TE OGH 1998/11/10 5Ob295/98p

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin G***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer bücherlicher Eintragungen infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. September 1998, AZ 17 R 42/98t, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll nämlich bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne daß darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelneParagraph 22, GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll nämlich bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne daß darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne

Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (SZ 61/69 =

JBl 1988, 463 = NZ 1988, 237 [Hofmeister 239]; Feil, GBG3 § 22 Rz 1JBl 1988, 463 = NZ 1988, 237 [Hofmeister 239]; Feil, GBG3 Paragraph 22, Rz 1

mwN). Jeder Zwischenerwerber muß also das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Geschlossen iSd § 22 GBG ist die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert (5 Ob 46/94 mwN). Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft vorliegen müssen (LGZ Graz NZ 1984, 198 [Hofmeister 203]; Feil aaO) und nicht - wie die Rechtsmittelwerberin meint - bloß zum letzten. In Hinblick auf die klare Rechtslage stellt sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.mwN). Jeder Zwischenerwerber muß also das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben. Geschlossen iSd Paragraph 22, GBG ist die Kette von Übertragungsakten zwischen bücherlichem Vormann und Eintragungswerber nur dann wenn jeder der "Vormänner" des Einzutragenden über alle Eintragungsunterlagen verfügt, die das Gesetz für die Einverleibung fordert (5 Ob 46/94 mwN). Hieraus ergibt sich ohne weiteres, daß auch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu jedem einzelnen Rechtsgeschäft vorliegen müssen (LGZ Graz NZ 1984, 198 [Hofmeister 203]; Feil aaO) und nicht - wie die Rechtsmittelwerberin meint - bloß zum letzten. In Hinblick auf die klare Rechtslage stellt sich in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.

Anmerkung

E52512 05A02958

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00295.98P.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19981110_OGH0002_0050OB00295_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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