Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers Mario B***** gegen die Antragsgegnerin Vereinigte F***** Zeitungsverlags Ges.m.b.H. wegen §§ 6 ff MedienG über die Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1998, GZ 9 a E Vr 400/97-23, nach der am 9. November 1998 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Trieb, im Beisein der Richter Dr. Danek und Dr. Röggla sowie der Schriftführerin Rp. Mag. Gstettner, in Gegenwart des Vertreters des Antragstellers Mag. Klaus Lughofer und des Vertreters der Antragsgegnerin Mag. Wolfgang Vinatzer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Medienrechtssache des Antragstellers Mario B***** gegen die Antragsgegnerin Vereinigte F***** Zeitungsverlags Ges.m.b.H. wegen Paragraphen 6, ff MedienG über die Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1998, GZ 9 a E römisch fünf r 400/97-23, nach der am 9. November 1998 unter dem Vorsitz der Richterin Dr. Trieb, im Beisein der Richter Dr. Danek und Dr. Röggla sowie der Schriftführerin Rp. Mag. Gstettner, in Gegenwart des Vertreters des Antragstellers Mag. Klaus Lughofer und des Vertreters der Antragsgegnerin Mag. Wolfgang Vinatzer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Gemäß § 390 a Abs.1 StPO iVm § 8 a Abs.1 MedienG fallen dem Antragsteller auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a Absatz , StPO in Verbindung mit Paragraph 8, a Absatz , MedienG fallen dem Antragsteller auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Anträge des Mario B*****, es möge die Vereinigte F***** Zeitungsverlags GmbH wegen der Veröffentlichung der in der Zeitung "t***** A*****" am 11. Dezember 1996, Ausgabe für Oberösterreich, in der Kolumne "Stadt & Land" unter dem Titel "Frauenleiche trieb in der Traun" in Bezug auf die Person des Antragstellers erschienenen Textstellen
"Er verwickelte sich im Verhör in Widersprüche."
"Bis jetzt streitet er ab, seine Freundin getötet zu haben."
"Der amtsbekannte Gewalttäter hatte bei seiner Freundin Unterschlupf gefunden.",
wobei gleichzeitig ein Lichtbild des Antragstellers veröffentlicht wurde, zu einer Entschädigung nach §§ 6 und 7 a MedienG und zur Urteilsveröffentlichung verurteilt werden, abgewiesen.wobei gleichzeitig ein Lichtbild des Antragstellers veröffentlicht wurde, zu einer Entschädigung nach Paragraphen 6 und 7 a MedienG und zur Urteilsveröffentlichung verurteilt werden, abgewiesen.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen wurde in der Zeitung "t***** A*****", Ausgabe für Oberösterreich, ein Artikel unter dem Titel "Frauenleiche trieb in der Traun" und dem Untertitel "Geschlagen, ertränkt - ein Mord, sagen die Kriminalisten. Freund des Opfers verhaftet" veröffentlicht, in dem über die Auffindung der Leiche der Petra R***** und die Polizeierhebungen zur Klärung der Täterschaft berichtet wird. Unter einem Foto des Antragstellers befindet sich der Text "Die Bundespolizeidirektion Linz bittet uns, dieses Foto des Tatverdächtigen Mario B. zu veröffentlichen. Hinweise unter 0732/78034033." Der Antragsteller wird im Artikel als Mario B. bezeichnet, sein Alter wird mit 31 Jahren angegeben. Es wird darauf hingewiesen, daß er das Opfer Petra R***** "von Kindesbeinen an gekannt" habe, zudem werden Vorverurteilungen des Antragstellers erwähnt. Der Antragsteller wird als "Hauptverdächtiger" der Tötung der Petra R***** bezeichnet und dargestellt, daß er sich selbst den Behörden gestellt habe, als er erfahren habe, daß nach ihm gefahndet werde. Der weitere Text des Artikels enthält unter anderem die in Bezug auf den Antragsteller formulierten inkriminierten Passagen:
"Er verwickelte sich im Verhör in Widersprüche".
"Bis jetzt streitet er ab, seine Freundin getötet zu haben."
"Der amtsbekannte Gewalttäter hatte bei seiner Freundin Unterschlupf gefunden."
Der Antragsteller war tatsächlich Hauptverdächtiger des geschilderten Kriminalfalles, gegen ihn wurde deswegen gerichtliche Voruntersuchung wegen § 87 Abs.1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 75 StGB geführt. Der Medienkonsument erhält durch den Artikel nur den Eindruck des Berichtes über eine Verdachtslage, wobei hauptsächlich die Arbeit der Kriminalisten wiedergegeben wird, nicht aber, daß der Antragsteller als der Tat überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter der strafbaren Handlung bezeichnet werde.Der Antragsteller war tatsächlich Hauptverdächtiger des geschilderten Kriminalfalles, gegen ihn wurde deswegen gerichtliche Voruntersuchung wegen Paragraph 87, Absatz und 2 StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 75, StGB geführt. Der Medienkonsument erhält durch den Artikel nur den Eindruck des Berichtes über eine Verdachtslage, wobei hauptsächlich die Arbeit der Kriminalisten wiedergegeben wird, nicht aber, daß der Antragsteller als der Tat überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter der strafbaren Handlung bezeichnet werde.
Dem Artikel ging eine Presseaussendung der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Dezember 1996 mit dem Titel "Für Presse und Rundfunk" voraus, die die gegenständlichen Tatumstände und Verdachtsmomente darstellte und deren Schlußsatz lautete: "Lichtbilder des Tatverdächtigen liegen im Kripo-Journal auf". Im Text der Aussendung ist auch der Satz enthalten: "Hinweis bitte an die Kripo-Journal Tel. 7803/Kl. 4033 oder an die nächste Sicherheitsdienststelle". Dem Bedeutungsinhalt nach ersuchte die Polizei damit um Veröffentlichung der Angaben zur Person des Antragstellers einschließlich des Fotos zum Zwecke der Strafrechtspflege, dies wurde vom befaßten Medienmitarbeiter der Zeitung "t***** A*****" auch so verstanden.
Zur Begründung der Abweisung der Anträge des Mario B***** stützte sich der Erstrichter auf den Ausschlußgrund des § 6 Abs.2 Z 2 lit a MedienG (dies entgegen § 8 Abs.3 MedienG ohne Berufung des Antragsgegners hierauf) sowie auf jenen des § 7 a Abs.3 Z 2 MedienG und darauf, daß eine Verletzung der Unschuldvermutung im Sinne des § 7 b Abs.1 MedienG infolge bloßer Bezeichnung des Antragstellers als tatverdächtig nicht vorliege.Zur Begründung der Abweisung der Anträge des Mario B***** stützte sich der Erstrichter auf den Ausschlußgrund des Paragraph 6, Absatz , Ziffer 2, Litera a, MedienG (dies entgegen Paragraph 8, Absatz , MedienG ohne Berufung des Antragsgegners hierauf) sowie auf jenen des Paragraph 7, a Absatz , Ziffer 2, MedienG und darauf, daß eine Verletzung der Unschuldvermutung im Sinne des Paragraph 7, b Absatz , MedienG infolge bloßer Bezeichnung des Antragstellers als tatverdächtig nicht vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitige Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld, die mit ihrer bloßen Argumentation in Richtung Vorliegens eines der Tatbestände nach §§ 7 a und 7 b MedienG die Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht auf deren Beurteilung beschränkt (§ 477 Abs.1 StPO).Gegen dieses Urteil richtet sich eine rechtzeitige Berufung des Antragstellers wegen Nichtigkeit und Schuld, die mit ihrer bloßen Argumentation in Richtung Vorliegens eines der Tatbestände nach Paragraphen 7, a und 7 b MedienG die Überprüfung des Urteils durch das Oberlandesgericht auf deren Beurteilung beschränkt (Paragraph 477, Absatz , StPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsrüge (§ 281 Abs.1 Z 9 lit a StPO) zuwider liegt der Ausschlußgrund der "amtlichen Veranlassung" nach § 7a Abs.3 Z 2 MedienG vor.Der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz , Ziffer 9, Litera a, StPO) zuwider liegt der Ausschlußgrund der "amtlichen Veranlassung" nach Paragraph 7 a, Absatz , Ziffer 2, MedienG vor.
Eine dezidierte Aufforderung an die Medien zur Veröffentlichung des Lichtbildes ist hiefür nicht erforderlich. Wenngleich nicht jede bloße Verursachung (im Sinne der Bedeutung des Wortes "Veranlassen" in der Alltagssprache) ausreicht, genügt jedoch ein Ersuchen der Behörde um die Veröffentlichung des Lichtbildes zur Unterstützung der Aufklärung der Straftat. Dieses Ersuchen kann beispielsweise in einer Pressemitteilung bestehen, die erkennbar die in § 7a Abs.3 Z 2 MedienG genannten Zwecke anstrebt (vgl. dazu Swoboda, Identitätschutz nach § 7a MedienG: Was heißt "amtlich veranlaßt" ?, MR 1994,140).Eine dezidierte Aufforderung an die Medien zur Veröffentlichung des Lichtbildes ist hiefür nicht erforderlich. Wenngleich nicht jede bloße Verursachung (im Sinne der Bedeutung des Wortes "Veranlassen" in der Alltagssprache) ausreicht, genügt jedoch ein Ersuchen der Behörde um die Veröffentlichung des Lichtbildes zur Unterstützung der Aufklärung der Straftat. Dieses Ersuchen kann beispielsweise in einer Pressemitteilung bestehen, die erkennbar die in Paragraph 7 a, Absatz , Ziffer 2, MedienG genannten Zwecke anstrebt vergleiche dazu Swoboda, Identitätschutz nach Paragraph 7 a, MedienG: Was heißt "amtlich veranlaßt" ?, MR 1994,140).
Für diese Prüfung ist jedoch ohne Belang, ob die Übermittlung des Lichtbildes an die Medien im konkreten Fall entsprechend den Bestimmungen des § 71 Abs.3 SPG erfolgt ist, oder nicht, da die Veröffentlichung - den Nachweis der amtlichen Veranlassung vorausgesetzt - auch dann entschädigungsfrei bleibt, wenn sie sich als nicht zweckdienlich oder geboten erweist oder wenn die Veranlassung unzulässigerweise erfolgt ist (Foregger-Litzka, MedienG3, Seite 65). Da das gegenständliche Ersuchen der Bundespolizeidirektion Linz erkennbar darauf abzielte, allfällige Zeugen der Straftat auszuforschen, traf den Medieninhaber oder den Journalisten nicht auch noch die Pflicht der Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung bei Erkennung dieser dienstlichen Daten nach § 71 Abs.3 SPG.Für diese Prüfung ist jedoch ohne Belang, ob die Übermittlung des Lichtbildes an die Medien im konkreten Fall entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz , SPG erfolgt ist, oder nicht, da die Veröffentlichung - den Nachweis der amtlichen Veranlassung vorausgesetzt - auch dann entschädigungsfrei bleibt, wenn sie sich als nicht zweckdienlich oder geboten erweist oder wenn die Veranlassung unzulässigerweise erfolgt ist (Foregger-Litzka, MedienG3, Seite 65). Da das gegenständliche Ersuchen der Bundespolizeidirektion Linz erkennbar darauf abzielte, allfällige Zeugen der Straftat auszuforschen, traf den Medieninhaber oder den Journalisten nicht auch noch die Pflicht der Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung bei Erkennung dieser dienstlichen Daten nach Paragraph 71, Absatz , SPG.
Soweit die Rechtsrüge weiters ("aus prozessualer Vorsicht") auch die erstrichterliche Annahme bekämpft, dem Bedeutungsinhalt nach werde der Antragsteller nicht als überführt oder schuldig oder als Täter, sondern bloß als tatverdächtig dargestellt, handelt es sich hiebei um eine Tatfrage, deren Lösung durch den Erstrichter unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs.1 Z 9 lit a StPO nicht geltend gemacht werden kann.Soweit die Rechtsrüge weiters ("aus prozessualer Vorsicht") auch die erstrichterliche Annahme bekämpft, dem Bedeutungsinhalt nach werde der Antragsteller nicht als überführt oder schuldig oder als Täter, sondern bloß als tatverdächtig dargestellt, handelt es sich hiebei um eine Tatfrage, deren Lösung durch den Erstrichter unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz , Ziffer 9, Litera a, StPO nicht geltend gemacht werden kann.
Die Schuldberufung schlägt fehl.
Ihrem Vorbringen zu den Feststellungen puncto "amtlicher Veranlassung" zuwider lag kein bloß allgemein gehaltenes Ersuchen der Polizei vor, Hinweise unter einer bestimmten Telefonnummer zu geben. Vielmehr gab die Bundespolizeidirektion Linz bekannt, daß sie Zeugen eines Streites am 17. November 1996 im Lokal "L***** L*****" in der Denkstraße und im Bereich der Wohnung in der Gabestraße sowie einer tätlichen Auseinandersetzung im Bereich des Traunufers, jeweils zwischen Petra R***** und dem Antragsteller suche, diese würden um dringende Meldung und Hinweise gebeten (siehe AS 29). Im Zusammenhang mit dem Satz "Lichtbilder des Tatverdächtigen liegen im Kripo-Journal auf" ist die Pressemitteilung für den verständigen Leser derselben ihrem Bedeutungsinhalt nach tatsächlich als Ersuchen um Veröffentlichung auch des Lichtbildes des Antragstellers zum Zweck der Aufklärung des Strafverfahrens zu verstehen, sodaß die (wenngleich nur mit dem Verständnis des befaßten Redakteurs argumentierende) erstrichterliche Beweiswürdigung im Ergebnis unbedenklich ist.
Soweit die Schuldberufung die Beweiswürdigung zum Bedeutungsinhalt im Sinne des § 7b Abs.1 MedienG mit der Behauptung bemängelt, daß aus der Darstellung "Hauptverdächtiger" ohne Hinweis, daß es noch andere Verdächtige gebe, der Eindruck hervorgerufen werde, es gebe überhaupt keinen anderen Verdächtigen, sodaß der Leser hieraus zum Ergebnis kommen müsse, es stehe de facto fest, daß der Antragsteller der Täter sei, verfängt dies nicht. Sehr häufig und nicht nur im allerersten Stadium der Aufklärung einer Straftat gibt es - wie hier - nur einen Verdächtigen, ohne daß dessen Bezeichnung als "Hauptverdächtiger" oder gar "Alleinverdächtiger" an sich schon bewirken würde, daß er vom verständigen Leser als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung bezeichnet angesehen wird. Wenn die Berufung vermeint, daß dieser Bedeutungsinhalt bei einer Gesamtbetrachtung der inkriminierten Textstellen gegeben sei, übersieht sie, daß diese nach ihrer Einordnung in den Gesamtartikel zu beurteilen sind. Diesem ist aber neben den Widersprüchen des Antragstellers beim Verhör, seinem Abstreiten der Tötungshandlung und dem Umstand, daß er als amtsbekannter Gewalttäter bei seiner Freundin Unterschlupf gefunden habe, nur zu entnehmen, daß Zeugen berichten, daß er und Petra R***** am Abend des 17. November 1996 in einem Lokal in Linz Kleinmünchen gestritten hätten, woraus geschlossen werden muß, daß keine konkreten Beweise gegen Mario B***** vorliegen, zumal auch dargestellt wird, daß die Polizei unter Veröffentlichung des Fotos des Tatverdächtigen um Hinweise aus der Bevölkerung ersucht und daß die Erhebungen der Kriminalbeamten weiter im Gange sind. Die Diktion "bis jetzt streitet er ab" ruft im Zusammenhang des vorliegenden Artikels weder beim unbeeinflußten Leser die Erwartung hervor, daß es nur mehr eine Frage der Zeit sei, bis die Person ein umfangreiches Geständnis ablege, noch unterstellt sie ein unberechtigtes Leugnen des der Tat Verdächtigen, vielmehr ist sie, sowie der gesamte Bericht, die vom Antragsteller in ihrer Richtigkeit nicht bestrittene - zulässige - Wiedergabe des aktuellen Ermittlungsstandes. Auch die Darstellung der Widersprüche beim Verhör und des Umstandes, daß er ein amtsbekannter Gewalttäter sei, skizziert lediglich gegen den Antragsteller sprechende weitere Verdachtsmomente, sodaß auch hieraus kein anderer als der vom Erstrichter festgestellte Bedeutungsinhalt ableitbar ist.Soweit die Schuldberufung die Beweiswürdigung zum Bedeutungsinhalt im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz , MedienG mit der Behauptung bemängelt, daß aus der Darstellung "Hauptverdächtiger" ohne Hinweis, daß es noch andere Verdächtige gebe, der Eindruck hervorgerufen werde, es gebe überhaupt keinen anderen Verdächtigen, sodaß der Leser hieraus zum Ergebnis kommen müsse, es stehe de facto fest, daß der Antragsteller der Täter sei, verfängt dies nicht. Sehr häufig und nicht nur im allerersten Stadium der Aufklärung einer Straftat gibt es - wie hier - nur einen Verdächtigen, ohne daß dessen Bezeichnung als "Hauptverdächtiger" oder gar "Alleinverdächtiger" an sich schon bewirken würde, daß er vom verständigen Leser als überführt oder schuldig hingestellt oder als Täter dieser strafbaren Handlung bezeichnet angesehen wird. Wenn die Berufung vermeint, daß dieser Bedeutungsinhalt bei einer Gesamtbetrachtung der inkriminierten Textstellen gegeben sei, übersieht sie, daß diese nach ihrer Einordnung in den Gesamtartikel zu beurteilen sind. Diesem ist aber neben den Widersprüchen des Antragstellers beim Verhör, seinem Abstreiten der Tötungshandlung und dem Umstand, daß er als amtsbekannter Gewalttäter bei seiner Freundin Unterschlupf gefunden habe, nur zu entnehmen, daß Zeugen berichten, daß er und Petra R***** am Abend des 17. November 1996 in einem Lokal in Linz Kleinmünchen gestritten hätten, woraus geschlossen werden muß, daß keine konkreten Beweise gegen Mario B***** vorliegen, zumal auch dargestellt wird, daß die Polizei unter Veröffentlichung des Fotos des Tatverdächtigen um Hinweise aus der Bevölkerung ersucht und daß die Erhebungen der Kriminalbeamten weiter im Gange sind. Die Diktion "bis jetzt streitet er ab" ruft im Zusammenhang des vorliegenden Artikels weder beim unbeeinflußten Leser die Erwartung hervor, daß es nur mehr eine Frage der Zeit sei, bis die Person ein umfangreiches Geständnis ablege, noch unterstellt sie ein unberechtigtes Leugnen des der Tat Verdächtigen, vielmehr ist sie, sowie der gesamte Bericht, die vom Antragsteller in ihrer Richtigkeit nicht bestrittene - zulässige - Wiedergabe des aktuellen Ermittlungsstandes. Auch die Darstellung der Widersprüche beim Verhör und des Umstandes, daß er ein amtsbekannter Gewalttäter sei, skizziert lediglich gegen den Antragsteller sprechende weitere Verdachtsmomente, sodaß auch hieraus kein anderer als der vom Erstrichter festgestellte Bedeutungsinhalt ableitbar ist.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00285 18B02028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:0180BS00202.98.1109.000Dokumentnummer
JJT_19981109_OLG0009_0180BS00202_9800000_000