TE OGH 1998/10/30 15R106/98p

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Veröffentlicht am 30.10.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Univ.Prof.Dr.Ertl als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Manica und Univ.Doz.Dr.Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei W***** M*****, G*****, vertreten durch Dr.R*****, *****, wider die beklagte Partei Dr.*****, als Masseverwalter über das Vermögen der B***** ***** wegen S 300.000,-- s.A., hier wegen Kosten, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8.6.1998, 29 Cg 63/97b-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Es wird dem Rekurs t e i l w e i s e F o l g e gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung, mit welchem die beklagte Partei zum Ersatz der mit S 4.627,80 bestimmten Kosten des Aufnahmeantrages verurteilt wurde, wird b e s t ä t i g t.

Im übrigen, somit bezüglich der Anfechtung des Kostenbetrages von S 12.196,80 wird die angefochtene Entscheidung dahin a b g e ä n d e r t, daß sie wie folgt zu lauten hat:

"Die Kosten der klagenden Partei für das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag werden mit S 12.196,80 als Konkursforderung festgestellt."

Die beklagte Partei hat ihre Rekurskosten selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der beklagten B***** Gesellschaft mbH den Zuspruch von S 300.000,-- samt Anhang. Mangels Erstattung einer Klagebeantwortung erging am 31.7.1997 über diesen Betrag ein Versäumungsurteil. Die Kosten wurden mit S 23.714,60 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 28.8.1997 (ON 3) beantragte die beklagte Partei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erstattung der Klagebeantwortung sowie zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil. Zur Bescheinigung des Wiedereinsetzungsgrundes führte das Erstgericht die Tagsatzung vom 11.12.1997 durch, für welche der Kläger eine Kostennote legte.

Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17.2.1998, 6 S 105/98, wurde über das Vermögen der beklagten B***** Gesellschaft mbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 27.2.1998 erklärte daher das Erstgericht gemäß § 7 Abs.1 KO seit dem Tag der Konkurseröffnung das Verfahren für unterbrochen.Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17.2.1998, 6 S 105/98, wurde über das Vermögen der beklagten B***** Gesellschaft mbH das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluß vom 27.2.1998 erklärte daher das Erstgericht gemäß Paragraph 7, Absatz , KO seit dem Tag der Konkurseröffnung das Verfahren für unterbrochen.

Die klagende Partei stellte gemäß § 7 Abs.2 KO den Antrag, das Verfahren gegen den Masseverwalter aufzunehmen und über den unerledigten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Der Masseverwalter habe die vom Kläger geltend gemachte und im Konkursverfahren angemeldete Forderung bestritten.Die klagende Partei stellte gemäß Paragraph 7, Absatz , KO den Antrag, das Verfahren gegen den Masseverwalter aufzunehmen und über den unerledigten Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden. Der Masseverwalter habe die vom Kläger geltend gemachte und im Konkursverfahren angemeldete Forderung bestritten.

Mit Beschluß vom 8.6.1998 erklärte das Erstgericht das Verfahren als wieder aufgenommen. Es berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf Dr.W***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GesmbH. Es wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung ab und denjenigen gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruches zurück; ebenso den Widerspruch der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil und sprach die beklagte Partei schuldig, dem Kläger die mit S 12.196,80 bestimmten Kosten für die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag sowie die mit S 4.627,80 bestimmten Kosten des Aufnahmeantrages zu ersetzen.

Lediglich gegen die Kostenbestimmung dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs des Masseverwalters mit dem Antrag, die Kostenforderungen der klagenden Partei von S 12.196,80 und von S 4.627,80 als Konkursforderungen zu qualifizieren.

Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 7 Abs.2 KO kann das wegen Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren auch vom Gegner des Gemeinschuldners aufgenommen werden. Nach § 113 KO kommen die Bestimmungen der §§ 110 und 112 KO auch für die Fortsetzung des vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreites zur Anwendung. Für die Verfahrenskosten ist demnach die Bestimmung des § 112 Abs.2 KO maßgebend. Nach herrschender Meinung sind die Kosten des vor und nach Konkurseröffnung stattfindenden Prozeßteiles unterschiedlich zu behandeln. Beim Obsiegen des Konkursgläubigers stellen die nach Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten Masseforderungen dar, während den früheren Kosten die Natur einer Konkursforderung zukommt (Petschek/Reimer/Schiemer, 593; Fasching II, Anm.8 zu § 159 ZPO). Der anmeldende Gläubiger hat die vor Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten als Konkursforderung anzumelden; die nach Konkurseröffnung entstehenden Kosten können im Falle des § 112 Abs.2 KO gegen die Masse geltend gemacht werden. Vom Prozeßausgang ist das Konkursgericht amtswegig zu verständigen, damit es das Anmeldungsverzeichnis entsprechend ergänzen kann (Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Rz 28 zu § 112 KO). Im vorliegenden Fall ist das Versäumungsurteil vom 31.7.1997 mangels Bestreitung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Wiedereinsetzung und den Widerspruch rechtskräftig geworden. Auch die vor Konkurseröffnung vom Erstgericht mit S 12.196,80 für das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag bestimmten Kosten sind als Konkursforderung zu werten. Hat der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung die vom Kläger angemeldete Forderung bestritten, so handelt es sich bei den Kosten um den Aufnahmeantrag des Klägers gemäß § 112 Abs.2 KO um Massekosten, die von der Masse zu tragen sind. Dem Rekurs des Masseverwalters war daher nur bezüglich der Kostenanfechtung im Betrag von S 12.196,80 Folge zu geben. Hingegen war dem Rekurs hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstandenen als Masseforderungen zu wertenden Kosten nicht Folge zu geben (vgl. SZ 61/31, auch Klicka, RdW 1991, 106).Gemäß Paragraph 7, Absatz , KO kann das wegen Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren auch vom Gegner des Gemeinschuldners aufgenommen werden. Nach Paragraph 113, KO kommen die Bestimmungen der Paragraphen 110 und 112 KO auch für die Fortsetzung des vor der Konkurseröffnung anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreites zur Anwendung. Für die Verfahrenskosten ist demnach die Bestimmung des Paragraph 112, Absatz , KO maßgebend. Nach herrschender Meinung sind die Kosten des vor und nach Konkurseröffnung stattfindenden Prozeßteiles unterschiedlich zu behandeln. Beim Obsiegen des Konkursgläubigers stellen die nach Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten Masseforderungen dar, während den früheren Kosten die Natur einer Konkursforderung zukommt (Petschek/Reimer/Schiemer, 593; Fasching römisch II, Anm.8 zu Paragraph 159, ZPO). Der anmeldende Gläubiger hat die vor Konkurseröffnung entstandenen Prozeßkosten als Konkursforderung anzumelden; die nach Konkurseröffnung entstehenden Kosten können im Falle des Paragraph 112, Absatz , KO gegen die Masse geltend gemacht werden. Vom Prozeßausgang ist das Konkursgericht amtswegig zu verständigen, damit es das Anmeldungsverzeichnis entsprechend ergänzen kann (Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Rz 28 zu Paragraph 112, KO). Im vorliegenden Fall ist das Versäumungsurteil vom 31.7.1997 mangels Bestreitung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Wiedereinsetzung und den Widerspruch rechtskräftig geworden. Auch die vor Konkurseröffnung vom Erstgericht mit S 12.196,80 für das Verfahren über den Wiedereinsetzungsantrag bestimmten Kosten sind als Konkursforderung zu werten. Hat der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung die vom Kläger angemeldete Forderung bestritten, so handelt es sich bei den Kosten um den Aufnahmeantrag des Klägers gemäß Paragraph 112, Absatz , KO um Massekosten, die von der Masse zu tragen sind. Dem Rekurs des Masseverwalters war daher nur bezüglich der Kostenanfechtung im Betrag von S 12.196,80 Folge zu geben. Hingegen war dem Rekurs hinsichtlich der nach Konkurseröffnung entstandenen als Masseforderungen zu wertenden Kosten nicht Folge zu geben vergleiche SZ 61/31, auch Klicka, RdW 1991, 106).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Rekurswerber hat für sein Rechtsmittel Kosten verzeichnet und damit zum Ausdruck gebracht, daß er im Falle eines Rekurserfolges entsprechenden Ersatz begehrt. Dazu war folgendes zu erwägen:

Das Prozeßkostenersatzrecht der ZPO ist weitgehend vom Grundsatz der Erfolgshaftung getragen. Dies bedeutet, daß derjenige, der im Verfahren unterliegt und damit den in der Aufwendung von Kosten bestehenden nachteiligen Erfolg herbeigeführt hat, seinem (obsiegenden) Gegner Ersatz zu leisten hat. Dies gilt allerdings regelmäßig nur in Ansehung des Ausgangs der Hauptsache, und selbst dort nicht uneingeschränkt, da gelegentlich auch derjenige, der formal einen Prozeßerfolg erringen konnte, wegen der ihm zurechenbaren Veranlassung eines unnötigen Prozesses zur Haftung herangezogen wird (zB §§ 45 ZPO, 301 Abs.4 EO); aus ähnlichen Erwägungen hat die Judikatur auch das Rechtsinstitut der Klagseinschränkung auf Kostenersatz entwickelt, in dessen Rahmen es keineswegs (allein bzw primär) darauf ankommt, daß im Fallenlassen des Hauptbegehrens durch den Kläger ein Mißerfolg im Prozeß im Sinne einer Klagsrücknahme zu sehen ist (ähnlich auch § 50 Abs.2 ZPO).Das Prozeßkostenersatzrecht der ZPO ist weitgehend vom Grundsatz der Erfolgshaftung getragen. Dies bedeutet, daß derjenige, der im Verfahren unterliegt und damit den in der Aufwendung von Kosten bestehenden nachteiligen Erfolg herbeigeführt hat, seinem (obsiegenden) Gegner Ersatz zu leisten hat. Dies gilt allerdings regelmäßig nur in Ansehung des Ausgangs der Hauptsache, und selbst dort nicht uneingeschränkt, da gelegentlich auch derjenige, der formal einen Prozeßerfolg erringen konnte, wegen der ihm zurechenbaren Veranlassung eines unnötigen Prozesses zur Haftung herangezogen wird (zB Paragraphen 45, ZPO, 301 Absatz , EO); aus ähnlichen Erwägungen hat die Judikatur auch das Rechtsinstitut der Klagseinschränkung auf Kostenersatz entwickelt, in dessen Rahmen es keineswegs (allein bzw primär) darauf ankommt, daß im Fallenlassen des Hauptbegehrens durch den Kläger ein Mißerfolg im Prozeß im Sinne einer Klagsrücknahme zu sehen ist (ähnlich auch Paragraph 50, Absatz , ZPO).

Vor allem ist aber anerkannt, daß bei Entscheidungen, die nicht den Hauptgegenstand des Prozesses, sondern vielmehr Nebenfragen betreffen, ein insoweit vorliegender "Prozeßerfolg" nur dann für eine (abgesonderte) Kostenentscheidung von Bedeutung ist, wenn ein Zwischenstreit vorliegt, wenn sich also die Streitteile in Ansehung der betreffenden Frage mit widerstreitenden Anträgen gegenüberstehen; dabei kann ein Gegenantrag einer Partei auch in einem Rechtsmittel bestehen, mit dem sie eine über Antrag ihres Gegners gefällte Entscheidung bekämpft (vgl dazu nur M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 357 mit Darstellung des Meinungsstandes). So sind etwa die Kosten eines Berichtigungsantrags nicht gesondert zuzuerkennen, wenn sich nicht der Gegner gegen eine Berichtigung ausgesprochen hat; auch in Ansehung der Kosten eines (erfolgreichen) Rekurses des Antragstellers gegen einen die Verfahrenshilfe versagenden Beschluß sind nach nunmehr überwiegender Judikatur die Rekurskosten (nur) dann dem Gegner unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zum Ersatz aufzuerlegen, wenn insoweit ein echter Zwischenstreit besteht (s. dazu nur OLG Wien, AnwBl 1997, 213, WR 802).Vor allem ist aber anerkannt, daß bei Entscheidungen, die nicht den Hauptgegenstand des Prozesses, sondern vielmehr Nebenfragen betreffen, ein insoweit vorliegender "Prozeßerfolg" nur dann für eine (abgesonderte) Kostenentscheidung von Bedeutung ist, wenn ein Zwischenstreit vorliegt, wenn sich also die Streitteile in Ansehung der betreffenden Frage mit widerstreitenden Anträgen gegenüberstehen; dabei kann ein Gegenantrag einer Partei auch in einem Rechtsmittel bestehen, mit dem sie eine über Antrag ihres Gegners gefällte Entscheidung bekämpft vergleiche dazu nur M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 357 mit Darstellung des Meinungsstandes). So sind etwa die Kosten eines Berichtigungsantrags nicht gesondert zuzuerkennen, wenn sich nicht der Gegner gegen eine Berichtigung ausgesprochen hat; auch in Ansehung der Kosten eines (erfolgreichen) Rekurses des Antragstellers gegen einen die Verfahrenshilfe versagenden Beschluß sind nach nunmehr überwiegender Judikatur die Rekurskosten (nur) dann dem Gegner unabhängig vom Ausgang der Hauptsache zum Ersatz aufzuerlegen, wenn insoweit ein echter Zwischenstreit besteht (s. dazu nur OLG Wien, AnwBl 1997, 213, WR 802).

Liegt ein derartiger Zwischenstreit nicht vor, kann der insoweit bloß formale Rechtsmittelerfolg einer Partei nicht zu einem eigenen Kostenersatzanspruch gegen den Prozeßgegner führen. Vielmehr ist ein allfälliger Kostenersatzanspruch nur bei einem (späteren) Obsiegen in der Hauptsache begründet, was im Regelfall bedeutet, daß das Rechtsmittelgericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels iSd § 52 ZPO vorbehält bzw zu weiteren Verfahrenskosten erklärt (so etwa bei erfolgreichem Rekurs gegen eine a limine-Zurückweisung: LGZ Wien, WR 259; die Kosten einer - wegen eines Zustellmangels erfolgreichen - Nichtigkeitsberufung: HG Wien, AnwBl.1995, 897; Kosten im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung einer irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung: SZ 17/29; bei einem erfolgreichen Rekurs gegen die Zurückweisung einer Berufung: LGZ Wien, MietSlg.30.689; überhaupt bei allen erfolgreichen Rekursen im Rahmen einer bloß einseitigen Auseinandersetzung der Partei mit dem Gericht: OLG Innsbruck, ZfRV 1981, 51).Liegt ein derartiger Zwischenstreit nicht vor, kann der insoweit bloß formale Rechtsmittelerfolg einer Partei nicht zu einem eigenen Kostenersatzanspruch gegen den Prozeßgegner führen. Vielmehr ist ein allfälliger Kostenersatzanspruch nur bei einem (späteren) Obsiegen in der Hauptsache begründet, was im Regelfall bedeutet, daß das Rechtsmittelgericht die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels iSd Paragraph 52, ZPO vorbehält bzw zu weiteren Verfahrenskosten erklärt (so etwa bei erfolgreichem Rekurs gegen eine a limine-Zurückweisung: LGZ Wien, WR 259; die Kosten einer - wegen eines Zustellmangels erfolgreichen - Nichtigkeitsberufung: HG Wien, AnwBl.1995, 897; Kosten im Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung einer irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung: SZ 17/29; bei einem erfolgreichen Rekurs gegen die Zurückweisung einer Berufung: LGZ Wien, MietSlg.30.689; überhaupt bei allen erfolgreichen Rekursen im Rahmen einer bloß einseitigen Auseinandersetzung der Partei mit dem Gericht: OLG Innsbruck, ZfRV 1981, 51).

In der Sache kann es aber keinen Unterschied machen, ob im Zeitpunkt der Kostenentscheidung der Prozeßausgang noch offen ist - dann ist eben mit einem Kostenvorbehalt iSd § 52 ZPO vorzugehen - oder ob bereits feststeht, welche Partei wegen ihres Unterliegens in der Hauptsache die Kostenersatzpflicht auch hinsichtlich all jener Kosten trifft, die nicht einem echten Zwischenstreit zuzuordnen sind; diese hat ihrem Gegner dann alle nicht abgesondert zu behandelnden (notwendigen) Prozeßkosten zu ersetzen sowie ihre eigenen endgültig selbst zu tragen. Ganz in diesem Sinne wurde etwa zu einem Berichtigungsantrag ausgesprochen, daß die in der Hauptsache bereits unterlegene Partei ungeachtet ihres "Erfolges" mit dem Berichtigungsantrag dessen Kosten selbst zu tragen hat (OLG Wien, AnwBl.1981, 330 mit unzutreffender Kritik von H.Schmidt).In der Sache kann es aber keinen Unterschied machen, ob im Zeitpunkt der Kostenentscheidung der Prozeßausgang noch offen ist - dann ist eben mit einem Kostenvorbehalt iSd Paragraph 52, ZPO vorzugehen - oder ob bereits feststeht, welche Partei wegen ihres Unterliegens in der Hauptsache die Kostenersatzpflicht auch hinsichtlich all jener Kosten trifft, die nicht einem echten Zwischenstreit zuzuordnen sind; diese hat ihrem Gegner dann alle nicht abgesondert zu behandelnden (notwendigen) Prozeßkosten zu ersetzen sowie ihre eigenen endgültig selbst zu tragen. Ganz in diesem Sinne wurde etwa zu einem Berichtigungsantrag ausgesprochen, daß die in der Hauptsache bereits unterlegene Partei ungeachtet ihres "Erfolges" mit dem Berichtigungsantrag dessen Kosten selbst zu tragen hat (OLG Wien, AnwBl.1981, 330 mit unzutreffender Kritik von H.Schmidt).

Wendet man die dargestellten Grundsätze nun auf den vorliegenden Fall an, so ist vorerst festzuhalten, daß ein Zwischenstreit in Ansehung des Gegenstands des Rekursverfahrens nicht besteht. Der Kläger hat seine Kosten für die Beteiligung am Wiedereinsetzungsverfahren zu einem Zeitpunkt verzeichnet, der vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten lag. Er hat damit auch keineswegs zu erkennen gegeben, daß er den Zuspruch dieser Kosten als Masseforderung begehrt, zumal sich die Frage einer Qualifikation als Masse- oder als Konkursforderung ja erst zu einem späteren Zeitpunkt stellte. Abgesehen davon, daß § 54 Abs.1 ZPO der (kostenersatzberechtigten) Partei lediglich die Obliegenheit auferlegt, rechtzeitig ein hinreichend detailliertes Kostenverzeichnis vorzulegen, konnte der Kläger selbstverständlich davon ausgehen, daß das Gericht bei seiner Kostenentscheidung auf eine durch die Konkurseröffnung allenfalls eintretende Änderung der materiellen Rechtslage Bedacht nehmen und von sich aus eine entsprechende Qualifikation der zuerkannten Kostenersatzforderung vornehmen würde. Damit war der Kläger auch nicht gehalten, im Rahmen seines Fortsetzungsantrags besonders zu betonen, ob er einen Zuspruch als Konkurs- oder als Masseforderung anstrebt, zumal er ohnehin auf die Bestreitung der (die Kostenbeträge enthaltenden) im Konkurs des Beklagten angemeldeten Gesamtforderung hingewiesen hat, womit hinreichend klar war, daß er jedenfalls in Ansehung der vor Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten einen Zuspruch als Masseforderung nicht begehrt. Wenn das Erstgericht nun ungeachtet dessen auch die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens der "beklagten Partei" zur Zahlung binnen 14 Tagen auferlegt hat, was der Masseverwalter zu Recht bekämpft, so kann schon deshalb von einem Zwischenstreit nicht gesprochen werden, weil dieser Entscheidung eben gar kein entsprechender Antrag des Klägers zugrundelag.Wendet man die dargestellten Grundsätze nun auf den vorliegenden Fall an, so ist vorerst festzuhalten, daß ein Zwischenstreit in Ansehung des Gegenstands des Rekursverfahrens nicht besteht. Der Kläger hat seine Kosten für die Beteiligung am Wiedereinsetzungsverfahren zu einem Zeitpunkt verzeichnet, der vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten lag. Er hat damit auch keineswegs zu erkennen gegeben, daß er den Zuspruch dieser Kosten als Masseforderung begehrt, zumal sich die Frage einer Qualifikation als Masse- oder als Konkursforderung ja erst zu einem späteren Zeitpunkt stellte. Abgesehen davon, daß Paragraph 54, Absatz , ZPO der (kostenersatzberechtigten) Partei lediglich die Obliegenheit auferlegt, rechtzeitig ein hinreichend detailliertes Kostenverzeichnis vorzulegen, konnte der Kläger selbstverständlich davon ausgehen, daß das Gericht bei seiner Kostenentscheidung auf eine durch die Konkurseröffnung allenfalls eintretende Änderung der materiellen Rechtslage Bedacht nehmen und von sich aus eine entsprechende Qualifikation der zuerkannten Kostenersatzforderung vornehmen würde. Damit war der Kläger auch nicht gehalten, im Rahmen seines Fortsetzungsantrags besonders zu betonen, ob er einen Zuspruch als Konkurs- oder als Masseforderung anstrebt, zumal er ohnehin auf die Bestreitung der (die Kostenbeträge enthaltenden) im Konkurs des Beklagten angemeldeten Gesamtforderung hingewiesen hat, womit hinreichend klar war, daß er jedenfalls in Ansehung der vor Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten einen Zuspruch als Masseforderung nicht begehrt. Wenn das Erstgericht nun ungeachtet dessen auch die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens der "beklagten Partei" zur Zahlung binnen 14 Tagen auferlegt hat, was der Masseverwalter zu Recht bekämpft, so kann schon deshalb von einem Zwischenstreit nicht gesprochen werden, weil dieser Entscheidung eben gar kein entsprechender Antrag des Klägers zugrundelag.

Damit bleibt aber für einen Zuspruch von Rekurskosten an den beklagten Rekurswerber kein Raum, da der von seinem Kostenrekurs betroffene Ausspruch des Erstgerichts dem Wiedereinsetzungsverfahren zuzuordnen ist, in dem dem Kläger - sogar ungeachtet seines Obsiegens - bereits nach § 154 ZPO der Ersatz seiner Kosten gebührt. Für einen Kostenzuspruch an den Beklagten fehlt damit jede materielle Grundlage. Ist ein Rekurs gegen eine erstinstanzliche Kostenentscheidung aber nur deshalb erfolgreich, weil dieser ein Gerichtsfehler zugrundeliegt, ohne daß dieser durch einen in der Sphäre des Gegners gelegenen Umstand (zB durch eine überhöhte Kostenverzeichnung) veranlaßt worden wäre, käme ein Zuspruch von Rekurskosten nur insoweit in Betracht, als der Prozeßgegner dem Grunde nach - in der Regel aufgrund eines Unterliegens in der Hauptsache - kostenersatzpflichtig ist (idS schon M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 414, 371f).Damit bleibt aber für einen Zuspruch von Rekurskosten an den beklagten Rekurswerber kein Raum, da der von seinem Kostenrekurs betroffene Ausspruch des Erstgerichts dem Wiedereinsetzungsverfahren zuzuordnen ist, in dem dem Kläger - sogar ungeachtet seines Obsiegens - bereits nach Paragraph 154, ZPO der Ersatz seiner Kosten gebührt. Für einen Kostenzuspruch an den Beklagten fehlt damit jede materielle Grundlage. Ist ein Rekurs gegen eine erstinstanzliche Kostenentscheidung aber nur deshalb erfolgreich, weil dieser ein Gerichtsfehler zugrundeliegt, ohne daß dieser durch einen in der Sphäre des Gegners gelegenen Umstand (zB durch eine überhöhte Kostenverzeichnung) veranlaßt worden wäre, käme ein Zuspruch von Rekurskosten nur insoweit in Betracht, als der Prozeßgegner dem Grunde nach - in der Regel aufgrund eines Unterliegens in der Hauptsache - kostenersatzpflichtig ist (idS schon M.Bydlinski, Prozeßkostenersatz 414, 371f).

Der Rekurswerber hat daher seine Rekurskosten selbst zu tragen.

Gemäß § 528 Abs.2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 528, Absatz , Ziffer 3, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EW00307 15R01068

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01500R00106.98P.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19981030_OLG0009_01500R00106_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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