaften wurden zum Todestag folgende Verkehrswerte festgestellt:
EZ 186 KG Kirchberg 164.600,-- S
EZ 780 KG Kirchberg 400.000,-- S
EZ 126 KG Jochberg 300.000,-- S
Der Verkehrswert des an Elisabeth S***** vermachten Wohnhauses samt Liegenschaft und Inventar
beträgt 3,392.000,-- S
Der Firmenwert des Margarethe S***** vermachten
Liegenschaftskomplexes Pension Berghof in EZ 434 KG Kirchberg beträgt
5,775.000,-- S,
die im Norden der Pension gelegene Restfläche in der Größe von 4228
m2 hat einen Verkehrswert von 3,735.000,-- S,
die ebenfalls zur EZ 434 KG Kirchberg gehörige Grundstücksfläche 1259/6 von 690 m2 hat einen Verkehrswert von
1,120.000,-- S.
Insgesamt beträgt daher der Wert der vom Erblasser zu Lebzeiten dem Beklagten geschenkten und übergebenen sowie der laut Testament hinterlassenen
Liegenschaften 36,392.412,-- S.
Seit 1985 bestand die Margarethe S***** KG, deren persönlich haftende
Gesellschafterin Margarethe S***** und deren Kommanditist der
Erblasser mit 10.000 S Kommanditeinlage war. Aus dieser KG hinterließ
der Erblasser außer dem Fixkapitalkonto noch ein positives
Verrechnungskonto in Höhe von 202.307,85 S
und ein Kapitalkonto in Höhe von 1,611.847-- S.
Weiters hinterließ Alois S***** ein Sparkonto bei der Raiffeisenbank Kirchberg mit einer Einlage zum Todestag von
527.646,94 S
und einen Betrag von 33.594,13 S
auf einem Girokonto.
Die Klägerin hat mit Schenkungsvertrag vom 2. 4. 1962 von ihrem Vater einen Sodawasser-Erzeugungsbetrieb mit Standort in Kirchberg erhalten, dessen steuerlicher Einheitswert 92.000 S betrug. Diesem Betrag entsprach auch der damalige Realwert. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, daß sich die Geschenknehmerin den Wert, der seitens der Gebührenbehörde für diese Schenkung zum Schenkungstage festgestellt werde, auf ihren gesetzlichen und testamentarischen väterlichen Erbteil anzurechnen lassen habe.
Zum 31. 12. 1993 hafteten auf einem auf die Klägerin persönlich lautenden Konto bei der Tiroler Genossenschaftskasse 300.030 S aus. Für (unter anderem) diesen Kredit wurden vom 30. 6. 1993 bis 1. 10. 1994 11,875 % und ab 1. 10. 1994 8,5 % Zinsen verrechnet.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß § 767 Abs 1 ABGB seien die Kinder des Erblassers, die auf ihren gesetzlichen Erb- und Pflichtteil verzichtet hätten, so zu behandeln, als wären sie nicht vorhanden. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin betrage daher 1/15 des Nachlasses, wobei gemäß § 785 ABGB auch die zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen in Anschlag zu bringen seien. Nach ständiger Rechtsprechung sei dabei für den Wert auch unbeweglicher Sachen zum Zeitpunkt des Erbanfalles abzustellen. Nach § 21 des Tiroler Höfegesetzes sei bei den geschlossenen Höfen der Übernahmswert mangels Einigung der Miterben so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen könne. Ein Übernahmswert, der vom Verkehrswert der Höfe ausginge, entspräche nicht dem Wohlbestehenswert. Zu berücksichtigen sei, daß der Beklagte notwendige Investitionen von über 8,000.000 S zu tätigen gehabt habe, um eine Bewirtschaftung zu ermöglichen, weshalb nur der Übernahmswert heranzuziehen sei. Die Liegenschaften in EZ 21 KG Reith seien unter Außerachtlassung des Umstandes, daß die Verkaufserlöse zur Finanzierung der Investitionen in einen geschlossenen Hof verwendet worden seien, nach dem Verkehrswert zu bewerten, da es sich um walzende Liegenschaften handle. Der verpachtete Tennis- und Parkplatz auf der Liegenschaft EZ 90001 (Mühlrain) stelle kein eigenständiges Unternehmen dar, wie es in § 21 Abs 2 des Tiroler Höfegesetzes erwähnt sei, weshalb diese Grundstücke nicht nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen seien, vielmehr die daraus gezogenen Einnahmen im Rahmen des Gesamtertragswertes. Es seien somit zur Errechnung des Pflichtteiles Vermögenswerte in Gesamthöhe von 38,777.806 S zu berücksichtigen. 1/15 hievon betrage 2,585.181 S. Abzüglich der Legate zugunsten der Klägerin von 500.000 S und des übergebenen Getränkeerzeugungsbetriebes von 92.000 S ergebe sich ein Betrag von insgesamt 1,993.187 S, also mehr als die Klägerin geltend mache. Der Klage sei daher in der Hauptsache Folge zu geben. Mehr als die gesetzlichen Verzugszinsen könnten allerdings nur für einen Teilbetrag von 300.030 S zugesprochen werden.Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph 767, Absatz eins, ABGB seien die Kinder des Erblassers, die auf ihren gesetzlichen Erb- und Pflichtteil verzichtet hätten, so zu behandeln, als wären sie nicht vorhanden. Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin betrage daher 1/15 des Nachlasses, wobei gemäß Paragraph 785, ABGB auch die zu Lebzeiten des Erblassers gemachten Schenkungen in Anschlag zu bringen seien. Nach ständiger Rechtsprechung sei dabei für den Wert auch unbeweglicher Sachen zum Zeitpunkt des Erbanfalles abzustellen. Nach Paragraph 21, des Tiroler Höfegesetzes sei bei den geschlossenen Höfen der Übernahmswert mangels Einigung der Miterben so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen könne. Ein Übernahmswert, der vom Verkehrswert der Höfe ausginge, entspräche nicht dem Wohlbestehenswert. Zu berücksichtigen sei, daß der Beklagte notwendige Investitionen von über 8,000.000 S zu tätigen gehabt habe, um eine Bewirtschaftung zu ermöglichen, weshalb nur der Übernahmswert heranzuziehen sei. Die Liegenschaften in EZ 21 KG Reith seien unter Außerachtlassung des Umstandes, daß die Verkaufserlöse zur Finanzierung der Investitionen in einen geschlossenen Hof verwendet worden seien, nach dem Verkehrswert zu bewerten, da es sich um walzende Liegenschaften handle. Der verpachtete Tennis- und Parkplatz auf der Liegenschaft EZ 90001 (Mühlrain) stelle kein eigenständiges Unternehmen dar, wie es in Paragraph 21, Absatz 2, des Tiroler Höfegesetzes erwähnt sei, weshalb diese Grundstücke nicht nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen seien, vielmehr die daraus gezogenen Einnahmen im Rahmen des Gesamtertragswertes. Es seien somit zur Errechnung des Pflichtteiles Vermögenswerte in Gesamthöhe von 38,777.806 S zu berücksichtigen. 1/15 hievon betrage 2,585.181 S. Abzüglich der Legate zugunsten der Klägerin von 500.000 S und des übergebenen Getränkeerzeugungsbetriebes von 92.000 S ergebe sich ein Betrag von insgesamt 1,993.187 S, also mehr als die Klägerin geltend mache. Der Klage sei daher in der Hauptsache Folge zu geben. Mehr als die gesetzlichen Verzugszinsen könnten allerdings nur für einen Teilbetrag von 300.030 S zugesprochen werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes im Umfang der Anfechtung (mit Ausnahme der Abweisung eines Zinsenteilbegehrens) auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Zu dem vom Erstgericht festgestellten Firmenwert des Margarethe S***** vermachten Liegenschaftskomplexes "Pension Berghof" von 5,775.000 S führte das Berufungsgericht aus, aus dem Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes Hopfgarten ergebe sich, daß in der Schätzung des Firmenwertes auch der Bodenwert des Grundstückes berücksichtigt sei, auf dem die Pension Berghof errichtet sei und auch der Zeitwert der baulichen Anlagen. Aus den Hinweisen des Steuerberaters ergebe sich, daß die Gesamtliegenschaft EZ 434 Grundbuch Kirchberg Sonderbetriebsvermögen des Verstorbenen gewesen sei und die Firma Margarethe S***** KG die Pension Berghof nur betreibe. Es sei dort auch von einer geplanten Entnahme des abzuschreibenden Geschäftsgrundstückes in das Privatvermögen der Margarethe S***** die Rede. Dies sei immerhin ein gewisser Hinweis darauf, daß das Geschäftsgrundstück in der Bilanz der KG als Anlagevermögen aufscheine. Die Bilanzen lägen im Verlassenschaftsakt allerdings nicht vor. Es sei daher ungeklärt, in welcher Weise gesellschaftsvertraglich die Einbringung des Grundstückes durch den Erblasser behandelt worden sei und ob der Erblasser durch gesellschaftsvertragliche Regelungen in seiner Möglichkeit gehindert gewesen sei, über das jedenfalls weiterhin in seinem bücherlichen Eigentum stehende Grundstück zu verfügen. Sollte es sich bei dem Grundstück um eine reine Betriebsliegenschaft gehandelt haben, müsse dies in der Schätzung des Firmenwertes berücksichtigt werden. Es sei auch nicht geklärt, inwieweit Margarethe S***** bereits vor dem Tod ihres Vaters an der KG beteiligt gewesen sei. Der auf ihrem Geschäftsanteil entfallende Firmenwert falle nicht in die Verlassenschaft. Geschätzt werden müsse vielmehr der Wert des Anteiles des Erblassers unter Berücksichtigung der §§ 161, 142 Abs 3 HGB und Art 7 Nr 15 der 4. EVzHGB. Schon deshalb sei eine Verfahrensergänzung erforderlich.Zu dem vom Erstgericht festgestellten Firmenwert des Margarethe S***** vermachten Liegenschaftskomplexes "Pension Berghof" von 5,775.000 S führte das Berufungsgericht aus, aus dem Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes Hopfgarten ergebe sich, daß in der Schätzung des Firmenwertes auch der Bodenwert des Grundstückes berücksichtigt sei, auf dem die Pension Berghof errichtet sei und auch der Zeitwert der baulichen Anlagen. Aus den Hinweisen des Steuerberaters ergebe sich, daß die Gesamtliegenschaft EZ 434 Grundbuch Kirchberg Sonderbetriebsvermögen des Verstorbenen gewesen sei und die Firma Margarethe S***** KG die Pension Berghof nur betreibe. Es sei dort auch von einer geplanten Entnahme des abzuschreibenden Geschäftsgrundstückes in das Privatvermögen der Margarethe S***** die Rede. Dies sei immerhin ein gewisser Hinweis darauf, daß das Geschäftsgrundstück in der Bilanz der KG als Anlagevermögen aufscheine. Die Bilanzen lägen im Verlassenschaftsakt allerdings nicht vor. Es sei daher ungeklärt, in welcher Weise gesellschaftsvertraglich die Einbringung des Grundstückes durch den Erblasser behandelt worden sei und ob der Erblasser durch gesellschaftsvertragliche Regelungen in seiner Möglichkeit gehindert gewesen sei, über das jedenfalls weiterhin in seinem bücherlichen Eigentum stehende Grundstück zu verfügen. Sollte es sich bei dem Grundstück um eine reine Betriebsliegenschaft gehandelt haben, müsse dies in der Schätzung des Firmenwertes berücksichtigt werden. Es sei auch nicht geklärt, inwieweit Margarethe S***** bereits vor dem Tod ihres Vaters an der KG beteiligt gewesen sei. Der auf ihrem Geschäftsanteil entfallende Firmenwert falle nicht in die Verlassenschaft. Geschätzt werden müsse vielmehr der Wert des Anteiles des Erblassers unter Berücksichtigung der Paragraphen 161,, 142 Absatz 3, HGB und Artikel 7, Nr 15 der 4. EVzHGB. Schon deshalb sei eine Verfahrensergänzung erforderlich.
Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß sich wegen der Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge von drei Kindern der Pflichtteilsanspruch der Klägerin auf 1/15 der Quote erhöhe, sei zutreffend.
Die Feststellung eines Übernahmswertes sei das Ergebnis einer rechtlichen Beurteilung, durch die der nach den Bestimmungen des Höfe- und Anerbenrechtes, aber gewohnheitsrechtlich auch darüber hinaus zur Abfindung weichender Erben zugrundezulegende Wohlbestehenswert bestimmt werde. Dabei sei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, in dessen Rahmen Abschläge vom Ertragswert, aber auch wesentliche Zuschläge zu diesem unter Berücksichtigung des Verkehrswertes möglich seien, wie dies der Sachverständige im vorliegenden Prozeß auch getan habe. Es sei verfehlt, wenn das Erstgericht einen "Übernahmswert" feststelle und diesen der rechtlichen Beurteilung kommentarlos zugrundelege. Festzustellen seien die für die Ausmessung des Wohlbestehenswertes maßgeblichen Parameter. Für die Bestimmung des Wohlbestehenswertes könne es unter Umständen von Bedeutung sein, daß die reale Möglichkeit für den Anerben geprüft werde, die zur Auszahlung der Pflichtteilsforderungen notwendigen Beträge aus den Betriebsergebnissen abzustatten. Ob dies im vorliegenden Fall notwendig sei, könne noch nicht geprüft werden, weil erhebliche Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu Reinvestition der Erlöse aus verkauften walzenden Liegenschaften bestünden.
Die Gleichsetzung des Verkehrswertes der für den Verkauf der Teilflächen aus EZ 21 KG Reith erzielten Verkaufserlöse mit dem Verkehrswert zum Todestag sei schon deshalb verfehlt, weil die Verkäufe ja nicht zum Todeszeitpunkt, sondern zum Teil schon wesentlich früher stattgefunden haben dürften (die einzelnen Zeitpunkte seien nicht exakt festgestellt). Auf die Verkehrswerte komme es aber überhaupt nicht an. Auch walzende Grundstücke seien bei der Bestimmung des Übernahmswertes im Sinne des § 21 Tiroler Höfegesetzes wie der geschlossene Hof selbst zu bewerten, wenn sie eine wirtschaftliche und funktionale Einheit mit dem geschlossenen Hof bildeten und so schon durch den Erblasser gewidmet gewesen seien. Die bereits zur Gänze verkauften, zur EZ 21 KG Reith gehörigen Liegenschaften einfach nach dem Ertragswert zu schätzen, erscheine aber widersinnig. Aus ihnen sei ja kein landwirtschaftlicher Ertrag mehr zu erzielen. Die Bestimmung des § 25 Tir Höfegesetz über die Nachtragsabhandlung bei Verkauf des Anerben innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Erblassers gebe einen guten Anhaltspunkt dafür, wie man in einem solchen Fall dem Sinn des Gesetzes in bezug auf die Abfindungsansprüche der weichenden Erben gerecht werden könne. Der Ersatz für Teile des Hofes sei in solchen Fällen nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes zu jenem des ganzen Hofes zu berechnen, wobei vom erzielten Erlös der Wert allfälliger vom Erben bewirkter Verbesserungen abzuziehen sei. Nach § 25 Abs 4 Tir Höfegesetz unterbleibe eine solche Nachtragsabhandlung insoweit, als der Anerbe den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienten oder sonst zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes verwende oder durch Tausch das Eigentum an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienten, erwerbe. Über die in dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Investitionen hinaus seien auch bauliche Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Erneuerung des Maschinenparks oder auch Schuldentilgung, nicht aber Luxusinvestitionen zu verstehen. Soweit solche Reinvestitionen nicht getätigt wurden, bestehe kein Anlaß für die Privilegierung des Anerben, er habe vielmehr den entsprechenden Anteil den Weichenden herauszugeben. Soweit bereits reinvestiert worden sei, sei daher nicht der Verkaufserlös und nicht der Verkehrswert der verkauften Liegenschaften, sondern die Wertsteigerung bei Festlegung des Übernahmswertes zu berücksichtigen, die durch die Reinvestition auf den geschlossenen Höfen eingetreten sei. Dort, wo dadurch lediglich der Verkehrswert, nicht aber (oder nur in geringfügigem Ausmaß) der Ertragswert erhöht worden sein sollte, werde eine stärkere Berücksichtigung der Verkehrswertsteigerung bei Festsetzung des Übernahmswertes angezeigt sein. Soweit der Verkaufserlös für den Kauf des restlichen 1/3 am Eigentum der Hagelangeralpe verwendet worden sei, müsse dies so berücksichtigt werden, daß bei Schätzung des Hofes Votzenthal der Wert der gesamten Alm anzusetzen sei. Soweit keine Investitionen der Verkaufserlöse erfolgt seien, sei - aufgewertet - der Verkaufserlös zu berücksichtigen, soweit seit seiner Erzielung bereits mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Soweit dies noch nicht der Fall sei, werde ebenso vorzugehen sein, es sei denn, der Beklagte könne dartun, daß bereits ganz konkrete Schritte gesetzt seien, die eine Reinvestition innerhalb der Zweijahresfrist gewährleisteten. Auch die Erneuerung des Wohngebäudes auf dem geschlossenen Hof Mühlrain erscheine dem Berufungsgericht an sich als zweckmäßige und daher berücksichtigungswürdige Investition. Der Ausbau von Fremdenzimmern falle allerdings nicht mehr darunter. Schon aus den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes sei klar, daß jedenfalls rund 1,000.000 S aus den Verkaufserlösen bisher nicht reinvestiert worden seien. Zur tatsächlichen Höhe - die sich lediglich auf Auskünfte des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen stützen könnte - seien grobe Schätzungen nicht ausreichend, der Beklagte habe diese Umstände im weiteren Verfahren zu belegen und zu beweisen.Die Gleichsetzung des Verkehrswertes der für den Verkauf der Teilflächen aus EZ 21 KG Reith erzielten Verkaufserlöse mit dem Verkehrswert zum Todestag sei schon deshalb verfehlt, weil die Verkäufe ja nicht zum Todeszeitpunkt, sondern zum Teil schon wesentlich früher stattgefunden haben dürften (die einzelnen Zeitpunkte seien nicht exakt festgestellt). Auf die Verkehrswerte komme es aber überhaupt nicht an. Auch walzende Grundstücke seien bei der Bestimmung des Übernahmswertes im Sinne des Paragraph 21, Tiroler Höfegesetzes wie der geschlossene Hof selbst zu bewerten, wenn sie eine wirtschaftliche und funktionale Einheit mit dem geschlossenen Hof bildeten und so schon durch den Erblasser gewidmet gewesen seien. Die bereits zur Gänze verkauften, zur EZ 21 KG Reith gehörigen Liegenschaften einfach nach dem Ertragswert zu schätzen, erscheine aber widersinnig. Aus ihnen sei ja kein landwirtschaftlicher Ertrag mehr zu erzielen. Die Bestimmung des Paragraph 25, Tir Höfegesetz über die Nachtragsabhandlung bei Verkauf des Anerben innerhalb von 10 Jahren nach dem Tod des Erblassers gebe einen guten Anhaltspunkt dafür, wie man in einem solchen Fall dem Sinn des Gesetzes in bezug auf die Abfindungsansprüche der weichenden Erben gerecht werden könne. Der Ersatz für Teile des Hofes sei in solchen Fällen nach dem Verhältnis ihres Übernahmswertes zu jenem des ganzen Hofes zu berechnen, wobei vom erzielten Erlös der Wert allfälliger vom Erben bewirkter Verbesserungen abzuziehen sei. Nach Paragraph 25, Absatz 4, Tir Höfegesetz unterbleibe eine solche Nachtragsabhandlung insoweit, als der Anerbe den Erlös innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienten oder sonst zur Erhaltung oder Steigerung der Leistungsfähigkeit des Hofes verwende oder durch Tausch das Eigentum an Grundstücken, die der Bewirtschaftung des Hofes dienten, erwerbe. Über die in dieser Bestimmung ausdrücklich erwähnten Investitionen hinaus seien auch bauliche Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, Erneuerung des Maschinenparks oder auch Schuldentilgung, nicht aber Luxusinvestitionen zu verstehen. Soweit solche Reinvestitionen nicht getätigt wurden, bestehe kein Anlaß für die Privilegierung des Anerben, er habe vielmehr den entsprechenden Anteil den Weichenden herauszugeben. Soweit bereits reinvestiert worden sei, sei daher nicht der Verkaufserlös und nicht der Verkehrswert der verkauften Liegenschaften, sondern die Wertsteigerung bei Festlegung des Übernahmswertes zu berücksichtigen, die durch die Reinvestition auf den geschlossenen Höfen eingetreten sei. Dort, wo dadurch lediglich der Verkehrswert, nicht aber (oder nur in geringfügigem Ausmaß) der Ertragswert erhöht worden sein sollte, werde eine stärkere Berücksichtigung der Verkehrswertsteigerung bei Festsetzung des Übernahmswertes angezeigt sein. Soweit der Verkaufserlös für den Kauf des restlichen 1/3 am Eigentum der Hagelangeralpe verwendet worden sei, müsse dies so berücksichtigt werden, daß bei Schätzung des Hofes Votzenthal der Wert der gesamten Alm anzusetzen sei. Soweit keine Investitionen der Verkaufserlöse erfolgt seien, sei - aufgewertet - der Verkaufserlös zu berücksichtigen, soweit seit seiner Erzielung bereits mehr als zwei Jahre verstrichen seien. Soweit dies noch nicht der Fall sei, werde ebenso vorzugehen sein, es sei denn, der Beklagte könne dartun, daß bereits ganz konkrete Schritte gesetzt seien, die eine Reinvestition innerhalb der Zweijahresfrist gewährleisteten. Auch die Erneuerung des Wohngebäudes auf dem geschlossenen Hof Mühlrain erscheine dem Berufungsgericht an sich als zweckmäßige und daher berücksichtigungswürdige Investition. Der Ausbau von Fremdenzimmern falle allerdings nicht mehr darunter. Schon aus den bisherigen Feststellungen des Erstgerichtes sei klar, daß jedenfalls rund 1,000.000 S aus den Verkaufserlösen bisher nicht reinvestiert worden seien. Zur tatsächlichen Höhe - die sich lediglich auf Auskünfte des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen stützen könnte - seien grobe Schätzungen nicht ausreichend, der Beklagte habe diese Umstände im weiteren Verfahren zu belegen und zu beweisen.
Auf die Liegenschaft EZ 645 seien die Kriterien für die Bestimmung des Übernahmswertes wie für geschlossene Höfe ebenfalls anzuwenden, weil es zutreffe, daß die in der Fraktion Aschau gelegenen Grundparzellen landwirtschaftlich als Aste des Hofes Mühlrain anzusehen seien, sie aufgrund von Lage, Ertrag und mangels ganzjähriger bewohnbarer Gebäude allein nicht bewirtschaftet werden könnten und mit dem Heimbetrieb eine wirtschaftliche und funktionelle Einheit darstellten. Nach dem Gutachten sei im Gesamtertragswert des Hofes Mühlrain auch der Ertragswert dieser Aste miteingeflossen. Es sei verfehlt, den gesamten Verkehrswert noch hinzuzuschlagen, wie es das Erstgericht gemacht habe. Es sei aber ebenfalls verfehlt, den Verkehrswert der Aste bei der Bestimmung des Übernahmswertes überhaupt nicht zu berücksichtigen. Auch hier sei daher eine Korrektur notwendig.
Der im Rahmen des geschlossenen Hofes Mühlrain geführte Tennisplatz samt Parkplatz sei ein Unternehmen im Sinne des § 21 Abs 2 Tir Höfegesetz. Dieses sei wirtschaftlich nicht unbedeutend, daher selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen. "Wirtschaftlich unbedeutend" könne nur ein Unternehmen sein, das im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Hofes eine zu vernachlässigende Größe darstelle. Der Ertrag übersteige hier sogar jenen des geschlossenen Hofes.Der im Rahmen des geschlossenen Hofes Mühlrain geführte Tennisplatz samt Parkplatz sei ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, Tir Höfegesetz. Dieses sei wirtschaftlich nicht unbedeutend, daher selbständig zu schätzen und nach dem Verkehrswert zu berücksichtigen. "Wirtschaftlich unbedeutend" könne nur ein Unternehmen sein, das im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Hofes eine zu vernachlässigende Größe darstelle. Der Ertrag übersteige hier sogar jenen des geschlossenen Hofes.
Nach der ständigen neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei der Wert unbeweglicher Sachen auf den Zeitpunkt des Todestages mit der Einschränkung zu ermitteln, daß eine Aufwertung ausgehend nur vom Zustand zum Zeitpunkt des Empfanges stattzufinden habe.
Das Erstgericht habe bei der Errechnung der Klageforderung auch übersehen, die Verlassenschaftspassiven abzuziehen. Schließlich sei es verfehlt, den Vorempfang der Klägerin für den Getränkebetrieb aus dem Jahr 1962 nur mit dem Nominalbetrag zu berücksichtigen und nicht, wie alle anderen Empfänge zu Lebzeiten, auf den Todestag aufzuwerten.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil es zu dem in bezug auf die EZ 21 KG Reith aufgezeigten Problem und die aus den Verkaufserlösen getätigten Investitionen bei der Ermittlung des Übernahmswertes an höchstgerichtlicher Rechtsprechung fehle und vor einer entsprechenden Ergänzung des Verfahrens die Überprüfung der Rechtsansicht des Berufungsgericht angezeigt sei.
Die Rekurse beider Parteien sind zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt, weil es jedenfalls bei der Aufhebung des Ersturteiles und der angeordneten Verfahrensergänzung zu verbleiben hat.
Rechtliche Beurteilung
Beide Streitteile bekämpfen nicht den Beschluß des Berufungsgerichtes auf Aufhebung und Verfahrensergänzung als solchen, wohl aber die vom Berufungsgericht überbundenen Rechtsansichten. Während sich die Klägerin dagegen wendet, daß die walzenden Grundstücke als funktionale Einheit mit dem Hof Mühlrain behandelt werden und hiefür jedenfalls den Verkehrswert zugrundegelegt wissen will und die Ausführungen zur Bewertung des Geschäftsanteiles an der Kommanditgesellschaft sowie zum Investitionsbedarf bekämpft, wendet sich der Beklagte insbesondere gegen eine Aufwertung der ihm geschenkten Liegenschaften auf den Todestag und die gesonderte Bewertung des Tennis- und Parkplatzes nach dem Verkehrswert bei Bestimmung des Übernahmspreises des geschlossenen Hofes Mühlrain.
Vorweg ist auszuführen, daß, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, das Ergebnis von Schätzungen und die im Inventar festgehaltenen Beträge für Aktiven und Passiven im Verlassenschaftsverfahren nur verfahrensrechtliche Bedeutung haben und für die Wertermittlung des Nachlasses im Rahmen einer Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsklage nicht entscheidend sind. Anders verhält es sich, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren zwingende anerben- oder höferechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Fällt ein geschlossener Hof in die Verlassenschaft, so ist die Erbteilung zwingend im Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht hat den Hof samt Zubehör dem Übernehmer zuzuweisen (§ 20 Tir Höfegesetz). Abweichend von den §§ 165 ff AußStrG ist die Erbteilung zwingend vor der Einantwortung durchzuführen. Mit der Zuweisung des Hofes scheidet der geschlossene Hof aus der Verlassenschaft aus. Hat der Erblasser keine Verfügung über den Übernahmswert getroffen und können sich die Miterben darüber nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. § 21 Tir Höfegesetz verweist die Bestimmung des Übernahmswertes, die vor der Einantwortung zu erfolgen hat, zwingend in das Verlassenschaftsverfahren. Die Bestimmung des Übernahmswertes wirkt gegenüber allen am Abhandlungsverfahren beteiligten Erben und auch Pflichtteilsberechtigten (6 Ob 17/84 ua). Diese Bindung erstreckt sich auch auf den Umfang der bei Bestimmung des Übernahmspreises einbezogenen Liegenschaften. Im vorliegenden Fall hat das Verlassenschaftsgericht zwei Sachverständige zur Ermittlung des Übernahmspreises des geschlossenen Hofes Mühlrain bestellt, die ein Gutachten erstattet und einen Übernahmspreis vorgeschlagen haben.Vorweg ist auszuführen, daß, soweit nicht sondergesetzliche Regelungen bestehen, das Ergebnis von Schätzungen und die im Inventar festgehaltenen Beträge für Aktiven und Passiven im Verlassenschaftsverfahren nur verfahrensrechtliche Bedeutung haben und für die Wertermittlung des Nachlasses im Rahmen einer Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsklage nicht entscheidend sind. Anders verhält es sich, wenn in einem Verlassenschaftsverfahren zwingende anerben- oder höferechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Fällt ein geschlossener Hof in die Verlassenschaft, so ist die Erbteilung zwingend im Verlassenschaftsverfahren durchzuführen. Das Verlassenschaftsgericht hat den Hof samt Zubehör dem Übernehmer zuzuweisen (Paragraph 20, Tir Höfegesetz). Abweichend von den Paragraphen 165, ff AußStrG ist die Erbteilung zwingend vor der Einantwortung durchzuführen. Mit der Zuweisung des Hofes scheidet der geschlossene Hof aus der Verlassenschaft aus. Hat der Erblasser keine Verfügung über den Übernahmswert getroffen und können sich die Miterben darüber nicht einigen, so hat das Verlassenschaftsgericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen so festzusetzen, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Paragraph 21, Tir Höfegesetz verweist die Bestimmung des Übernahmswertes, die vor der Einantwortung zu erfolgen hat, zwingend in das Verlassenschaftsverfahren. Die Bestimmung des Übernahmswertes wirkt gegenüber allen am Abhandlungsverfahren beteiligten Erben und auch Pflichtteilsberechtigten (6 Ob 17/84 ua). Diese Bindung erstreckt sich auch auf den Umfang der bei Bestimmung des Übernahmspreises einbezogenen Liegenschaften. Im vorliegenden Fall hat das Verlassenschaftsgericht zwei Sachverständige zur Ermittlung des Übernahmspreises des geschlossenen Hofes Mühlrain bestellt, die ein Gutachten erstattet und einen Übernahmspreis vorgeschlagen haben.
Im Beisein des Testamentserben und der Pflichtteilsberechtigten wurde
vom Gerichtskommissär das Hauptinventar (unter anderem) mit einem
Übernahmswert für den geschlossenen Hof von 1,120.000 S errichtet und
der Testaments- und Legatserfüllungsausweis verfaßt. Zur
Pflichtteilsregelung hat die Klägerin lediglich die Erklärung
abgegeben, daß ihre bisherigen Erklärungen und Anträge aufrecht
bleiben, insbesondere die festgestellten Aktiva und Passiva in diesem
Abhandlungsverfahren nicht der Berechnung der Pflichtteilsansprüche
zugrundegelegt werden könnten, zumal sich im bereits anhängigen
Gerichtsverfahren dazu die Unrichtigkeit "dieser Bewertungen" ergeben
habe. Der Verlassenschaftsrichter hat mit Beschluß vom 6. 3. 1997 das
Inventar mit den darin aufscheinenden Aktiven und Passiven - somit
auch den Übernahmspreis des geschlossenen Hofes Mühlrain von
1,120.000 S - ausdrücklich genehmigt, damit aber, auch wenn eine
besondere Begründung hiefür fehlt, den Übernahmspreis für den
geschlossenen Hof mit dem im Hauptinventar festgestellten Betrag
festgelegt und die Einantwortungsurkunde erlassen. Beide Beschlüsse
wurden auch den Streitteilen zugestellt und sind in Rechtskraft
erwachsen. Damit ist aber der Übernahmspreis des geschlossenen Hofes
für die Streitteile bindend festgelegt. Der nur von der Klägerin
erhobene zitierte allgemeine Vorbehalt vermochte eine rechtzeitige
Anfechtung des verlassenschaftsgerichtlichen Beschlusses hinsichtlich
des geschlossenen Hofes nicht zu ersetzen. Im vorliegenden
Pflichtteilsprozeß sind daher alle weiteren Verfahrensschritte zur
Ermittlung eines selbständigen anderen als vom
Verlassenschaftsgericht zugrundegelegten Übernahmspreises
entbehrlich. Es ist vielmehr bindend ein Übernahmspreis von 1,120.000
S für die EZ 90001 einschließlich des Tennis- und Parkplatzes sowie
die walzenden Liegenschaften Kirchangerwald Grundstück 3865, Wald in
Jochberg Grundstück 1601 und Hälfteanteil am Schnurwald Grundstück
3938 zugrundezulegen. Festzustellen ist nur mehr der der
Pflichtteilsberechnung zugrundezulegende Wert der bereits zu
Lebzeiten des Erblassers an den Beklagten übergebenen Liegenschaften
sowie seiner Beteiligung an der Margarethe S***** KG.
Die Erbteilungsvorschriften des Tir Höfegesetzes sind ohne Rücksicht
auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof nur in die
Abteilung I des Hauptbuches des Grundbuches eingetragen ist. Allein
damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener
Hof beantwortet. War der Hof im Zeitpunkt des Todes des Eigentümers
ein geschlossener, so finden die besonderen Erbteilungsvorschriften
Anwendung, selbst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für die
Eintragung des geschlossenen Hofes nicht mehr gegeben wären (6 Ob 550/76; SZ 49/118). Das Partikularrecht für geschlossene Höfe in Tirol geht, anders als das Anerbengesetz oder das Kärntner Erbhöfegesetz von einer rein formalen, sachenrechtlichen Betrachtungsweise, basierend auf einem eigenen Verwaltungsverfahren für jegliche Veränderungen in der Höferolle aus. Bestand und Umfang des Erbhofes werden nur durch die bücherliche Eintragung bestimmt. Davon abweichende Vereinbarungen der Beteiligten oder eine gewollte Widmung sind unerheblich (EvBl 1970/225; 6 Ob 550/76 ua). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Tir Höfegesetzes, somit auch der sondergesetzlichen Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmspreises, die Erbteilung oder auch die Nachtragserbteilung, auf walzende Grundstücke kommt daher nicht in Betracht. Bei der Bemessung der Pflichtteilsansprüche ist auf das Tir Höfegesetz daher nur soweit Bedacht zu nehmen, als es den Übernahmspreis des in der Höferolle eingetragenen geschlossenen Hofes Votzenthal betrifft. Davon unabhängig ist die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Betriebe oder mit einem geschlossenen Hof gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten sind. Zur Methode hiezu im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 12/76 = SZ 49/118 und 6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung muß nach § 306 ABGB der gemeine Preis als Richtschnur dienen. Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen Mindestanteil am Nachlaßwert sichern soll, kommt es bei der Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung, insbesondere, weil ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut (geschlossener Hof) besteht, vor allem auf einem Ertrag bzw einem sonstigen Nutzen, ist der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert zugrundezulegen. Besteht kein solcher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Grundstück, ist nach dem Verkehrswert zu bewerten. Steht vorwiegend der Ertragswert im Vordergrund und klaffen Ertrags- und Verkehrswert, wie auch im vorliegenden Fall, besonders weit auseinander, darf der Verkehrswert bei der Wertermittlung nicht unberücksichtigt bleiben. Vor allem wenn der Grundverkehr im maßgeblichen Zeitpunkt und in der fraglichen Region sehr lebhaft ist und eine große Nachfrage nach Grundstücken besteht (die hier fraglichen Liegenschaften befinden sich in einem der besten Fremdenverkehrsgebiete Tirols), ist der Verkehrswert in verstärktem Ausmaß angemessen zu berücksichtigen, und zwar umso stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war.Eintragung des geschlossenen Hofes nicht mehr gegeben wären (6 Ob 550/76; SZ 49/118). Das Partikularrecht für geschlossene Höfe in Tirol geht, anders als das Anerbengesetz oder das Kärntner Erbhöfegesetz von einer rein formalen, sachenrechtlichen Betrachtungsweise, basierend auf einem eigenen Verwaltungsverfahren für jegliche Veränderungen in der Höferolle aus. Bestand und Umfang des Erbhofes werden nur durch die bücherliche Eintragung bestimmt. Davon abweichende Vereinbarungen der Beteiligten oder eine gewollte Widmung sind unerheblich (EvBl 1970/225; 6 Ob 550/76 ua). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Tir Höfegesetzes, somit auch der sondergesetzlichen Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmspreises, die Erbteilung oder auch die Nachtragserbteilung, auf walzende Grundstücke kommt daher nicht in Betracht. Bei der Bemessung der Pflichtteilsansprüche ist auf das Tir Höfegesetz daher nur soweit Bedacht zu nehmen, als es den Übernahmspreis des in der Höferolle eingetragenen geschlossenen Hofes Votzenthal betrifft. Davon unabhängig ist die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Betriebe oder mit einem geschlossenen Hof gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten sind. Zur Methode hiezu im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 12/76 = SZ 49/118 und 6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung muß nach Paragraph 306, ABGB der gemeine Preis als Richtschnur dienen. Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen Mindestanteil am Nachlaßwert sichern soll, kommt es bei der Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung, insbesondere, weil ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut (geschlossener Hof) besteht, vor allem auf einem Ertrag bzw einem sonstigen Nutzen, ist der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert zugrundezulegen. Besteht kein solcher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Grundstück, ist nach dem Verkehrswert zu bewerten. Steht vorwiegend der Ertragswert im Vordergrund und klaffen Ertrags- und Verkehrswert, wie auch im vorliegenden Fall, besonders weit auseinander, darf der Verkehrswert bei der Wertermittlung nicht unberücksichtigt bleiben. Vor allem wenn der Grundverkehr im maßgeblichen Zeitpunkt und in der fraglichen Region sehr lebhaft ist und eine große Nachfrage nach Grundstücken besteht (die hier fraglichen Liegenschaften befinden sich in einem der besten Fremdenverkehrsgebiete Tirols), ist der Verkehrswert in verstärktem Ausmaß angemessen zu berücksichtigen, und zwar umso stärker, je größer der Verkehr mit derartigen Liegenschaften im Zeitpunkt des Todes des Erblassers tatsächlich war.
Dies bedeutet, daß zunächst der Übergabewert des geschlossenen Hofes
Votzenthal zum Schenkungszeitpunkt (1978) zu ermitteln ist. Es ist
daher der Ertragswert des Hofes in seinem damals bestehenden Umfang
festzustellen. Bei Ermittlung des Übergabepreises wird dabei auf die
nach dem damaligen Zustand notwendigen (nicht bloß rein
werterhöhenden) Investitionen in das Hofgebäude und die
landwirtschaftliche Ausstattung nach dem damaligen Standard Bedacht
zu nehmen sein. Der so ermittelte Übergabepreis ist sodann auf den
Todeszeitpunkt des Erblassers aufzuwerten. Der geschlossene Hof ist
daher so zu behandeln, als wäre er im Nachlaß noch vorhanden gewesen;
dies allerdings ohne die inzwischen durch den Beklagten getätigten
Verbesserungen. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur
Aufwertung (§ 794 ABGB) entsprechen der langjährigen und
einheitlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in der auch
betont wird, daß gerade eine verfassungskonforme Auslegung des
Grundgedankens des Gesetzes (§ 785 ABGB) die Gleichstellung aller Kinder erfordert. Sie sind daher zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Grundgedankens des Gesetzes (Paragraph 785, ABGB) die Gleichstellung aller Kinder erfordert. Sie sind daher zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die gleichzeitig mit der Schenkung des geschlossenen Hofes mitübergebenen 2/3-Anteile an der Hagelangeralpe, deren realrechtliche Verbindung mit dem geschlossenen Hof zwar beabsichtigt, aber bisher nicht durchgeführt wurde, stehen mit dem Hof in so engem funktionellem und wirtschaftlichem Zusammenhang (das Betreiben einer Almwirtschaft ohne bäuerliche Landwirtschaft allein scheint kaum denkbar und dient dem besseren Ertrag des bäuerlichen Hofes), daß eine Wertermittlung (jedenfalls weit überwiegend) nach dem Ertragswert vorzunehmen sein wird. Die gesonderte Berücksichtigung etwa erforderlicher Investitionen kommt wegen der mangelnden Zugehörigkeit zum geschlossenen Hof aber nicht in Betracht, vielmehr ist der Ertragswert nach dem Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe und in der Folge die Wertsteigerung zum Todeszeitpunkt ohne den vom Beklagten gekauften restlichen 1/3-Anteil und ohne die von ihm durchgeführten Verbesserungen zu ermitteln.
Hinsichtlich Aste Aschau (EZ 645 KG Kirchberg)