TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/10 2003/03/0215

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2006
beobachten
merken

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

JagdG Stmk 1986 §50 Abs2 idF 1991/071;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §50 Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Jagdgesellschaft S, vertreten durch den Obmann G H in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 2003, Zl. FA10A-42 Sa9/6-3, betreffend Auflösung einer Rotwildfütterungsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. September 1988 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Liezen den damaligen Jagdberechtigten die nachträgliche Genehmigung für die Rotwildfütterung "A" im Revier S. Als Auflage wurde unter anderem vorgeschrieben, den derzeitigen Fütterungsstand von ca 25 Stück Rotwild keinesfalls zu überschreiten. In diesem Bescheid wird unter anderem ausgeführt, dass sich bei gleich bleibenden Verhältnissen zwischen Waldzustand und Wilddichte (Rotwildstand) in Zukunft keine Gefährdungen (für den Waldzustand) ergäben.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 17. Dezember 2001 wurde (unter anderem) die Auflösung dieser Rotwildfütterung innerhalb eines Zeitraumes von drei Fütterungsperioden angeordnet. Der beschwerdeführenden Jagdgesellschaft wurden folgende Auflagen erteilt:

"1. Die Futtervorlage hat in den verbleibenden Fütterungsperioden durch Rundballensilage und Rauhfutter zu erfolgen.

2. Die Abschusspläne für die im Spruch II genannten Reviere sind für die Jagdjahre 2002/03 und 2003/04 so zu erstellen, dass der erhöhte Rotwildabschuss von 63 Stück für diesen Lebensraum beibehalten wird.

       3.        Der Rehwildabschuss ist für das Revier WG

Salberg, Revier Nr. 1250 20545 in den kommenden Jagdjahren auf

25 Stück anzuheben.

       4.        Rehwild und Gamswild sind im Bannwaldbereich

schwerpunktmäßig zu bejagen.

       5.        Es sind 2 Verbisskontrollzäune anzulegen, wobei

die Situierung der Zäune im Einvernehmen mit der

Bezirksforstinspektion Liezen zu erfolgen hat.

       6.        Es ist eine möglichst frühe Abschusserfüllung zur

Erreichung eines möglichst großen Entlastungseffektes der

Waldverjüngung anzustreben.

       7.         Nach Anlauf (gemeint: Ablauf) der

Fütterungsperiode 2003/2004 sind alle Fütterungseinrichtungen zu

entfernen.

       8.         Alles Rotwild, das sich nach Auflösung der

Fütterung im Winter im Bannwaldbereich einstellt, ist zu erlegen."

Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass bei der Fütterung "A" in den letzten Jahren ein erhöhter Fütterungswildstand festgestellt wurde, was zur Erhöhung des Abschusses laut Abschussplan in den letzten zwei Jahren geführt habe. Die Winterschälung aus den beiden Wintern 1999/2000 und 2000/2001 habe zusammen mit älteren Schälschäden und festgestellten Verbissschäden zu einem Schadensausmaß geführt, welches eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs 5 Forstgesetz darstelle. Erschwerend sei dazugekommen, dass sich die genehmigte Fütterung im Bannwald befinde und die Wildschäden Bannwaldbereiche beträfen.

Der von der Beschwerdeführerin als Jagdpächterin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, lediglich Auflagenpunkt 7 wurde dahin ergänzt, dass die Fütterungseinrichtungen bis spätestens 31. August 2004 zu entfernen seien.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für das Forstwesen. Dieses lautet auszugsweise:

"Das Revier S der Waldgenossenschaft L ist 440 ha groß und liegt nordöstlich und nahe der Stadt L. Es erstreckt sich von Ennstalboden über den Salberg mit 1.398 m Seehöhe bis zum P-Bach. Der Bereich vom S bis zum Ennstalboden ist südexponiert, sehr steil, schotterig und steinig und ist zum Schutz von Kulturflächen, der Gemeindestraße und der Bundesstraße L-A in Bann gelegt. Für die Erfüllung der Schutzwirkung dieses Waldes ist ein möglichst artenreicher gesunder, gut strukturierter Waldbestand unbedingt erforderlich. Das Verjüngungsziel für den Bannwald wäre 50 % Fichte, 10 % Lärche, 20 % Tanne und 20 % Laubholz (Buche, Bergahorn, Esche).

Infolge Wildeinfluss weisen schälfähige Bestände extrem starke Schälschäden auf. Ca. 10 ha Fichtendickungen und Stangenhölzer sind zumindest zu 80 % bis 90 % geschält und weitere 12 ha zumindest zu 50 %. Es handelt sich sowohl um ältere Schälschäden, jedoch hauptsächlich um Schäden aus den vergangenen zwei Wintern. Die Stabilität des Bestandes im Bannwald ist nicht mehr gegeben. Die anzustrebende und notwendige Verjüngung kann durch den starken Verbissdruck überhaupt nicht oder nur mit massiven Schutzmaßnahmen aufkommen. Auch eine Verjüngungszustandserhebung aus dem Jahr 1999 zeigt dies drastisch. (...)

In dem Gebiet wurden bis vor wenigen Jahren mehrere Rotwildfütterungen betrieben, jedoch alle bis auf die A-Fütterung im Bannwald S aufgelassen. Dadurch stieg der Winterwildstand an dieser Fütterungsanlage, die nur aus einem Heustadl, 4 Heuraufen a 2 m Länge und 2 Futtertischen a 3 x 1 m besteht und für maximal 25 Stück Rotwild ausgelegt ist, stetig an. Der Futterverbrauch im Jagdjahr 2001/2002 betrug ca. 5.000 kg Heu, 20 Ballen Grassilage 500 kg und 5.000 kg Rüben.

Der Abgang an Rotwild lag in den Jagdjahren 1992/1993 bis 1998/1999 in diesen Jagdgebieten bei durchschnittlich 24 Stück, jedoch im Jagdjahr 1999/2000 wurden 49 Stück und 2001/2002 63 Stück gemeldet. Bei Rehen wurde ein Abgang von ca. 80 Stück gemeldet. Der höchste Abschuss wird im Revier S der Waldgenossenschaft L durchgeführt, im Gemeindejagdgebiet R fallen zwei Drittel des Rehwildabganges auf Fallwild.

Aufgrund der Angaben über den Frühjahrwildbestand und der Abgänge muss in diesem Gebiet von einem Wildbestand von mindestens 100 Stück Rotwild, gerechnet ohne Kälber, und ca. 300 Stück Rehwild ausgegangen werden.

Gutachten:

Die Rotwildfütterungsanlage 'A' wurde 1988 für 20 Stück Rotwild bewilligt, wobei als Auflage der Schutz gefährdeter Kulturen und schälfähiger Bestände vorgeschrieben war. Von den Jagdberechtigten wurden weder die Stückzahl eingehalten noch wirkungsvolle Schutzmaßnahmen durchgeführt. Außerdem wurden alle Rotwildfütterungsanlagen in den anderen Jagdgebieten aufgrund der bestehenden Wildschadensdisposition eingestellt, sodass für ein Gebiet von ca. 3.000 ha nur die Rotwildfütterungsanlage 'A' in den Jagdgebieten S der Waldgenossenschaft L für mindestens 100 Stück Rotwild übrig blieb.

Diese Rotwildfütterungsanlage liegt aufgrund der südexponierten Lage an einem für Rotwild günstigen, jedoch wegen des Standortes in einem Bannwald, der Wildschadensdisposition und der bereits eingetretenen extremen Wildschäden äußerst ungünstigen Standort. Ein Weiterbetrieb der Anlage mit einem verringerten Wildstand würde keine Verbesserung der Schadenssituation bringen, da ein großer Teil der Rotwildpopulation des gesamten Einzugsgebietes in Ermangelung anderer Fütterungsanlagen diese Fütterung aufsuchen und dort im Winter auf Nahrung warten würde. Da es nicht möglich ist, Schälschäden durch Futtervorlage effizient zu verhindern, würden im weiteren Umkreis Schäden durch Rotwild verursacht werden. Solange die Fütterung auch in kleinerem Ausmaß und für weniger Wild betrieben wird und Bauwerke und Fütterungseinrichtungen vorhanden sind, wird keine Verbesserung der Schadsituation eintreten.

Die Befürchtung, dass eine Gefahr für den Bannwald bestehe, wenn nicht gefüttert wird, ist im Grunde richtig. Da jedoch aktenkundig bereits bei 25 Stück Rotwildbestand nichttragbare Wildschäden verursacht werden, der Wildbestand im gesamten Einzugsgebiet nicht so reduziert werden kann, dass wirklich nur 25 Stück an der Fütterung stehen und außerdem fast keine nichtgeschälten Bäume unter 60 Jahre im Bereich um die Fütterungsanlage stocken und daher kaum neue Schälschäden verursacht werden können, ist die einzige Möglichkeit, um zukünftig einen gesunden und stabilen Waldbestand zu erreichen, die vollständige Einstellung der Rotwildfütterung mit den entsprechenden Begleitmaßnahmen. (...)

Laut Bericht der Bezirksforstinspektion sind im Bannwald oberhalb der A-Bergstraße mindestens 90 % aller Laubhölzer (Buche, Ahorn) verbissen. Durch Verbiss der Sämlinge fällt die Tanne total aus, Fichte und Lärche müssen jährlich verstrichen werden. Die im Jahre 1999 durchgeführte Verjüngungszustandserhebung bestätigt den schlechten Verjüngungszustand,. da das Verjüngungsziel von 1.500 ungeschädigten Pflanzen pro Hektar nur auf 20 % der Stichprobenpunkte erreicht wird.

In den Jagdjahren 1996/1997 bis 2000/2001 hatte die Eigenjagd S durchschnittlich einen Abgang von 11 Rehen, davon 2 Stück Fallwild, die Eigenjagd Z in den letzten Jagdjahren einen Abgang von 12 Rehen, davon 4 Stück Fallwild und die Gemeindejagd R in den letzten vier Jagdjahren einen Abgang von 16 Rehen, davon 12 Stück Fallwild. Auf zusammen 1.443 ha ergibt dies einen Abgang von 39 Stück Rehwild (Fallwildanteil 18 Stück) pro Jahr bzw. 2,7 Stück pro 100 ha. Um den sehr starken Verbiss zu reduzieren, muss daher der Rehwildabschuss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren wesentlich angehoben werden. Ein Abschuss von 25 Stück pro Jahr ist gerechtfertigt. Als positiver Nebeneffekt wird sich der Fallwildanteil in den angeführten Jagdgebieten merklich verringern.

Aus den angeführten Gründen wäre der gegenständliche Bescheid samt Auflagen zu bestätigen. In Auflage 7. wäre das Wort Anlauf durch Ablauf zu ersetzen und wäre als Frist für das Entfernen der Fütterungseinrichtung der 31. August 2004 zu bestimmen."

Die belangte Behörde führte aus, dass aus dem Gutachten des Amtssachverständigen hervorgehe, dass sich die Rotwildfütterungsanlage "A" wegen des Standortes in einem Bannwald, der Wildschadendisposition und der bereits eingetretenen extremen Wildschäden an einem äußerst ungünstigen Standort befinde. Auch bei einem verringerten Wildstand sei keine Verbesserung der Schadenssituation bei Weiterbetrieb der Anlage zu erwarten, weil ein großer Teil der Rotwildpopulation des gesamten Einzugsgebietes diese Fütterungsanlage aufsuchen würde und es nicht möglich sei, durch Futtervorlage Schälschäden effizient zu verhindern. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, wonach bei Nichtfüttern eine größere Gefahr für den Bannwald bestünde, habe für die Berufungsbehörde schlüssig widerlegt werden können, weil 25 Stück Rotwild nicht tragbare Wildschäden verursacht hätten und der Wildbestand im gesamten Einzugsgebiet nicht so reduziert habe werden können, dass nur die gemäß der Bewilligung genehmigte Anzahl von Rotwild sich an der Fütterungsanlage aufgehalten habe und sich in Zukunft aufhalten werde. Aus dem Gutachten habe sich ergeben, dass keine Verbesserung der Schadenssituation eintreten werde, so lange die Fütterung, sei es auch in kleinerem Ausmaß und für weniger Wild, betrieben werde und die einzige Möglichkeit, zukünftig einen gesunden und stabilen Waldbestand zu erreichen, die vollständige Einstellung der gegenständlichen Rotwildfütterung mit den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Begleitmaßnahmen sei. Dass ein Abschuss von 25 Stück Rehwild dieses nur mehr sporadisch vorkommen lassen würde und eine solche Reduktion nicht erwünscht sei, sei insofern fachlich entkräftet worden, dass aus den Abschussstatistiken der letzten Jahre hervorgehe, dass erstens der Fallwildanteil sehr hoch sei, zweitens starke Verbissschäden aufgetreten seien und daher der Rehwildabschuss für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren wesentlich angehoben werden müsse, und drittens ein Abschuss von 25 Stück pro Jahr gerechtfertigt sei, ohne das Rehwild "auszurotten". Zur Einwendung der Beschwerdeführerin, dass der vom Sachverständigen im Befund angegebene Wildstand eine reine Annahme sei, werde bemerkt, dass der Wildstand von 100 Stück Rotwild gerade auf den Wildstandsangaben der Revierinhaber basiere.

Zur Einwendung, dass die Pächter sehr wohl geeignete Schutzmaßnahmen zum Schutz des Bannwaldes durchgeführt hätten, verwies die belangte Behörde auf den Ortsaugenschein des Amtssachverständigen, der festgestellt habe, dass weder die für die Fütterungsanlage A genehmigte Stückzahl eingehalten werde, noch wirkungsvolle Schutzmaßnahmen durchgeführt worden seien. Die in der Berufung beantragte Ortsverhandlung sei nicht notwendig erschienen, weil auf Grund der örtlichen Erhebung des Amtssachverständigen der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend erhoben worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen:

In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, von der belangten Behörde sei nicht berücksichtigt worden, dass im Fütterungsbereich der aufzulassenden Rotwildfütterung im Winter 2002/03 kein neuer Schaden aufgetreten sei. Die noch aufgetretenen Schäden befänden sich nur im Bereich einer anderen - zwangsweise aufgelassenen - Fütterung. Durch den Betrieb der gegenständlichen Rotwildfütterungsanlage und Reduzierung des Fütterungsstandes auf 29 Stück Rotwild sei eine wesentliche Schadensverminderung eingetreten, während durch die Auflassung der Fütterungsanlage zu erwarten sei, dass Wildschäden künftig vermehrt auftreten würden, zumal ein Totalabschuss des Rotwildvorkommens nicht möglich sei. Im Berufungsverfahren seien diese Fragen "keiner Beurteilung unterzogen" worden, zudem sei die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt worden und es sei im Hinblick darauf, dass sich dem Bescheidspruch entnehmen lasse, dass "alle Fütterungseinrichtungen" aufzulassen seien, auch die Auflassung von Rehwildfütterungsanlagen angeordnet worden.

Gemäß § 50 Abs 2 Stmk Jagdgesetz 1986, LGBl Nr 23 idF LGBl Nr 71/1991 (JG), dürfen Futterstellen für Rotwild über Antrag des Jagdberechtigten nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden.

Gemäß § 50 Abs 3 JG darf die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen; daher ist sie erforderlichenfalls an Auflagen zu binden.

Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung einer Fütterungsanlage maßgebend waren (zB durch großräumige Windwürfe), ist gemäß § 50 Abs 5 JG eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen.

Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides eindeutig ergibt, dass lediglich die (mit Bescheid vom 7. September 1988 genehmigte) Rotwildfütterung "A" aufzulösen ist. Auflage 7, wonach "alle Fütterungseinrichtungen zu entfernen" seien, kann daher nur dahin verstanden werden, dass sich diese Auflage auf die zur Rotwildfütterung gehörigen Fütterungseinrichtungen bezieht.

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen "unrichtige Tatsachenfeststellungen" im angefochtenen Bescheid wendet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes überprüft (§ 41 Abs 1 VwGG). Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um deren Schlüssigkeit - also die Übereinstimmung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut - oder darum handelt, ob die gewürdigten Beweise in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind.

Eine Unschlüssigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Gutachtens vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen aber nicht aufzuzeigen. Das Vorbringen, wonach im Fütterungsbereich kein neuer Schaden aufgetreten sei, ist insofern nicht relevant, als die Beschwerdeführerin im Verfahren zwar eine Abnahme von Schälschaden behauptet hat, nicht aber, dass Schälschäden überhaupt nicht mehr vorkommen würden. Dass dem angefochtenen Bescheid ein Waldschadensbild zugrunde gelegt worden wäre, das im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht mehr vorgelegen wäre, konnte sie damit nicht aufzeigen. Dass es gerade durch die Auflassung der Fütterungsanlage zu einem Anstieg von Wildschäden im Bannwald kommen würde - der Sachverständige hat dem entgegenstehend ausgeführt, dass es nicht möglich sei, Schälschäden durch Futtervorlage effizient zu verhindern und eine Verbesserung der "Schadsituation" erst durch die Auflassung der Fütterung bewirkt werden könne -, kann auf Grundlage des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht angenommen werden. Da es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch nicht gelungen ist, eine Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen, hätte sie dem Gutachten im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten müssen, was aber nicht geschehen ist.

Das Unterbleiben eines Ortsaugenscheines bzw einer Verhandlung über die Berufung hat die belangte Behörde damit begründet, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt auf Grund der vom Sachverständigen durchgeführten Erhebungen ausreichend feststellbar sei. Eine Verhandlungspflicht besteht im gegenständlichen Berufungsverfahren nicht und es ist auch nicht offenkundig, dass die belangte Behörde im Falle der Durchführung eines zusätzlichen Ortsaugenscheines zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Die Beschwerdeführerin hätte daher konkret darlegen müssen, inwiefern sich die Durchführung eines Ortsaugenscheines auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte; eine solche Darlegung der Relevanz ist in der Beschwerde jedoch unterbleiben.

Insgesamt kann der belangten Behörde daher im vorliegenden Fall nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass nur durch die Auflassung der Rotwildfütterung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen der erforderliche Schutz des Bannwaldes gewährleistet werden kann.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 10. Oktober 2006

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030215.X00

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten