Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dipl. Ing. Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Leila K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), 3 C 103/98v des Bezirksgerichtes Donaustadt, über den Delegierungsantrag (§ 31 JN) der beklagten Partei denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Dipl. Ing. Gerhard K*****, vertreten durch Dr. Peter Primus, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Leila K*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), 3 C 103/98v des Bezirksgerichtes Donaustadt, über den Delegierungsantrag (Paragraph 31, JN) der beklagten Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes Innsbruck, allenfalls des Bezirksgerichtes Linz, wird abgelehnt.
Text
Begründung:
Der Kläger erhebt als Verpflichteter im Verfahren 13 E 1186/98 des Bezirksgerichtes Donaustadt Einwendungen gegen den Anspruch.
Die Beklagte beantragt die Delegierung des Bezirksgerichtes Innsbruck, weil sie dort ihren Wohnsitz habe und gehalten wäre, zu den Verhandlungen nach Wien anzureisen. Da sie jedoch seit Juli 1996 keinen Unterhalt mehr erhalte und mittellos sei, sei sie dazu finanziell nicht in der Lage. Das für das Bezirksgericht Donaustadt zuständige Rechtsmittelgericht sei das Landesgericht für ZRS Wien. Vor diesem Gericht sei jedoch das Scheidungs- und Unterhaltsverfahren der Prozeßparteien durchgeführt worden, dessen Verfahrensdauer übermäßig lang gewesen sei, weshalb über Beschwerde der Beklagten wegen Verletzung des Art 6 EMRK es zu einer Verurteilung der Republik Österreich durch die Europäische Kommission für Menschenrechte gekommen sei. Da auch im vorliegenden Verfahren zu besorgen sei, daß es zu einem Rechtsmittelverfahren kommen werde, wäre wiederum das Landesgericht für ZRS Wien örtlich und sachlich zuständig, wodurch kein faires Verfahren gewährleistet wäre. Für den Kläger sei es vollkommen unerheblich, ob er von Kanada nach Wien oder nach Innsbruck anreist. Dem Kanzleisitz des Vertreters des Klägers komme keine Bedeutung zu. Die beim Bezirksgericht Innsbruck tätigen Richter seien mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ebenfalls bereits langjährig vertraut (ON 13).Die Beklagte beantragt die Delegierung des Bezirksgerichtes Innsbruck, weil sie dort ihren Wohnsitz habe und gehalten wäre, zu den Verhandlungen nach Wien anzureisen. Da sie jedoch seit Juli 1996 keinen Unterhalt mehr erhalte und mittellos sei, sei sie dazu finanziell nicht in der Lage. Das für das Bezirksgericht Donaustadt zuständige Rechtsmittelgericht sei das Landesgericht für ZRS Wien. Vor diesem Gericht sei jedoch das Scheidungs- und Unterhaltsverfahren der Prozeßparteien durchgeführt worden, dessen Verfahrensdauer übermäßig lang gewesen sei, weshalb über Beschwerde der Beklagten wegen Verletzung des Artikel 6, EMRK es zu einer Verurteilung der Republik Österreich durch die Europäische Kommission für Menschenrechte gekommen sei. Da auch im vorliegenden Verfahren zu besorgen sei, daß es zu einem Rechtsmittelverfahren kommen werde, wäre wiederum das Landesgericht für ZRS Wien örtlich und sachlich zuständig, wodurch kein faires Verfahren gewährleistet wäre. Für den Kläger sei es vollkommen unerheblich, ob er von Kanada nach Wien oder nach Innsbruck anreist. Dem Kanzleisitz des Vertreters des Klägers komme keine Bedeutung zu. Die beim Bezirksgericht Innsbruck tätigen Richter seien mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ebenfalls bereits langjährig vertraut (ON 13).
In eventu beantragt die Beklagte die Delegierung des Bezirksgerichtes Linz (Schriftsatz vom 21. 9. 1998).
Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. Nach den amtlichen Aufzeichnungen des Meldeamtes sei nicht einmal der von der Beklagten als Begründung für ihren Delegierungsantrag angeführte Wohnsitz in Innsbruck evident (ON 16).
Das Erstgericht trat dem Antrag nicht entgegen und verwies zu den Zweckmäßigkeitserwägungen lediglich darauf, daß weder die Parteien noch die Parteienvertreter ihren Wohnort in Wien haben.
Rechtliche Beurteilung
Die Voraussetzungen für eine Delegierung liegen hier nicht vor.
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof ein anderes Gericht gleicher Gattung in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.Gemäß Paragraph 31, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei vom Obersten Gerichtshof ein anderes Gericht gleicher Gattung in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.
Die Delegierung eines anderen Gerichts soll die Ausnahme bilden. Sie setzt voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben (vgl Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 31 JN mwH auf die Rsp).Die Delegierung eines anderen Gerichts soll die Ausnahme bilden. Sie setzt voraus, daß die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt. Spricht die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig für die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden soll, so ist der Partei, die der Delegierung widerspricht, der Vorzug zu geben vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 31, JN mwH auf die Rsp).
Hier hat zwar die Beklagte (nach ihren Behauptungen) den Wohnsitz in Innsbruck. Dies reicht jedoch für eine Delegierung nicht aus, zumal ein Schwerpunkt der Einwendungen die Einkommensverhältnisse des Klägers betrifft, deren Klärung dem Bezirksgericht Innsbruck bzw dem Bezirksgericht Linz keineswegs leichter als dem Bezirksgericht Donaustadt wäre.
Die Überlegungen der Beklagten, es könne zu einer Verfahrensverzögerung und zu keinem fairen Verfahren kommen, sind schon deshalb unbegründet, weil für das Verfahren erster Instanz nicht - wie im Scheidungs- und Unterhaltsverfahren - das Landesgericht für ZRS Wien, sondern das Bezirksgericht Donaustadt zuständig ist. Für eine zu erwartende Verzögerung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens besteht überhaupt kein Anhaltspunkt.
Anmerkung
E51986 03J00078European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0030ND00007.98.1110.000Dokumentnummer
JJT_19981110_OGH0002_0030ND00007_9800000_000