TE OGH 1998/10/30 15R152/98b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.1998
beobachten
merken

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Rechtssache der beklagten und widerklagenden Partei D*****, vertreten durch D*****, Rechtsanwalt i*****, wider die klagende und widerbeklagte Partei C*****, *****, vertreten durch Dr.P*****, wegen Feststellung und Leistung (Streitwert S 2,5 Mio) über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8.10.1998, 10 Cg 10/98w-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird, soweit damit eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers abgelehnt wird, aufgehoben und dem Erstgericht die Fällung einer Entscheidung aufgetragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Gleichzeitig mit der Klage beantragte der Kläger, ihm Verfahrenshilfe im Umfang von § 64 Abs.1 Z 1 ZPO zu gewähren. Das Erstgericht sprach über diesen Antrag nicht ab und trug der Beklagten die Erstattung einer Klagebeantwortung binnen 4 Wochen auf. Auch nach (rechtzeitigem) Einlangen der Klagebeantwortung am 29.1.1998 wurde über den Verfahrenshilfeantrag nicht entschieden. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.9.1998 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Der Kläger beantragte durch seinen Prozeßvertreter mit Schriftsatz vom 6.10.1998 ausdrücklich, über den bereits mit der Klage gestellten Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden.Gleichzeitig mit der Klage beantragte der Kläger, ihm Verfahrenshilfe im Umfang von Paragraph 64, Absatz , Ziffer eins, ZPO zu gewähren. Das Erstgericht sprach über diesen Antrag nicht ab und trug der Beklagten die Erstattung einer Klagebeantwortung binnen 4 Wochen auf. Auch nach (rechtzeitigem) Einlangen der Klagebeantwortung am 29.1.1998 wurde über den Verfahrenshilfeantrag nicht entschieden. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 23.9.1998 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet. Der Kläger beantragte durch seinen Prozeßvertreter mit Schriftsatz vom 6.10.1998 ausdrücklich, über den bereits mit der Klage gestellten Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden.

Mit dem angefochtenen Beschluß, mit dem die Verfahrensunterbrechung aufgrund der Konkurseröffnung festgestellt wurde, sprach das Erstgericht aus, daß eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag derzeit unzulässig sei, da es sich dabei um eine Gerichtshandlung handeln würde, die nach Eintritt des Unterbrechungsgrundes unwirksam wäre.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist zwar, daß gemäß § 7 Abs.1 KO alle Rechtsstreitigkeiten, an denen der Gemeinschuldner als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden, doch bedeutet dies nicht, daß generell alle Akte gerichtlicher Tätigkeit in den unterbrochenen Verfahren unzulässig wären. Der zitierten Regelung der KO liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, angesichts der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ein eigenmächtiges Fortführen des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern. Aktivprozesse können dann nur vom Masseverwalter weitergeführt werden; im übrigen steht dem klagenden Gläubiger die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Ansprüche im Konkursverfahren zu, wobei nur bei Bestreitung der Forderung eine Fortsetzung des Verfahrens überhaupt erforderlich ist.Richtig ist zwar, daß gemäß Paragraph 7, Absatz , KO alle Rechtsstreitigkeiten, an denen der Gemeinschuldner als Kläger oder Beklagter beteiligt ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen werden, doch bedeutet dies nicht, daß generell alle Akte gerichtlicher Tätigkeit in den unterbrochenen Verfahren unzulässig wären. Der zitierten Regelung der KO liegt ersichtlich der Gedanke zugrunde, angesichts der durch die Konkurseröffnung eingetretenen Verfügungsunfähigkeit des Gemeinschuldners ein eigenmächtiges Fortführen des Verfahrens in der Hauptsache zu verhindern. Aktivprozesse können dann nur vom Masseverwalter weitergeführt werden; im übrigen steht dem klagenden Gläubiger die Möglichkeit zur Anmeldung seiner Ansprüche im Konkursverfahren zu, wobei nur bei Bestreitung der Forderung eine Fortsetzung des Verfahrens überhaupt erforderlich ist.

Nicht betroffen von der Unterbrechungswirkung sind aber neben der Hauptsache liegende Fragen, insbesondere wenn es um die Rechtsposition von Dritten geht oder wenn eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung getroffen werden soll, die sich - wie hier - auf einen vor der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt bezieht. So wird etwa zutreffend judiziert (vgl nur OLG Wien, AnwBl 1986, 666), daß Entscheidungen über Sachverständigengebühren auch dann getroffen werden können, wenn das Hauptverfahren unterbrochen wurde. Dies muß auch für andere nicht prozeßbetreibende Partei- und Gerichtshandlungen gelten, wie etwa den zugleich mit der Klage gestellten Verfahrenshilfeantrag, zumal man bei anderer Rechtsauffassung die Partei zwingen würde, das Verfahren in der Hauptsache wieder aufzunehmen, nur um eine für die Sachentscheidung gar nicht relevante Nebenfrage zu erledigen, über die das Gericht bereits vor Konkurseröffnung zu entscheiden gehabt hätte. Vor allem aber muß auch dann, wenn die Streitteile einen Fortsetzungsantrag nicht stellen, Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Kläger in den Genuß der beantragten Gebührenfreiheit kommt oder ob die (nicht unerheblichen) Gerichtsgebühren eingehoben werden müssen. Voraussetzung dafür ist nun aber eine richterliche Entscheidung, die auch nicht mit dem Hinweis auf eine im nachhinein eingetretene Verfahrensunterbrechung verweigert werden kann. Nach § 64 Abs.3 ZPO treten die Befreiungen und Rechte ja mit dem Tag ein, an dem sie im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrags beantragt worden sind.Nicht betroffen von der Unterbrechungswirkung sind aber neben der Hauptsache liegende Fragen, insbesondere wenn es um die Rechtsposition von Dritten geht oder wenn eine verfahrensrechtliche Nebenentscheidung getroffen werden soll, die sich - wie hier - auf einen vor der Konkurseröffnung liegenden Zeitpunkt bezieht. So wird etwa zutreffend judiziert vergleiche nur OLG Wien, AnwBl 1986, 666), daß Entscheidungen über Sachverständigengebühren auch dann getroffen werden können, wenn das Hauptverfahren unterbrochen wurde. Dies muß auch für andere nicht prozeßbetreibende Partei- und Gerichtshandlungen gelten, wie etwa den zugleich mit der Klage gestellten Verfahrenshilfeantrag, zumal man bei anderer Rechtsauffassung die Partei zwingen würde, das Verfahren in der Hauptsache wieder aufzunehmen, nur um eine für die Sachentscheidung gar nicht relevante Nebenfrage zu erledigen, über die das Gericht bereits vor Konkurseröffnung zu entscheiden gehabt hätte. Vor allem aber muß auch dann, wenn die Streitteile einen Fortsetzungsantrag nicht stellen, Klarheit darüber geschaffen werden, ob der Kläger in den Genuß der beantragten Gebührenfreiheit kommt oder ob die (nicht unerheblichen) Gerichtsgebühren eingehoben werden müssen. Voraussetzung dafür ist nun aber eine richterliche Entscheidung, die auch nicht mit dem Hinweis auf eine im nachhinein eingetretene Verfahrensunterbrechung verweigert werden kann. Nach Paragraph 64, Absatz , ZPO treten die Befreiungen und Rechte ja mit dem Tag ein, an dem sie im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrags beantragt worden sind.

Das Erstgericht wird daher ungeachtet des Fehlens eines Antrags auf Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers zu entscheiden haben.

Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs.2 Z 4 ZPO.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz , Ziffer 4, ZPO.

Anmerkung

EW00305 15R01528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01500R00152.98B.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19981030_OLG0009_01500R00152_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten