Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth Z*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ehrnberger, Rechtsanwalt in Purkersdorf, wider die beklagte Partei Karl Z*****, vertreten durch Dr. Franz Kampel, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen 189.750,-- S, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgerichtes vom 11. März 1998, GZ 29 R 72/98z-35, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 15. Dezember 1997, GZ 1 C 113/96y-29, verworfen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat der Unterhaltsklage der Klägerin stattgegeben. Die dagegen eingelangte Berufung des Beklagten wurde vom Berufungsgericht wegen Verspätung mit Beschluß vom 11. 3. 1998 verworfen (zurückgewiesen).
Dagegen richtet sich der Rekurs des Beklagten, der mit einem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist verbunden wurde. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluß vom 14. 9. 1998 die beantragte Wiedereinsetzung (ON 38) und legte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluß zweiter Instanz vor.
Rechtliche Beurteilung
Der zur Zeit seiner Erhebung zulässig gewesene Rekurs (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) ist nunmehr unzulässig.Der zur Zeit seiner Erhebung zulässig gewesene Rekurs (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) ist nunmehr unzulässig.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist der Rechtsstreit in die Lage zurückgetreten, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 150 Abs 1 ZPO). Die Berufung ist nunmehr als in der gesetzlichen Frist erhoben anzusehen. Der angefochtene Beschluß ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung überholt und steht einer sachlichen Erledigung der Berufung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Die von einem Teil der Rechtsprechung (RZ 1977/81 ua) und der Lehre (Fasching II 746 sowie in ZPR2 Rz 582; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 150) geforderte Aufhebung der infolge der Versäumung erlassenen Entscheidung ist im § 150 Abs 1 Satz 2 ZPO nur hinsichtlich eines Versäumungsurteils angeordnet. Da durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung alle Versäumungsfolgen ex lege wegfallen, hat die ausdrückliche Aufhebung der infolge der Versäumung gefällten Entscheidung nur deklarative Bedeutung (3 Ob 65/88; 9 ObA 1005/89; 10 ObS 273/94). Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes nachträglich weggefallen. Mangels Beschwer ist der Rekurs zurückzuweisen.Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist der Rechtsstreit in die Lage zurückgetreten, in der er sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Paragraph 150, Absatz eins, ZPO). Die Berufung ist nunmehr als in der gesetzlichen Frist erhoben anzusehen. Der angefochtene Beschluß ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung überholt und steht einer sachlichen Erledigung der Berufung durch das Berufungsgericht nicht entgegen. Die von einem Teil der Rechtsprechung (RZ 1977/81 ua) und der Lehre (Fasching römisch II 746 sowie in ZPR2 Rz 582; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 150,) geforderte Aufhebung der infolge der Versäumung erlassenen Entscheidung ist im Paragraph 150, Absatz eins, Satz 2 ZPO nur hinsichtlich eines Versäumungsurteils angeordnet. Da durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung alle Versäumungsfolgen ex lege wegfallen, hat die ausdrückliche Aufhebung der infolge der Versäumung gefällten Entscheidung nur deklarative Bedeutung (3 Ob 65/88; 9 ObA 1005/89; 10 ObS 273/94). Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Rechtsschutzinteresse des Beklagten an einer Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses des Berufungsgerichtes nachträglich weggefallen. Mangels Beschwer ist der Rekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E51922 06A02748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00274.98G.1029.000Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0060OB00274_98G0000_000