TE OGH 1998/11/10 10ObS357/98t

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Veröffentlicht am 10.11.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Miklos M*****, vertreten durch Dr. Robert Lirsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 1998, GZ 8 Rs 123/98m-39, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Dezember 1997, GZ 13 Cgs 186/96d-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Ob noch weitere Sachverständige für Kardiologie und Orthopädie heranzuziehen gewesen wären, betrifft die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, denen die Durchführung dieser Beweise nicht notwendig erschien. Diese Frage kann daher auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.

Die unterlassene Feststellung der an sich von der beklagten Partei unbestrittenen Tatsache, daß der Kläger, der sich selbst in der Klage als Hilfsarbeiter einstufte, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Kanalbauarbeiter tätig war, begründet keinen Verfahrensmangel. Aus der Berufsbezeichnung Kanalbauarbeiter allein läßt sich keine auf einen bestimmten Lehrberuf hinweisende Tätigkeit entnehmen. Zur Klärung des Inhaltes dieser Berufsbezeichnung fand auch der zweite Rechtsgang statt, in dem der Kläger vergeblich zur Parteienvernehmung geladen wurde. Das Erstgericht hat gemäß § 381 ZPO das Nichterscheinen des Klägers zu seinem Nachteil dahin gewürdigt, daß aufgrund des auch in Sozialrechtssachen geltenden allgemeinen Grundsatzes über die Verteilung der objektiven Beweislast (SSV-NF 10/133; 10 ObS 175/98b) rechtsbegründende Tatsachen für die Annahme des Berufsschutzes nicht nachgewiesen wurden. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden und begründet keinen Feststellungsmangel.Die unterlassene Feststellung der an sich von der beklagten Partei unbestrittenen Tatsache, daß der Kläger, der sich selbst in der Klage als Hilfsarbeiter einstufte, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Kanalbauarbeiter tätig war, begründet keinen Verfahrensmangel. Aus der Berufsbezeichnung Kanalbauarbeiter allein läßt sich keine auf einen bestimmten Lehrberuf hinweisende Tätigkeit entnehmen. Zur Klärung des Inhaltes dieser Berufsbezeichnung fand auch der zweite Rechtsgang statt, in dem der Kläger vergeblich zur Parteienvernehmung geladen wurde. Das Erstgericht hat gemäß Paragraph 381, ZPO das Nichterscheinen des Klägers zu seinem Nachteil dahin gewürdigt, daß aufgrund des auch in Sozialrechtssachen geltenden allgemeinen Grundsatzes über die Verteilung der objektiven Beweislast (SSV-NF 10/133; 10 ObS 175/98b) rechtsbegründende Tatsachen für die Annahme des Berufsschutzes nicht nachgewiesen wurden. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpft werden und begründet keinen Feststellungsmangel.

Feststellungen über die Verweisungstätigkeiten und deren Anforderungen erübrigen sich dann, wenn solche, wie bei dem Leistungskalkül des Klägers und den vom Erstgericht genannten Verweisungstätigkeiten offenkundig sind (SSV-NF 5/96; 10 ObS 194/98x).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E51959 10C03578

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00357.98T.1110.000

Dokumentnummer

JJT_19981110_OGH0002_010OBS00357_98T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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