TE OGH 1998/11/10 6Nd514/98

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Spedition T*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Internationale Spedition G*****, wegen S

11.905 sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Bruck an der Mur als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache das Bezirksgericht Bruck an der Mur als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei 11.905 S sA an Frachtkosten. Sie habe im Auftrag der beklagten Partei einen Transport von Deutschland nach Österreich durchgeführt, Ort der Ablieferung des Gutes sei K*****.

Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR stellt die klagende Partei den Antrag, das Bezirksgericht Bruck an der Mur als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.Unter Bezugnahme auf Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR stellt die klagende Partei den Antrag, das Bezirksgericht Bruck an der Mur als örtlich zuständiges Gericht gemäß Paragraph 28, JN zu bestimmen.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor, Bruck an der Mur ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodaß inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Art 5 Z 1 LGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ vorgehen (Art 57 LGVÜ).Wegen Streitigkeiten aus einer CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Nach dem Vorbringen der klagenden Partei liegt eine grenzüberschreitende Beförderung vor, Bruck an der Mur ist der für die Ablieferung vorgesehene Ort, sodaß inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Artikel 5, Ziffer eins, LGVÜ kommt nicht zur Anwendung, weil die Bestimmungen der CMR dem LGVÜ vorgehen (Artikel 57, LGVÜ).

Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht Bruck an der Mur - zu bestimmen.Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - nach dem hier maßgeblichen Parteivorbringen das Bezirksgericht Bruck an der Mur - zu bestimmen.

Anmerkung

E51999 06J05148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060ND00514.98.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19981110_OGH0002_0060ND00514_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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