Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Zeitschriftenverlag Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in Bruck/Leitha, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 150.000.-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14. Juli 1998, GZ 5 R 84/98d-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 23. Februar 1998, GZ 1 Cg 94/97v-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch "schwache" Zeichen sind durch § 9 UWG grundsätzlich gegen mißbräuchliche Verwendung durch Dritte geschützt (ÖBl 1996, 93 - Miss Fitness Austria mwN); ihre unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch Mitbewerber ist daher unzulässig (MR 1988, 59 = ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound mwN). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (ÖBl 1979, 45 - Texhages/Texmoden; ÖBl 1991, 93 - quattro/Quadra ua).Auch "schwache" Zeichen sind durch Paragraph 9, UWG grundsätzlich gegen mißbräuchliche Verwendung durch Dritte geschützt (ÖBl 1996, 93 - Miss Fitness Austria mwN); ihre unveränderte, buchstabengetreue Übernahme durch Mitbewerber ist daher unzulässig (MR 1988, 59 = ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound mwN). Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf die Aufmerksamkeit, Urteilsfähigkeit und Fachkenntnis der im Einzelfall beteiligten Verkehrskreise abzustellen; maßgeblich ist der Gesamteindruck, den ein nicht ganz unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei flüchtiger Wahrnehmung empfängt (ÖBl 1979, 45 - Texhages/Texmoden; ÖBl 1991, 93 - quattro/Quadra ua).
Ob die Beklagte durch die Gestaltung der Titelseite ihrer Zeitung "b*****" die Gefahr einer Verwechslung mit der Zeitung der Klägerin begründet hat, die geeignet ist, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen (vgl. ÖBl 1991, 93 - quattro/Quadra mwN), ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden; 4 Ob 9/94; 4 Ob 29/95, 4 Ob 1061/95; 4 Ob 2152/96s uva). Die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und stellt keine iS des § 502 Abs 1 ZPO zur Wahrung der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung dar.Ob die Beklagte durch die Gestaltung der Titelseite ihrer Zeitung "b*****" die Gefahr einer Verwechslung mit der Zeitung der Klägerin begründet hat, die geeignet ist, betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen vergleiche ÖBl 1991, 93 - quattro/Quadra mwN), ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden; 4 Ob 9/94; 4 Ob 29/95, 4 Ob 1061/95; 4 Ob 2152/96s uva). Die Bejahung der Verwechslungsgefahr durch die Vorinstanzen hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und stellt keine iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Wahrung der Rechtssicherheit wahrzunehmende auffallende Fehlbeurteilung dar.
Unbegründet ist die Befürchtung der Beklagten, ihr werde mit dem Unterlassungstitel auch verboten, redaktionell über die Klägerin unter Verwendung der Wortfolge "B*****" zu berichten: Die Benützung fremder Kennzeichen ist nämlich nicht schlechthin, sondern nur dann unzulässig, wenn sie kennzeichenmäßig erfolgt, also als Unternehmens- oder Warenbezeichnung (ÖBl 1988, 154 - Preishammer mwN); der Unterlassungstitel ist deshalb in diesem Sinne auszulegen.
Daß die Beklagte die beanstandete Wortfolge nur ein einziges Mal verwendet hat, hindert die Annahme der Widerholungsgefahr noch nicht, spricht doch bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung dafür, daß derjenige, der bereits wettbewerbswidrig gehandelt hat, hierzu neuerlich geneigt sein wird (stRsp ÖBl 1991, 90 - Milchwirtschaftsuntersuchungsausschuß; ÖBl 1992, 42 - Luftfrachtsendungen mwN uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Anmerkung
E52106 04A02908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00290.98W.1110.000Dokumentnummer
JJT_19981110_OGH0002_0040OB00290_98W0000_000