TE OGH 1998/10/30 1Ob301/98s

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Veröffentlicht am 30.10.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus D*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rudolfine K*****, vertreten durch Dr. Manfred Ainedter und Dr. Friedrich Trappel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anfechtung (Streitwert S 300.000,--), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. September 1998, GZ 17 R 136/98i-58, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3. April 1998, GZ 27 Cg 44/95d-51, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren, es werde festgestellt, daß die erfolgte Abtretung bestimmter "Stammanteile" einer Gesellschaft mbH an die Beklagte dem Kläger gegenüber unwirksam sei, und die Beklagte sei schuldig, die Exekution in diese Stammanteile zu dulden, statt.

Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Aufhebungsbeschluß gerichtete, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs des Klägers ist unzulässig.

Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies - anders als hier - ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt, wie hier, ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts, so ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (1 Ob 89/98w mwN).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist gegen berufungsgerichtliche Beschlüsse, soweit dadurch das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dies - anders als hier - ausgesprochen hat. Durch diese Formulierung wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Zulässigkeit des Rekurses gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß an einen ausdrücklichen Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz gebunden ist. Fehlt, wie hier, ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichts, so ist auch ein außerordentlicher Rekurs ausgeschlossen (1 Ob 89/98w mwN).

Anmerkung

E51845 01A03018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00301.98S.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19981030_OGH0002_0010OB00301_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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