Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milan Z***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten (minderschweren) Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan Z***** sowie über die Berufung des Angeklagten Alen H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 17. Juni 1998, GZ 4 Vr 742/98-32, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Milan Z***** gegen den Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Oktober 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Milan Z***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des versuchten (minderschweren) Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan Z***** sowie über die Berufung des Angeklagten Alen H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 17. Juni 1998, GZ 4 römisch fünf r 742/98-32, sowie über die Beschwerde des Angeklagten Milan Z***** gegen den Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Milan Z***** wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten sowie über die Beschwerde des Angeklagten Milan Z***** gegen den Widerrufsbeschluß werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten Z***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten Z***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Milan Z***** und Alen H***** des Verbrechens des versuchten (minderschweren) Raubes nach §§ 15, 142 (zu ergänzen: Abs 1 und) Abs 2 (Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 34) StGB schuldig erkannt, weil sie am 7. März 1998 in Graz im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Jürgen R***** mit Gewalt, indem sie ihm den Weg versperrten, ihn festhielten, ihm Stöße gegen den Oberkörper und einen Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht versetzten, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zunächst einen Bargeldbetrag von 100 S und in weiterer Folge die Geldbörse mit ca 1.300 S wegzunehmen versuchten (zu ergänzen: wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes - dazu Leukauf/Steininger aaO § 142 RN 31 - begangen worden ist und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat).Mit dem angefochtenen Urteil wurden Milan Z***** und Alen H***** des Verbrechens des versuchten (minderschweren) Raubes nach Paragraphen 15,, 142 (zu ergänzen: Absatz eins, und) Absatz 2, (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 34) StGB schuldig erkannt, weil sie am 7. März 1998 in Graz im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dem Jürgen R***** mit Gewalt, indem sie ihm den Weg versperrten, ihn festhielten, ihm Stöße gegen den Oberkörper und einen Schlag mit der flachen Hand in das Gesicht versetzten, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zunächst einen Bargeldbetrag von 100 S und in weiterer Folge die Geldbörse mit ca 1.300 S wegzunehmen versuchten (zu ergänzen: wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes - dazu Leukauf/Steininger aaO Paragraph 142, RN 31 - begangen worden ist und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat).
Der dagegen allein vom Angeklagten Z***** aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen allein vom Angeklagten Z***** aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Zeuge R***** gab in der Hauptverhandlung am 17. Juni 1998 zu Protokoll, nach der Forderung der Angeklagten, ihnen 100 S und in weiterer Folge seine Geldtasche auszufolgen, von ihnen gerempelt und geschlagen worden zu sein. Wörtlich führte er ferner aus: "Ich hatte den Eindruck, daß sie das Geld immer haben wollten, obwohl sie es wortwörtlich von mir dann am Ende nicht mehr gefordert haben" (241). Schon deshalb war die Aussage des Zeugen R***** vor der Polizei, abgesehen davon, daß deren Relevanz nicht einmal andeutungsweise dargelegt wird, wonach die Angeklagten - durch das Auftreten der Zeugin L***** und des Zeugen G***** eingeschüchtert - ab diesem Zeitpunkt weder Geld forderten noch danach fragten, nicht gesondert erörterungsbedürftig.
Gleiches gilt für vermeintliche Widersprüche in den Angaben des Zeugen R***** zum problematisierten Gewalteinsatz. Denn die Beschwerde zitiert im gegebenen Konnex zwar zutreffend die Angaben der Zeugin L*****, mit Ausnahme der akustischen Wahrnehmung eines dem Zeugen R***** versetzten Schlages, keine Tätlichkeiten der Angeklagten wahrgenommen zu haben, übergeht allerdings deren präzisierende weitere Aussage, die Tat nicht vom Anfang an, sondern erst ab Verlassen des Lokales beobachtet zu haben.
Da das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagten betreffend die behauptete (angeblich bereits vor der Tat existente) persönliche Bekanntschaft zwischen ihnen und dem Zeugen R***** mit mängelfreier Begründung ausdrücklich ablehnte (US 9), war es im Hinblick auf die gesetzlich auf eine gedrängte Darstellung der Urteilsgründe beschränkte gerichtliche Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, gesondert auf - partiell unsubstantiiert gebliebene - die gegenteilige Annahme indizierende Tatmodalitäten einzugehen.Da das Erstgericht die Verantwortung der Angeklagten betreffend die behauptete (angeblich bereits vor der Tat existente) persönliche Bekanntschaft zwischen ihnen und dem Zeugen R***** mit mängelfreier Begründung ausdrücklich ablehnte (US 9), war es im Hinblick auf die gesetzlich auf eine gedrängte Darstellung der Urteilsgründe beschränkte gerichtliche Begründungspflicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, gesondert auf - partiell unsubstantiiert gebliebene - die gegenteilige Annahme indizierende Tatmodalitäten einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter (§ 285i StPO) wie auch über die von Milan Z***** gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagter (Paragraph 285 i, StPO) wie auch über die von Milan Z***** gegen den ihn betreffenden Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E52142 12D01238European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00123.98.1029.000Dokumentnummer
JJT_19981029_OGH0002_0120OS00123_9800000_000