TE OGH 1998/11/4 Bl180/98

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Veröffentlicht am 04.11.1998
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Norm

NotzeichenG §1

Kopf

Beschluss

Das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht hat in der Strafsache gegen Georg B***** wegen des Vergehens nach § 1 Notzeichengesetz über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 7.10.1998, 7 U 172/98 b-4, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Landesgericht Feldkirch als Beschwerdegericht hat in der Strafsache gegen Georg B***** wegen des Vergehens nach Paragraph eins, Notzeichengesetz über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bezau vom 7.10.1998, 7 U 172/98 b-4, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Die Beschwerde wird als ungegründet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bestrafungsantrag vom 7.9.1998 legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Beschuldigten zur Last, am 12. und 22. Juli 1998 in Sch***** und W***** bei seiner Fahrt mit dem Einsatzleiterfahrzeug des A***** das Blaulicht und das Folgetonhorn ohne Vorliegen eines Notfalles verwendet und damit vorsätzlich missbraucht zu haben.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bezirksgericht Bezau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 451 Abs 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass die rechtswidrige Verwendung des Blaulichtes sowie die missbräuchliche Abgabe von Folgetonhorntönen nicht strafbar im Sinne des § 1 NotzeichenG sei. Es handle sich dabei nämlich um Warnzeichen oder -signale und nicht um Notzeichen oder -signale.Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Bezirksgericht Bezau das Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO mit der Begründung eingestellt, dass die rechtswidrige Verwendung des Blaulichtes sowie die missbräuchliche Abgabe von Folgetonhorntönen nicht strafbar im Sinne des Paragraph eins, NotzeichenG sei. Es handle sich dabei nämlich um Warnzeichen oder -signale und nicht um Notzeichen oder -signale.

Die Staatsanwaltschaft Feldkirch begründet ihre Beschwerde damit, dass nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vor allem das Blaulicht und Warnvorrichtungen zur Abgabe von Folgetönen Notzeichen nach den Verkehrsvorschriften im Sinne des § 1 NotzeichenG seien.Die Staatsanwaltschaft Feldkirch begründet ihre Beschwerde damit, dass nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung vor allem das Blaulicht und Warnvorrichtungen zur Abgabe von Folgetönen Notzeichen nach den Verkehrsvorschriften im Sinne des Paragraph eins, NotzeichenG seien.

Der Auffassung des Erstgerichtes ist beizupflichten.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 1 NotzeichenG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen missbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt.Nach Paragraph eins, NotzeichenG macht sich strafbar, wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen missbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt.

Der erste Deliktsfall des § 1 NotzeichenG pönalisiert also den Missbrauch eines in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichens. Ein Teil der Literatur zählt zu diesen das Blaulicht und Warnvorrichtungen zur Abgabe von Folgetönen aus Folgetonhörnern (Leukauf-Steininger, Nebengesetze**2, 714; Glassl, Der Missbrauch von Notzeichen und Notmeldungen, ZVR 1963, 309 ff), da auch sie dazu bestimmt seien, auf unmittelbar drohende Gefahren hinzuweisen, sodass es sich dabei um Notzeichen handelte.Der erste Deliktsfall des Paragraph eins, NotzeichenG pönalisiert also den Missbrauch eines in den Verkehrsvorschriften festgesetzten Notzeichens. Ein Teil der Literatur zählt zu diesen das Blaulicht und Warnvorrichtungen zur Abgabe von Folgetönen aus Folgetonhörnern (Leukauf-Steininger, Nebengesetze**2, 714; Glassl, Der Missbrauch von Notzeichen und Notmeldungen, ZVR 1963, 309 ff), da auch sie dazu bestimmt seien, auf unmittelbar drohende Gefahren hinzuweisen, sodass es sich dabei um Notzeichen handelte.

Demgegenüber führt vor allem Weber (Einsatzfahrzeug und Straßenverkehrsrecht, ZVR 1988, 68 ff) aus, dass dies dem Wortlaut und den Materialien zu § 1 dieses Gesetzes, woraus sich ergebe, dass nur die Abgabe von Notzeichen unter dieses Gesetz falle, widerspreche.Demgegenüber führt vor allem Weber (Einsatzfahrzeug und Straßenverkehrsrecht, ZVR 1988, 68 ff) aus, dass dies dem Wortlaut und den Materialien zu Paragraph eins, dieses Gesetzes, woraus sich ergebe, dass nur die Abgabe von Notzeichen unter dieses Gesetz falle, widerspreche.

Anlass dieses Gesetzes sei die Ratifizierung des internationalen Radiotelegraphenvertrages gewesen, der die vertragsschließenden Staaten verpflichtete, Maßnahmen zu ergreifen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder betrügerischen Notsignalen oder Notanrufen - also zB SOS-Rufen usw - zu unterdrücken. Auch das Gesetz selber spricht von Notzeichen und missbräuchlicher Inanspruchnahme von Feuerwehr und Rettung.

Einsatzwarnzeichen nach der StVO seien jedoch besondere Warnzeichen (OGH 18.3.1966, ZVR 1966/324). Sie dienten nicht dazu, die Notlage eines Menschen zu signalisieren, um Hilfe zu erlangen, sondern dazu, ein Fahrzeug als Einsatzfahrzeug zu kennzeichnen und den übrigen Straßenbenützern die entsprechenden Reaktionen zu ermöglichen. Die Abgabe eines Einsatzwarnzeichens veranlasse niemanden, eine Such- oder Rettungsaktion einzuleiten. Dazu seien Notzeichen bestimmt, etwa das alpine Notsignal.

Die rechtswidrige Abgabe von Einsatzwarnzeichen sei daher gerichtlich nicht strafbar (ebenso Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsrecht, Vorbem h zu § 26 StVO; Messiner, StVO9 § 26 Anm 3).Die rechtswidrige Abgabe von Einsatzwarnzeichen sei daher gerichtlich nicht strafbar (ebenso Dittrich-Veit-Veit, Straßenverkehrsrecht, Vorbem h zu Paragraph 26, StVO; Messiner, StVO9 Paragraph 26, Anmerkung 3).

Dieser Meinung schließt sich das Beschwerdegericht an. Wie auch das Erstgericht zutreffend anführt, ist Zweck der Abgabe von Notzeichen oder -signalen die Herbeiholung fremder Hilfe. Der Missbrauch eines solchen Zeichens führt dazu, dass der Dienst der Feuerwehr oder einer anderen Rettungseinrichtung grundsätzlich in Anspruch genommen wird, während dieser Dienst gleichzeitig an anderer Stelle tatsächlich benötigt werde. Gerade dies soll aber § 1 NotzeichenG pönalisieren und verhindern. Durch den Missbrauch von Einsatzwarnzeichen wie Blaulicht und Folgetonhorntönen werden jedoch die Kräfte von Rettungseinrichtungen nicht grundlos in Anspruch genommen.Dieser Meinung schließt sich das Beschwerdegericht an. Wie auch das Erstgericht zutreffend anführt, ist Zweck der Abgabe von Notzeichen oder -signalen die Herbeiholung fremder Hilfe. Der Missbrauch eines solchen Zeichens führt dazu, dass der Dienst der Feuerwehr oder einer anderen Rettungseinrichtung grundsätzlich in Anspruch genommen wird, während dieser Dienst gleichzeitig an anderer Stelle tatsächlich benötigt werde. Gerade dies soll aber Paragraph eins, NotzeichenG pönalisieren und verhindern. Durch den Missbrauch von Einsatzwarnzeichen wie Blaulicht und Folgetonhorntönen werden jedoch die Kräfte von Rettungseinrichtungen nicht grundlos in Anspruch genommen.

Darüber hinaus ist bei Missbrauch von Einsatzwarnzeichen wie im gegenständlichen Fall bereits eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit gemäß § 26 Abs 1 StVO gegeben.Darüber hinaus ist bei Missbrauch von Einsatzwarnzeichen wie im gegenständlichen Fall bereits eine verwaltungsrechtliche Strafbarkeit gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StVO gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

EFE00040 01B01808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00929:1998:0000BL00180.98.1104.000

Dokumentnummer

JJT_19981104_LG00929_0000BL00180_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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