Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj. E***** R*****, *****2. mj. J***** R*****, beide vertreten durch die Mutter C***** R*****, diese vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterhalt, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Juni 1998, GZ 45 R 223/98x-50, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Meidling vom 19. Februar 1998, GZ 2 P 633/97g-43, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters der mj. E***** und J***** R***** betrug zuletzt aufgrund eines Vergleichs vom 25. 1. 1994 monatlich jeweils S 3.500 pro Kind.
Über Antrag der Mutter erhöhte das Erstgericht diese Unterhaltsverpflichtung ab 1. 7. 1996 auf monatlich jeweils S 5.000 pro Kind. Das Erhöhungsmehrbegehren von S 1.000 pro Kind wurde abgewiesen.
Infolge Rekurses der Minderjährigen und des unterhaltspflichtigen Vaters setzte das Rekursgericht mit Beschluß vom 17. Juni 1998, somit mit einem nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art XXXII Z 14 der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997 BGBl I/1997/140 - WGN 1997) die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Zeitraum 1. 7. 1996 bis 31. 10. 1997 dahin fest, daß diese S 5.000 pro Kind und ab 1. 11. 1997 S 4.500 pro Kind unter Aufrechterhaltung der vom Erstgericht angeführten Zahlungsmodalitäten betrage. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (§ 13 Abs 1 Z 2 AußStrG idF WGN 1997).Infolge Rekurses der Minderjährigen und des unterhaltspflichtigen Vaters setzte das Rekursgericht mit Beschluß vom 17. Juni 1998, somit mit einem nach dem 31. 12. 1997 gefaßten Beschluß (Art römisch XXXII Ziffer 14, der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1997 BGBl I/1997/140 - WGN 1997) die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für den Zeitraum 1. 7. 1996 bis 31. 10. 1997 dahin fest, daß diese S 5.000 pro Kind und ab 1. 11. 1997 S 4.500 pro Kind unter Aufrechterhaltung der vom Erstgericht angeführten Zahlungsmodalitäten betrage. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997).
Dem gegen diesen Beschluß erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Minderjährigen, worin der Antrag gestellt wird, der Oberste Gerichtshof möge die Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abändern, daß die Unterhaltspflicht des Vaters ab 1. 7. 1996 je Kind mit S 6.000 festgesetzt werde, legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl I/140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.Nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG in der Fassung WGN 1997 BGBl I/140 ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, desselben Gesetzes den ordentlichen Revisionrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (Paragraph 14 a, Absatz 2, AußStrG) - Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muß hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (§ 14a Abs 1 AußStrG) gestellt werde.Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes den Revisionsrekurs für zulässig erachten. Dem Revisionsrekurs fehlt freilich die ausdrückliche Erklärung, daß der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches durch das Rekursgericht (Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG) gestellt werde.
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des § 14a AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (§ 16 Abs 2 Z 2 AußStrG idF WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollten die Rechtsmittelwerber die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinn des § 14a AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 3 AußStrG).Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sind doch im Streitwertbereich des Paragraph 14 a, AußStrG Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG in der Fassung WGN 1997). Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet sei, dann wird es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen haben. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO, dann ist - auch im Verfahren außer Streitsachen - ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach Paragraph 474, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags. Sollten die Rechtsmittelwerber die Verbesserung ihres Schriftsatzes im Sinn des Paragraph 14 a, AußStrG verweigern, dann wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG).
Aus diesen Erwägungen war der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Anmerkung
E51992 05A02028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00202.98M.1110.000Dokumentnummer
JJT_19981110_OGH0002_0050OB00202_98M0000_000