Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 25. 9. 1984 geborenen mj. Sabine J*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Johannes M*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. März 1998, GZ 43 R 212/98i-309, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Auffassung des Rekursgerichtes steht mit Lehre und ständiger Rechtsprechung in Einklang. Danach kann über die Frage der Erbunwürdigkeit nur im streitigen Verfahren entschieden werden (SZ 57/95; Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu § 540; Welser in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 540 mwN). Das Vorliegen von Enterbungsgründen im Sinn der §§ 768 ff ABGB ist nur dann zu prüfen, wenn jemand nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche erhebt. Diese sind mangels einer im Verlassenschaftsverfahren erzielbaren Einigung im streitigen Verfahren geltend zu machen (Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu § 768 und RZ 5 zu § 773).Die vom Rechtsmittelwerber bekämpfte Auffassung des Rekursgerichtes steht mit Lehre und ständiger Rechtsprechung in Einklang. Danach kann über die Frage der Erbunwürdigkeit nur im streitigen Verfahren entschieden werden (SZ 57/95; Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 540 ;, Welser in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 540, mwN). Das Vorliegen von Enterbungsgründen im Sinn der Paragraphen 768, ff ABGB ist nur dann zu prüfen, wenn jemand nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche erhebt. Diese sind mangels einer im Verlassenschaftsverfahren erzielbaren Einigung im streitigen Verfahren geltend zu machen (Eccher in Schwimann ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 768 und RZ 5 zu Paragraph 773,).
Anmerkung
E51990 04A02958European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00295.98F.1110.000Dokumentnummer
JJT_19981110_OGH0002_0040OB00295_98F0000_000