Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingrid P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 1998, GZ 11 Rs 170/98v-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. März 1998, GZ 9 Cgs 218/96s-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 1. 8. 1946 geborene und am Stichtag 1. 7. 1995 daher im 49. Lebensjahr stehende Klägerin, die seit April 1988 nicht mehr berufstätig war, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insbes. die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SSV-NF 3/155). Da die Klägerin die zuletzt (von August 1974 bis März 1988) ausgeübte Tätigkeit trotz gewisser Einschränkungen ihres medizinischen Leistungskalküls weiterhin verrichten könnte, stellt sich hier (anders als etwa im Fall der Entscheidung SSV-NF 9/48) die Frage ihrer Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten nicht (10 ObS 145/95; 10 ObS 158/98b ua). Die seither eingetretenen Änderungen und technischen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt vor allem durch die zunehmende Bedeutung der Bildschirmarbeit haben mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit der Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nichts zu tun, sondern betreffen die Frage der Vermittelbarkeit und damit den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit (vgl auch SSV-NF 8/70).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach die am 1. 8. 1946 geborene und am Stichtag 1. 7. 1995 daher im 49. Lebensjahr stehende Klägerin, die seit April 1988 nicht mehr berufstätig war, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (insbes. die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SSV-NF 3/155). Da die Klägerin die zuletzt (von August 1974 bis März 1988) ausgeübte Tätigkeit trotz gewisser Einschränkungen ihres medizinischen Leistungskalküls weiterhin verrichten könnte, stellt sich hier (anders als etwa im Fall der Entscheidung SSV-NF 9/48) die Frage ihrer Verweisbarkeit auf andere Tätigkeiten nicht (10 ObS 145/95; 10 ObS 158/98b ua). Die seither eingetretenen Änderungen und technischen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt vor allem durch die zunehmende Bedeutung der Bildschirmarbeit haben mit einem Herabsinken der Arbeitsfähigkeit der Klägerin infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nichts zu tun, sondern betreffen die Frage der Vermittelbarkeit und damit den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit vergleiche auch SSV-NF 8/70).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.
Anmerkung
E52090 10C03608European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00360.98H.1110.000Dokumentnummer
JJT_19981110_OGH0002_010OBS00360_98H0000_000