TE OGH 1998/10/29 8Nd1/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in den Ablehnungssachen der Gemeinschuldner 1.a) Wilhelm P*****gesellschaft mbH & Co KG, b) Wilhelm P*****gesellschaft mbH ***** 2. H***** GesmbH***** 3. D***** GesmbH ***** 4. Wilhelm P*****gesellschaft mbH ***** 5. Dipl. Ing. Dr. Wilhelm Putz (23 Nc 145/96 des Landesgerichtes Wels) 6. Karin P*****, betreffend die ehedem zu S 45/85, S 46/85, S 51/85, S 57/85, S 63/85, S 74/85 und S 66/86 des Landesgerichtes Wels anhängigen Konkursverfahren über den Antrag der Gemeinschuldner auf Delegierung der Ablehnungssachen den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der Gemeinschuldner, das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die in den Jahren 1985 und 1986 vom (damaligen) Kreisgericht Wels eröffneten Konkursverfahren wurden mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofs vom 19. 11. 1993 auf Grund von Delegierungsanträgen der Gemeinschuldner dem Handelsgericht Wien überwiesen. Hingegen wies der Oberste Gerichtshof den Antrag der Gemeinschuldner, auch die Ablehnungssache aus Zweckmäßigkeitsgründen diesem Gericht zuzuweisen, mit Beschluß vom 5. 7. 1994 ab.

Mit seinem in der Ablehnungssache zu 21 Nc 1/93 gefaßten Beschluß vom 27. 7. 1995 stellte das Erstgericht in allen im Spruch genannten Konkurssachen in Ansehung des Konkursgerichtes fest, daß von der Konkurseröffnung an (bzw vor Konkurseröffnung) bis zum 13. 9. 1993 weder Ausschließungs- noch Befangenheitsgründe vorgelegen seien. Das Gericht zweiter Instanz gab unter anderem dem dagegen erhobenen Rekurs der Gemeinschuldner teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß in den beiden ersten im Spruch genannten Konkursverfahren die vom Konkursrichter angezeigte Befangenheit gegenüber der Witwe des verstorbenen Masseverwalters als bis 6. 11. 1991 zurückwirkend festgestellt, in diesen Konkursverfahren der Verfahrensabschnitt zwischen dem 6. 11. 1991 und dem 19. 11. 1993 (Abtretung der Konkursverfahren an das Handelsgericht Wien) als nichtig aufgehoben wurde, eine Rekursentscheidung sowie mehrere Beschlüsse des Konkursgerichtes und des Gläubigerausschusses von dieser Nichtigerklärung ausgenommen wurden, der darüber hinausreichende Antrag der Gemeinschuldner, die Ausgeschlossenheit oder Befangenheit des Konkursrichters in den beiden im Spruch zuerst genannten Konkursverfahren festzustellen, abgewiesen wurde und die Anträge der Gemeinschuldner auf Feststellung von Ausschließungsgründen in Ansehung des Konkursrichters in den im Spruch zweit- bis sechstgenannten Konkurssachen zurückgewiesen wurden. Die dagegen erhobenen Revisionsrekurse der Gemeinschuldner wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß 12. 2. 1998, 8 Ob 309/97t, zurück.

Mit Eingabe vom 29. 4. 1998 begehrten die Gemeinschuldner in offenkundig weiter beim Erstgericht anhängig verbliebenen Ablehnungsverfahren "aus Gründen der Beschleunigung der am Handelsgericht Wien anhängigen Konkursverfahren und zur Wahrung des Ansehens der Justiz bei 850 Gläubigern" die Delegierung dieser Verfahren an das Handelsgericht Wien. Der vom Ablehnungsantrag betroffene Richter trat dem Delegierungsantrag nicht entgegen, die Richter des Ablehnungsenats erklärten ohne weitere Begründung, die Delegierung zu befürworten.

Rechtliche Beurteilung

Dem Obersten Gerichtshof ist es im Delegierungsverfahren verwehrt, die mögliche Sachverhaltsidentität der hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahren mit dem zu 21 Nc 1/93 des Erstgerichts anhängig gewesenen Verfahren zu überprüfen. Selbst wenn diese zu verneinen wäre, müßte dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben, weil im Sinne des § 31 JN zu berücksichtigende Gründe weder vorgebracht wurden, noch sonst zu erkennen sind. Weder die angebliche Beschleunigung anderer Verfahren, noch allgemeine Erwägungen über das Ansehen der Justiz sind geeignet, die Zweckmäßigkeit einer Delegierung darzutun, könnte doch diese nur in einer wesentlichen von der Verfahrensführung unabhängigen Beschleunigung der Erledigung der Ablehnungssachen oder sonstiger Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit gesehen werden (5 Nd 502/97; 2 Nd 1/98; u. a.).Dem Obersten Gerichtshof ist es im Delegierungsverfahren verwehrt, die mögliche Sachverhaltsidentität der hier zu beurteilenden Ablehnungsverfahren mit dem zu 21 Nc 1/93 des Erstgerichts anhängig gewesenen Verfahren zu überprüfen. Selbst wenn diese zu verneinen wäre, müßte dem Antrag ein Erfolg versagt bleiben, weil im Sinne des Paragraph 31, JN zu berücksichtigende Gründe weder vorgebracht wurden, noch sonst zu erkennen sind. Weder die angebliche Beschleunigung anderer Verfahren, noch allgemeine Erwägungen über das Ansehen der Justiz sind geeignet, die Zweckmäßigkeit einer Delegierung darzutun, könnte doch diese nur in einer wesentlichen von der Verfahrensführung unabhängigen Beschleunigung der Erledigung der Ablehnungssachen oder sonstiger Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit gesehen werden (5 Nd 502/97; 2 Nd 1/98; u. a.).

Der Antrag ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E51830 08J00018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080ND00001.98.1029.000

Dokumentnummer

JJT_19981029_OGH0002_0080ND00001_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten