Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Clemens Oppolzer, Rechtsanwalt in Wien, 2. Michael S*****, vertreten durch Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider den Beklagten Rudolf M*****, vertreten durch Dr. Georg Freimüller und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), infolge Revisionsrekurses aller Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 23. Juli 1998, GZ 1 R 150/98d-14, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 2. Juni 1998, GZ 2 Cg 81/98h-7, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Kläger wird nicht Folge gegeben; dem Revisionsrekurs des Beklagten wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes - einschließlich des als nicht in Beschwerde gezogen in Rechtskraft erwachsenen Teils - wiederhergestellt wird.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens endgültig selbst zu tragen.
Die Kläger sind schuldig, dem Beklagten die mit S 24.617,40 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 4.102,90 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Zweitkläger und der Beklagte sind je zur Hälfte Gesellschafter der Erstklägerin. Alleiniger Geschäftsführer ist der Zweitkläger. Die Erstklägerin gibt die periodische Druckschrift "Print & Publishing" und das Magazin "K*****" heraus. "Print & Publishing" wendet sich als "das Magazin für gedruckte und digitale Kommunkation" an die Druck- und Kommunkationsbranche. "K*****" ist ein Fachmagazin für Verpackung und Umwelt, das sich an die Verpackungsindustrie richtet.
Der Zweitkläger und der Beklagte haben im Ausland Gesellschaften errichtet, deren Firma ebenso wie die der Erstklägerin die Worte "Print & Publishing" enthält und die das Fachmagazin "Print & Publishing" in der jeweiligen Landessprache herausgeben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 27. 12. 1990 gründeten eine vom Zweitkläger und dem Beklagten als Gesellschafter zu je 50 % vertretene "Print & Publishing Verlags Gesellschaft Österreich" mit Sitz in Wien und Dipl.-Ing. Laszlo T***** die "P***** Kiadoi Kft" mit Sitz in Budapest. Die P***** Verlags Gesellschaft Österreich übernahm einen Geschäftsanteil von zwei Drittel, Dipl.-Ing. Laszlo T***** einen Geschäftsanteil von einem Drittel. Zum alleinigen Geschäftsführer wurde der Zweitkläger bestellt.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 7. 5. 1993 gründeten der Zweitkläger und der Beklagte mit Jiri R***** die P***** spol. s.r.o. mit Sitz in Prag (P & P Prag). Zweitkläger und Beklagter übernahmen einen Geschäftsanteil von je 42,5 %; Jiri R***** übernahm einen Geschäftsanteil von 15 %.
In der Folge gründeten der Zweitkläger und der Beklagte noch die polnische P***** spz.o.o. mit Sitz in Posen (P & P Polen) und die russische P***** c.o. mit Sitz in St. Petersburg (P & P Rußland). An beiden Gesellschaften sind der Zweitkläger und der Beklagte zu gleichen Teilen beteiligt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 19. 12. 1994 gründeten der Zweitkläger und der Beklagte schließlich die P***** GmbH mit Sitz in Wien (P & P International). Beide wurden zu kollektivvertretungsbefugten Gesellschaftern bestellt.
Die als Firmenschlagwort und Zeitschriftentitel verwendete Wortfolge "Print & Publishing" stammt vom Beklagten, der auch das Konzept für das Magazin entwickelt und das von allen Länderausgaben verwendete Logo entworfen hat. Die Erstklägerin und P & P International verwenden das Logo auch auf ihrem Geschäftspapier.
Ab dem Frühjahr 1996 konzentrierte sich der Zweitkläger bei seiner Tätigkeit innerhalb der "Print & Publishing"-Firmengruppe auf Polen und Rußland, während der Beklagte die Leitung der österreichischen Unternehmen übernahm. Der Zweitkläger blieb aber weiterhin Geschäftsführer der Erstklägerin.
Am 19. 2. 1997 beriefen der Beklagte und Dipl.-Ing. Laszlo T***** den Zweitkläger als Geschäftsführer von P & P Budapest mit sofortiger Wirkung ab. Zu neuen einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführern wurden der Beklagte und Dipl.-Ing. Laszlo T***** bestellt. Am selben Tag wurde der Zweitkläger auch als Geschäftsführer von P & P Prag abberufen; zum einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer wurde der Beklagte bestellt.
Am 18. 6. 1997 teilte der Beklagte dem Zweitkläger mit, "aufgrund offensichtlich unüberbrückbarer Differenzen betreffend die Geschäftsführung von P & P Österreich" seine Tätigkeit für P & P Österreich mit sofortiger Wirkung zu beenden. Sein Haus stehe nicht mehr als Verlagssitz zur Verfügung; ab sofort seien bei der P & P International sämtliche Entscheidungen von ihm mitzuunterzeichnen. Mit Schreiben vom 24. 10. 1997 setzte der Beklagte die Mitarbeiter aller P & P-Unternehmen davon in Kenntnis, daß der Zweitkläger für P & P International nicht alleinvertretungsbefugt sei und demnach alle relevanten Schriftstücke vom Beklagten mitunterzeichnet sein müßten.
Am 26. 10. 1997 unterbreitete der Beklagte dem Zweitkläger einerseits einen an bestimmte Bedingungen geknüpften Vorschlag zur weiteren Kooperation, andererseits ein Kaufangebot für alle vom Zweitkläger gehaltenen Geschäftsanteile an der P & P-Unternehmensgruppe. Der Zweitkläger wies die Vorschläge als inakzeptabel zurück.
Im Oktober 1997 erschien ohne Wissen der Kläger in Ungarn, Tschechien und in der Slowakei die Zeitschrift "Packaging", die sich an die Verpackungsindustrie und ihre Zulieferer wendet. Im Impressum der ungarischen Ausgabe ist als Verleger die "T***** Enterprises" mit Dipl.-Ing. Laszlo T***** als Geschäftsführer angegeben; im Impressum der tschechischen und slowakischen Ausgabe die "R***** s.r.o." mit Jiri R***** als Verlagsleiter. Unter "Anzeigenvertretung Österreich" scheint im Impressum jeweils "Harald E*****, K*****" auf. Harald E***** ist Angestellter der Erstklägerin; er war von der Angabe seines Namens im Impressum nicht informiert.
Chefredakteur beider Zeitschriften ist der Beklagte. Im Leitartikel der ersten Ausgabe führte er aus, daß die neue Zeitschrift "in enger Kooperation mit der Fachzeitschriftengruppe Print & Publishing mit Ausgaben in Österreich, Ungarn, Tschechien, der Slowakei, Jugoslawien, Polen, Rußland, Indien und China und in Kooperation mit 'K*****', dem führenden Verpackungsmagazin Österreichs," erscheine.
"Packaging" wurde bei der ungarischen Fachmesse "Buda Transpack" im Oktober 1997 vorgestellt. Die Herausgeber bzw. Verleger des neuen Magazins bedienen sich der Büros und des Personals von P & P Budapest und von P & P Prag.
Mit Schreiben vom 21. 1. 1998 informierte der Beklagte namens des "P*****Verlagsbüro Rudolf K. M*****" Inserenten, daß "die P & P-Familie weiter wächst und Anfang Juni 1998 die erste Ausgabe von Print & Publishing Rumänien erscheinen wird"; die internationale Koordination für die Rumänien-Ausgabe übernehme das Print & Publishing Verlagsbüro in Z*****. Auf einer Liste mit Inseratenpreisen und Mediadaten war als Verlags- und Redaktionsbüro der rumänischen Ausgabe die "P***** Romania S.R.L." in Bukarest angegeben; als Verlags- und Redaktionsbüro Ungarn die P & P Budapest mit Dipl.-Ing. Laszlo T***** als Direktor.
Am 4. 2. 1998 forderte der Zweitkläger den Beklagten auf, sich schriftlich zu verpflichten, die Herausgabe von Druckschriften mit der Bezeichnung "Print & Publishing", die Mitwirkung daran, jede Werbung dafür und die Verwendung der Wortfolge "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen zu unterlassen. Die vom Beklagten angekündigte Herausgabe einer Rumänien-Ausgabe erfolge ohne Zustimmung des Zweitklägers und sei ein eklatanter Mißbrauch des Namens und der Marke "Print & Publishing". Die behauptete Zusammenarbeit mit der P & P-Gruppe bestehe nicht.
Der Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 6. 2. 1998, daß Logo, Layout und Konzept der Zeitschrift sein geistiges Eigentum seien. Es sei zu prüfen, ob die vom Zweitkläger geführten Unternehmen noch berechtigt seien, ihre Fachzeitschrift "Print & Publishing" zu nennen. Mit der P & P-Gruppe bestehe eine Zusammenarbeit, nicht aber mit dem Zweitkläger.
Im Jänner 1998 klagte der Zweitkläger den Beklagten beim Handelsgericht Wien auf Abberufung als Geschäftsführer der P & P International. Der Zweitkläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit der dem Zweitkläger die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht für die P & P International vorläufig entzogen wurde.
In einem Vergleichsangebot vom 9. 3. 1998 erklärte sich der Beklagte zu einem Verzicht auf die Geschäftsführungsbefugnisse bei P & P International bereit, wenn ihm dafür die Mitgeschäftsführungsbefugnis bei der Erstklägerin eingeräumt und klargestellt würde, daß er in allen Ländern außerhalb der bereits bestehenden Gesellschaften Art und Umfang der Geschäfte von Print & Publishing-Unternehmen nach seinem Gutdünken bestimmen könne.
Bei der in der Zeit vom 31. 3. bis 3. 4. 1998 in Linz durchgeführten Fachmesse "Dataprint" hatte die P & P Prag einen eigenen Messestand, an dem für die tschechische, ungarische und rumänische Ausgabe von "Print & Publishing" sowie für die Zeitschrift "Packaging" geworben wurde. In einer mit dem Print & Publishing-Logo versehenen und vom Beklagten, Jiri R***** und Dipl.-Ing. Laszlo T***** unterfertigten Werbeschrift schien als Koordinationsbüro das "P***** Verlagsbüro Rudolf M*****" in Z***** auf.
Die Kläger begehren zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten,
a) periodische Druckschriften, insbesondere unter Verwendung der Titel "Print & Publishing" oder "Packaging" zu verlegen, sofern es sich dabei um eine Zeitschrift handelt, die sich insbesondere an die Kommunikations-, Druck- und/oder Verpackungsbranche wendet;
b) beim Verlag von periodischen Druckschriften zu behaupten, daß es sich um eine Zusammenarbeit mit "Print & Publishing" handelt, sofern dies nicht tatsächlich zutrifft;
c) "Print & Publishing" als Unternehmens- kennzeichen oder Teil eines solchen zu verwenden, sofern es sich nicht im Rahmen von Tätigkeiten bereits bestehender Gesellschaften handelt, an welchen der Zweitkläger und/oder die Erstklägerin direkt oder indirekt gemeinsam mit dem Beklagten beteiligt sind;
d) Betriebsmittel, Betriebsräume und Messestände von Gesellschaften, an welchen der Zweitkläger und/oder die Erstklägerin direkt oder indirekt beteiligt sind, zu verwenden und/oder zu nutzen, sofern dies nicht ausschließlich für Zwecke dieser Gesellschaften geschieht;
e) Mitarbeiter von Gesellschaften, an welchen der Zweitkläger und/oder die Erstklägerin direkt oder indirekt gemeinsam mit dem Beklagten beteiligt sind, anzustiften, an unzulässigen Tätigkeiten gemäß a) bis d) mitzuwirken;
f) sich an Gesellschaften zu beteiligen, welche periodische Druckschriften verlegen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu solchen stehen, an welchen der Zweitkläger und/oder die Erstklägerin gemeinsam mit dem Beklagten direkt oder indirekt beteiligt sind.
Der Zweitkläger und der Beklagte hätten vereinbart, gemeinsam Zeitschriften herauszugeben und eine entsprechende ertragbringende internationale Inserierungstätigkeit zu entfalten. Bei den gemeinsam gegründeten Unternehmen sei stets darauf geachtet worden, daß der Zweitkläger und der Beklagte gleich große Geschäftsanteile halten. Das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen § 1 UWG. Er nütze "ein bestehendes Know how" schmarotzerisch aus. Gesellschafter einer GmbH unterlägen zwar als bloße Kapitalgeber keinem Wettbewerbsverbot. Die gesellschaftliche Treuepflicht verbiete es ihnen aber, daß sie ihre aus der Gesellschaft bezogenen Kenntnisse oder Geschäftschancen zum eigenen Sondervorteil oder zum Nachteil der GmbH oder einzelner (Minderheits-)Gesellschafter verwerten. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung und der ausdrücklich und auch schlüssig getroffenen Vereinbarung, ihre Aktivitäten gemeinsam auszuüben, ergebe sich eine direkte Treuepflicht des Beklagten gegenüber dem Zweitkläger, gegen die der Beklagte verstoßen habe. Als Vereinbarung zugunsten Dritter schütze die Vereinbarung auch die Erstklägerin.Der Zweitkläger und der Beklagte hätten vereinbart, gemeinsam Zeitschriften herauszugeben und eine entsprechende ertragbringende internationale Inserierungstätigkeit zu entfalten. Bei den gemeinsam gegründeten Unternehmen sei stets darauf geachtet worden, daß der Zweitkläger und der Beklagte gleich große Geschäftsanteile halten. Das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen Paragraph eins, UWG. Er nütze "ein bestehendes Know how" schmarotzerisch aus. Gesellschafter einer GmbH unterlägen zwar als bloße Kapitalgeber keinem Wettbewerbsverbot. Die gesellschaftliche Treuepflicht verbiete es ihnen aber, daß sie ihre aus der Gesellschaft bezogenen Kenntnisse oder Geschäftschancen zum eigenen Sondervorteil oder zum Nachteil der GmbH oder einzelner (Minderheits-)Gesellschafter verwerten. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Verknüpfung und der ausdrücklich und auch schlüssig getroffenen Vereinbarung, ihre Aktivitäten gemeinsam auszuüben, ergebe sich eine direkte Treuepflicht des Beklagten gegenüber dem Zweitkläger, gegen die der Beklagte verstoßen habe. Als Vereinbarung zugunsten Dritter schütze die Vereinbarung auch die Erstklägerin.
Der Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. "Print & Publishing" sei keine Unternehmensgruppe, sondern es handle sich dabei um eine Reihe von rechtlich und faktisch getrennten Unternehmen, die Zeitschriften herausgeben. Der Beklagte habe schon 1988 die Idee entwickelt, in Ungarn eine Fachzeitschrift herauszugeben. Er habe in Ungarn einen lokalen Fachmann gesucht und auch den Zweitkläger eingeladen mitzumachen. Die Erstklägerin habe keine eigenen Rechte am Titel "Print & Publishing"; ihr sei nur vom Beklagten das Recht eingeräumt werden, "Print & Publishing" so lange zu verwenden, als an ihr beteiligt sein würde. Der Zweitkläger sei als Abgänger einer graphischen Schule in den Verlag des Beklagten eingetreten; seine Aufgabe sei in weiterer Folge die Akquisition von Anzeigen gewesen. Er verfüge nicht über die für den Aufbau eines Zeitschriftenverlages notwendigen Kenntnisse. Eine Vereinbarung, nur gemeinsam Zeitschriften herauszugeben, hätten der Zweitkläger und der Beklagte nie getroffen. Die Initiative zur Herausgabe des Fachmagazins "Packaging" sei nicht vom Beklagten, sondern von Jiri R***** ausgegangen. Dieser habe wegen Abrechnungsdifferenzen nicht mehr mit dem Zweitkläger zusammenarbeiten wollen. In Ungarn sei die Situation ähnlich. Auch Dipl.-Ing. Laszlo T***** weigere sich, mit dem Zweitkläger weitere Partnerschaften einzugehen. P & P-Tschechien sei vom Veranstalter der Linzer Druckfachmesse ein Messestand angeboten worden. Das Angebot sei angenommen worden, weil der Zweitkläger und P & P International kaum mehr Anzeigenaktivitäten durchgeführt hätten. Das sei auch der Grund dafür, daß die Geschäftsführer von P & P-Ungarn und P & P-Tschechien den Beklagten beauftragt hätten, ihre Zeitschriften international zu vertreten und Anzeigen zu akquirieren. Rumänien sei in keiner Weise Geschäftsbereich der Kläger. Ein gemeinsames Vorgehen in Rumänien sei nie vereinbart worden. Die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes vom 17. 2. 1998 sei wegen Ortsabwesenheit des Beklagten ohne dessen Anhörung ergangen.
Das Erstgericht verbot dem Beklagten, bei der Mitwirkung am Verlag von periodischen Druckschriften zu behaupten, daß es sich um eine Zusammenarbeit mit der Erstklägerin und/oder mit der von ihr verlegten österreichischen Ausgabe des Magazins "Print & Publishing" handelt, sofern dies nicht tatsächlich zutrifft. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab. Der Beklagte habe bisher keine periodischen Druckschriften verlegt oder herausgegeben noch stehe dies unmittelbar bevor; ihm könne das Verlegen und Herausgeben von Druckschriften schon deshalb nicht untersagt werden. Vom Beklagten könnte von vornherein nur verlangt werden, die Mitwirkung an solchen Tätigkeiten zu unterlassen. Auch dafür fehle die Grundlage; der Beklagte sei durch kein Wettbewerbsverbot gebunden. Die Kläger hätten weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Wettbewerbsabrede bescheinigt. Aus dem bisherigen Zusammenwirken könne nicht abgeleitet werden, daß der Beklagte auch in Zukunft nur mit den Klägern zusammenarbeiten wolle. Der Beklagte sei auch weder Mehrheitsgesellschafter noch verstoße er gegen seine Treuepflicht. Mit den beanstandeten Aktivitäten mache er der Erstklägerin keine Konkurrenz. Die Behauptung des Beklagten, mit "Print & Publishing" zusammenzuarbeiten, sei nur insoweit unrichtig, als sie sich auch auf die von der Erstklägerin verlegte Ausgabe von "Print & Publishing" beziehe. Nur insoweit sei das Unterlassungsbegehren berechtigt. Die Bezeichnung "Print & Publishing" stamme, ebenso wie das Logo, vom Beklagten und sei zuerst von P & P Budapest verwendet worden. Der Beklagte und/oder P & P Budapest hätten der Erstklägerin den Gebrauch des Zeichens offenbar gestattet. Die Kläger behaupteten nicht, ein Exklusivrecht eingeräumt erhalten zu haben. Für das begehrte Verbot, den Zeitschriftentitel "Packaging" zu verwenden, fehle jede Rechtsgrundlage. Gegen die Nutzung von Betriebsmitteln, Betriebsräumen und Messeständen von Gesellschaften, an denen die Streitteile direkt oder indirekt beteiligt sind, könnten nur die Gesellschaften selbst vorgehen. Daß der Beklagte Mitarbeiter ausländischer P & P-Unternehmen zu einem unzulässigen Vorgehen "angestiftet" hätte, sei nicht hervorgekommen.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die einstweilige Verfügung zu Punkt a) bis d) des Sicherungsantrages erließ und das Mehrbegehren (Punkte e und f des Sicherungsantrages) abwies. Das Rekursgericht machte den Vollzug der einstweiligen Verfügung zu Punkt a), c) und d) des Sicherungsantrages vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 1,000.000,-- abhängig und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt nahm das Rekursgericht noch folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Der Gründung der Erstklägerin und der P & P Budapest, der P & P Prag, der P & P Polen sowie der P & P Rußland lag die zwischen dem Zweitkläger und dem Beklagten getroffene Vereinbarung zugrunde, gemeinsam das Magazin "Print & Publishing" herauszugeben und die damit verbundenen Nebentätigkeiten, einschließlich der Annahme von Inseraten und deren Veröffentlichung, anzustreben und damit verbunden eine ertragbringende internationale Inserierungstätigkeit zu entfalten. Bei den Gesellschaftsgründungen wurde stets darauf geachtet, daß der Zweitkläger und der Beklagte jeweils gleich große Geschäftsanteile halten. Es war zwischen dem Zweitkläger und dem Beklagten einvernehmlich geplant, die "Print & Publishing"-Aktivitäten auf sinnvolle Art und Weise nach und nach international auszuweiten und dabei gemeinsam im Rahmen der bereits bestehenden gesellschaftlichen Bindungen Know-how und mögliche Synergieeffekte zu nutzen. Auch für Bulgarien und Rumänien war zwischen dem Zweitkläger und dem Beklagten bereits die gemeinsame Herausgabe einer eigenen Ausgabe der Zeitschrift "Print & Publishing" geplant.
Rechtlich beurteilte das Rekursgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Beklagte mit der Herausgabe einer Verpackungszeitschrift in Tschechien und Ungarn gegen die ihn gegenüber der Erstklägerin treffende Treuepflicht und gegen die vom Rekursgericht festgestellte Vereinbarung mit dem Zweitkläger verstoßen habe. Mit dieser Vereinbarung unvereinbar sei auch das Vorhaben des Beklagten, in Rumänien eine Zeitschrift "Print & Publishing" herauszubringen. Das Zusammenwirken des Beklagten mit jeweils weiteren Gesellschaftern der P & P Prag und der P & P Budapest verschaffe ihm die Position eines Mehrheitsgesellschafters, der nach herrschender Auffassung einem Wettbewerbsverbot unterliege. Der Beklagte benütze seine Stellung als Gesellschafter der Erstklägerin sowie der P & P Prag und der P & P Budapest in treuwidriger Weise dazu, eigennützige Vorteile zu erlangen. Durch den Hinweis auf die enge Zusammenarbeit mit der Gruppe "Print & Publishing" und dem Verpackungsmagazin "K*****" versuche der Beklagte, am Ruf und Bekanntheitsgrad der Erstklägerin zu schmarotzen. Dieses "von entsprechender Wettbewerbsabsicht" getragene Verhalten des Beklagten verstoße gegen § 1 UWG. Wenngleich § 24 HGB und § 112 HGB nur die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter verbieten, stehe einer Beteiligung des Beklagten an Gesellschaften, die periodische Druckschriften verlegen, die mit dem Zweitkläger getroffene Vereinbarung entgegen. Wegen der Schwere des Eingriffs in die Interessen des Beklagten sei der Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 1,000.000,-- abhängig zu machen. Für ein Verbot der Verwendung der Wortfolge "Print & Publishing" bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Beklagte habe den Klägern den Gebrauch des Zeichens gestattet; er habe damit nicht darauf verzichtet, das Zeichen selbst zu gebrauchen oder seinen Gebrauch einem anderen zu gestatten. Daß der Beklagte Mitarbeiter von Gesellschaften, an denen die Kläger beteiligt sind, zu unzulässigen Tätigkeiten verleitet hätte, sei nicht bescheinigt.Rechtlich beurteilte das Rekursgericht den festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Beklagte mit der Herausgabe einer Verpackungszeitschrift in Tschechien und Ungarn gegen die ihn gegenüber der Erstklägerin treffende Treuepflicht und gegen die vom Rekursgericht festgestellte Vereinbarung mit dem Zweitkläger verstoßen habe. Mit dieser Vereinbarung unvereinbar sei auch das Vorhaben des Beklagten, in Rumänien eine Zeitschrift "Print & Publishing" herauszubringen. Das Zusammenwirken des Beklagten mit jeweils weiteren Gesellschaftern der P & P Prag und der P & P Budapest verschaffe ihm die Position eines Mehrheitsgesellschafters, der nach herrschender Auffassung einem Wettbewerbsverbot unterliege. Der Beklagte benütze seine Stellung als Gesellschafter der Erstklägerin sowie der P & P Prag und der P & P Budapest in treuwidriger Weise dazu, eigennützige Vorteile zu erlangen. Durch den Hinweis auf die enge Zusammenarbeit mit der Gruppe "Print & Publishing" und dem Verpackungsmagazin "K*****" versuche der Beklagte, am Ruf und Bekanntheitsgrad der Erstklägerin zu schmarotzen. Dieses "von entsprechender Wettbewerbsabsicht" getragene Verhalten des Beklagten verstoße gegen Paragraph eins, UWG. Wenngleich Paragraph 24, HGB und Paragraph 112, HGB nur die Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter verbieten, stehe einer Beteiligung des Beklagten an Gesellschaften, die periodische Druckschriften verlegen, die mit dem Zweitkläger getroffene Vereinbarung entgegen. Wegen der Schwere des Eingriffs in die Interessen des Beklagten sei der Vollzug der einstweiligen Verfügung vom Erlag einer Sicherheitsleistung von S 1,000.000,-- abhängig zu machen. Für ein Verbot der Verwendung der Wortfolge "Print & Publishing" bestehe keine Rechtsgrundlage. Der Beklagte habe den Klägern den Gebrauch des Zeichens gestattet; er habe damit nicht darauf verzichtet, das Zeichen selbst zu gebrauchen oder seinen Gebrauch einem anderen zu gestatten. Daß der Beklagte Mitarbeiter von Gesellschaften, an denen die Kläger beteiligt sind, zu unzulässigen Tätigkeiten verleitet hätte, sei nicht bescheinigt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den abweisenden Teil der Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Kläger (Punkte c und e des Sicherungsantrages = Punkte 3 a und b des angefochtenen Beschlusses) und der gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Beklagten (Punkte a, d, f des Sicherungsantrages = Punkte 1 a, c, d des angefochtenen Beschlusses) sind zulässig, weil der angefochtene Beschluß der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches nach § 1 UWG widerspricht und das Rekursgericht § 381 EO nicht berücksichtigt hat; der Revisionsrekurs des Beklagten ist auch berechtigt; der Revisionsrekurs der Kläger ist nicht berechtigt.Der gegen den abweisenden Teil der Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs der Kläger (Punkte c und e des Sicherungsantrages = Punkte 3 a und b des angefochtenen Beschlusses) und der gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung gerichtete ordentliche Revisionsrekurs des Beklagten (Punkte a, d, f des Sicherungsantrages = Punkte 1 a, c, d des angefochtenen Beschlusses) sind zulässig, weil der angefochtene Beschluß der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches nach Paragraph eins, UWG widerspricht und das Rekursgericht Paragraph 381, EO nicht berücksichtigt hat; der Revisionsrekurs des Beklagten ist auch berechtigt; der Revisionsrekurs der Kläger ist nicht berechtigt.
1. Zum Revisionsrekurs des Beklagten
Der Beklagte ist der Auffassung, daß dem festgestellten Sachverhalt keine Vereinbarung zu entnehmen sei, wonach er ausschließlich mit dem Zweitkläger entsprechende Magazine herausgeben dürfe. Die einzelnen P & P-Unternehmen seien nicht miteinander verbunden. Es treffe nicht zu, daß sich der Beklagten durch das Zusammenwirken mit Jiri R***** und Dipl.-Ing. Laszlo T***** "die Position eines Mehrheitsgesellschafters verschafft" habe. Als nur zu 50 % beteiligten Gesellschafter treffe den Beklagten keine generelle Treuepflicht, die über das Verbot der sittenwidrigen Schädigung hinausgehe. Aus einer allfälligen in einem Mindestumfang bestehenden Treuepflicht könne kein strenges Wettbewerbsverbot abgeleitet werden. Die den Klägern auferlegte Sicherheitsleistung sei bei weitem zu niedrig.
Der Beklagte bekämpft damit in erster Linie die Auffassung des Rekursgerichtes, er sei der Erstklägerin gegenüber durch ein Wettbewerbsverbot und dem Zweitkläger gegenüber durch eine Vereinbarung gebunden. Hierauf kommt es aber diesmal nicht an:
Die Kläger stützen ihren Anspruch (auch) auf § 1 UWG. Wettbewerbswidrig im Sinne dieser Bestimmung sind Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommen werden und gegen die guten Sitten verstoßen. "Zu Zwecken des Wettbewerbs" handelt ein Gewerbetreibender, der seine Stellung im Wettbewerb irgendwie fördert und subjektiv diese Wirkung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch nebenbei verfolgt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 EinldUWG Rz 219). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes" erfordert demnach in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 216; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN).Die Kläger stützen ihren Anspruch (auch) auf Paragraph eins, UWG. Wettbewerbswidrig im Sinne dieser Bestimmung sind Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes vorgenommen werden und gegen die guten Sitten verstoßen. "Zu Zwecken des Wettbewerbs" handelt ein Gewerbetreibender, der seine Stellung im Wettbewerb irgendwie fördert und subjektiv diese Wirkung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch nebenbei verfolgt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 EinldUWG Rz 219). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbes" erfordert demnach in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinne besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 216; ÖBl 1994, 217 - Satellitenprogramm mwN).
Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis ist immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Der Abnehmerkreis wird regelmäßig durch die Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern abgegrenzt. Gleichheit des Kunden-/Lieferantenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern auch von räumlichen Umständen ab (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 § 23 Rz 11 mwN).Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis ist immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Der Abnehmerkreis wird regelmäßig durch die Gesamtheit der Nachfrage (des Angebots) nach gleichen oder doch substitutionsfähigen Gütern abgegrenzt. Gleichheit des Kunden-/Lieferantenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern auch von räumlichen Umständen ab (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht3 Paragraph 23, Rz 11 mwN).
Die Erstklägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der in Österreich in deutscher Sprache erscheinenden periodischen Druckschriften "Print & Publishing" und "K*****". Sie wirft dem Beklagten treuwidriges Verhalten vor, weil er an einem Unternehmen beteiligt ist, das die Herausgabe einer Fachzeitschrift "Print & Publishing" in Rumänien plant und weil er Chefredakteur der Zeitschrift "Packaging" ist, die in der jeweiligen Landessprache in Ungarn, Tschechien und in der Slowakei erscheint. Worin das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen bestehen soll, legt die Klägerin in der Klage nicht dar.
Ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht auch nicht: Während sich die Zeitschriften der Erstklägerin an Leser in Österreich und an Werbekunden wenden, die ihre Waren und Leistungen österreichischen Lesern anbieten wollen, wenden sich die Rumänien-Ausgabe der Zeitschrift "Print & Publishing" und die ungarische, tschechische und slowakische Ausgabe von "Packaging" an Leser in den jeweiligen Ländern und damit auch an Werbekunden, die an Werbung in diesen Ländern interessiert sind. Werbung in deutscher Sprache in Österreich läßt sich nicht durch (zB) Werbung in rumänischer Sprache in Rumänien ersetzen. Die Abnehmerkreise sind daher insoweit verschieden, auch wenn es Unternehmen geben wird, die sowohl in Österreich als auch in Rumänien werben wollen. Solche Unternehmen sind damit aber an Leistungen interessiert, die untereinander nicht austauschbar sind.
Die Leistungen der Streitteile sind auch dann nicht austauschbar, wenn Werbebudgets beschränkt sind und das Angebot neuer Werbemöglichkeiten in anderen Ländern zu einer Verlagerung von Werbemitteln führt. § 1 UWG schützt nicht den "Kaufkraftwettbewerb", sondern den konkreten Wettbewerb zwischen zwei Anbietern (s Koppensteiner aaO § 23 Rz 11; Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 219).Die Leistungen der Streitteile sind auch dann nicht austauschbar, wenn Werbebudgets beschränkt sind und das Angebot neuer Werbemöglichkeiten in anderen Ländern zu einer Verlagerung von Werbemitteln führt. Paragraph eins, UWG schützt nicht den "Kaufkraftwettbewerb", sondern den konkreten Wettbewerb zwischen zwei Anbietern (s Koppensteiner aaO Paragraph 23, Rz 11; Baumbach/Hefermehl aaO EinldUWG Rz 219).
Zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten besteht demnach kein Wettbewerbsverhältnis; der Erstklägerin steht somit auch kein Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG zu.Zwischen der Erstklägerin und dem Beklagten besteht demnach kein Wettbewerbsverhältnis; der Erstklägerin steht somit auch kein Unterlassungsanspruch nach Paragraph eins, UWG zu.
Auch der Zweitkläger kann seinen Unterlassungsanspruch nicht auf § 1 UWG stützen: Zwischen ihm und dem Beklagten besteht schon deshalb kein Wettbewerbsverhältnis, weil der Zweitkläger zwar Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstklägerin ist, aber gar nicht behauptet, selbst periodische Druckschriften herauszugeben, die mit der rumänischen Ausgabe von "Print & Publishing" und mit "Packaging" in Wettbewerb stehen könnten.Auch der Zweitkläger kann seinen Unterlassungsanspruch nicht auf Paragraph eins, UWG stützen: Zwischen ihm und dem Beklagten besteht schon deshalb kein Wettbewerbsverhältnis, weil der Zweitkläger zwar Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstklägerin ist, aber gar nicht behauptet, selbst periodische Druckschriften herauszugeben, die mit der rumänischen Ausgabe von "Print & Publishing" und mit "Packaging" in Wettbewerb stehen könnten.
Die Kläger haben ihren Anspruch aber nicht auf das Wettbewerbsrecht eingeengt. Sie machen auch geltend, daß das Vorgehen des Beklagten den allgemeinen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung und der Treuepflicht als Gesellschafter widerspreche. Der Beklagte handle sittenwidrig im Sinne des § 1295 ABGB. Der Zweitkläger stützt seinen Anspruch auf die vom Rekursgericht festgestellte Vereinbarung mit dem Beklagten, P & P-Zeitschriften gemeinsam herauszugeben.Die Kläger haben ihren Anspruch aber nicht auf das Wettbewerbsrecht eingeengt. Sie machen auch geltend, daß das Vorgehen des Beklagten den allgemeinen Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung und der Treuepflicht als Gesellschafter widerspreche. Der Beklagte handle sittenwidrig im Sinne des Paragraph 1295, ABGB. Der Zweitkläger stützt seinen Anspruch auf die vom Rekursgericht festgestellte Vereinbarung mit dem Beklagten, P & P-Zeitschriften gemeinsam herauszugeben.
Ob der nicht auf das Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsanspruch der Kläger begründet ist, kann offenbleiben: § 24 UWG gilt insoweit nicht; einstweilige Verfügungen können daher nur getroffen werden, wenn die in § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Danach muß zu besorgen sein, daß die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder erheblich erschwert werden würde - als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland im Sinn des § 381 Z 1 letzter Halbsatz EO idF EO-Nov 1995 vollstreckt werden müßte - (Z 1) oder die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint (Z 2).Ob der nicht auf das Wettbewerbsrecht gestützte Unterlassungsanspruch der Kläger begründet ist, kann offenbleiben: Paragraph 24, UWG gilt insoweit nicht; einstweilige Verfügungen können daher nur getroffen werden, wenn die in Paragraph 381, EO bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind. Danach muß zu besorgen sein, daß die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder erheblich erschwert werden würde - als solche Erschwerung ist es anzusehen, wenn das Urteil im Ausland im Sinn des Paragraph 381, Ziffer eins, letzter Halbsatz EO in der Fassung EO-Nov 1995 vollstreckt werden müßte - (Ziffer eins,) oder die einstweilige Verfügung zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheint (Ziffer 2,).
Die Kläger haben weder behauptet noch bescheinigt, daß ihr Anspruch gefährdet wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, daß die Voraussetzungen des § 381 EO gegeben sein könnten. Im Revisionsrekurs behaupten die Kläger zwar, daß es schwierig sei, im Ausland Rechtsschutz zu finden; damit kann aber nicht die Vollstreckung eines zu ihren Gunsten ergehenden Urteils gemeint sein. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Österreich; die Kläger können allfällige Ansprüche gegen ihn in Österreich durchsetzen. Daß der Beklagte beabsichtigte, seinen Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, haben die Kläger weder behauptet noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Das würde durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auch nicht verhindert.Die Kläger haben weder behauptet noch bescheinigt, daß ihr Anspruch gefährdet wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, daß die Voraussetzungen des Paragraph 381, EO gegeben sein könnten. Im Revisionsrekurs behaupten die Kläger zwar, daß es schwierig sei, im Ausland Rechtsschutz zu finden; damit kann aber nicht die Vollstreckung eines zu ihren Gunsten ergehenden Urteils gemeint sein. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Österreich; die Kläger können allfällige Ansprüche gegen ihn in Österreich durchsetzen. Daß der Beklagte beabsichtigte, seinen Wohnsitz in das Ausland zu verlegen, haben die Kläger weder behauptet noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Das würde durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung auch nicht verhindert.
Da das zu Punkt a, d, f des Sicherungsantrages (= Punkte 1 a, c, d des angefochtenen Beschlusses) erhobene Begehren schon aus den oben angegebenen Gründen unbegründet ist, braucht auf die Rechtsmittelausführungen des Beklagten nicht weiter eingegangen zu werden.
2. Zum Revisionsrekurs der Kläger
Die Kläger bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit, als ihnen eine Sicherheitsleistung auferlegt und die Abweisung der zu Punkt c) und e) des Sicherungsantrages erhobenen Begehren (= Punkte 3 a und b des angefochtene Beschlusses) bestätigt wird. Das Begehren, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen zu untersagen, werde auch auf § 9 UWG gestützt. Der Beklagte verwende "Print & Publishing" als Bezeichnung seines Unternehmens. Es bestehe Verwechslungsgefahr, weil der Beklagte Geschäftsführer, Gesellschafter oder sonstiger Mitarbeiter von Unternehmen sei, die "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen führen. Der Beklagte habe den Klägern keine Rechte an "Print & Publishing" einräumen können, weil die Bezeichnung mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig sei. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei aber auch wegen der vom Rekursgericht festgestellten Vereinbarung gerechtfertigt. Eine Verwendung der Bezeichnung "außerhalb der Gruppe" verwässere das Zeichen. Sie wäre von den Klägern nicht mehr beeinflußbar und könnte auf die "echte P & P" in unerwünschter Weise abfärben. Auch wenn der Beklagte bisher keine Mitarbeiter zu unzulässigen Handlungen angestiftet habe, so bestehe doch die Gefahr, daß er es in Zukunft tun werde.Die Kläger bekämpfen die Entscheidung des Rekursgerichtes insoweit, als ihnen eine Sicherheitsleistung auferlegt und die Abweisung der zu Punkt c) und e) des Sicherungsantrages erhobenen Begehren (= Punkte 3 a und b des angefochtene Beschlusses) bestätigt wird. Das Begehren, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen zu untersagen, werde auch auf Paragraph 9, UWG gestützt. Der Beklagte verwende "Print & Publishing" als Bezeichnung seines Unternehmens. Es bestehe Verwechslungsgefahr, weil der Beklagte Geschäftsführer, Gesellschafter oder sonstiger Mitarbeiter von Unternehmen sei, die "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen führen. Der Beklagte habe den Klägern keine Rechte an "Print & Publishing" einräumen können, weil die Bezeichnung mangels Unterscheidungskraft nicht schutzfähig sei. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin sei aber auch wegen der vom Rekursgericht festgestellten Vereinbarung gerechtfertigt. Eine Verwendung der Bezeichnung "außerhalb der Gruppe" verwässere das Zeichen. Sie wäre von den Klägern nicht mehr beeinflußbar und könnte auf die "echte P & P" in unerwünschter Weise abfärben. Auch wenn der Beklagte bisher keine Mitarbeiter zu unzulässigen Handlungen angestiftet habe, so bestehe doch die Gefahr, daß er es in Zukunft tun werde.
Mit diesen Ausführungen machen die Kläger einen Verstoß gegen § 1 und gegen § 9 UWG geltend; ihr Unterlassungsbegehren soll aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil es "die Vertragstreue, der Grundsatz von Treu und Glauben und die guten Sitten gebieten". Soweit die Kläger ihren Anspruch nicht auf das Wettbewerbsrecht stützen, sind sie wieder darauf zu verweisen, daß ihr Sicherungsantrag schon deshalb scheitern muß, weil sie die Gefährdung ihres Anspruches weder behauptet noch bescheinigt haben. Für einen Anspruch nach § 1 UWG fehlt auch in diesem Zusammenhang ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen.Mit diesen Ausführungen machen die Kläger einen Verstoß gegen Paragraph eins und gegen Paragraph 9, UWG geltend; ihr Unterlassungsbegehren soll aber auch deshalb gerechtfertigt sein, weil es "die Vertragstreue, der Grundsatz von Treu und Glauben und die guten Sitten gebieten". Soweit die Kläger ihren Anspruch nicht auf das Wettbewerbsrecht stützen, sind sie wieder darauf zu verweisen, daß ihr Sicherungsantrag schon deshalb scheitern muß, weil sie die Gefährdung ihres Anspruches weder behauptet noch bescheinigt haben. Für einen Anspruch nach Paragraph eins, UWG fehlt auch in diesem Zusammenhang ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen.
Zu prüfen ist daher nur, ob die Kläger das begehrte Verbot, "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen oder als Teil eines solchen zu verwenden, auf § 9 UWG stützen können. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, daß § 9 UWG weder auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt ist noch ein Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (stRsp ua SZ 58/54 = ÖBl 1986, 25 = GRURInt 1986, 482 - Cartier I). Die Kläger erkennen auch richtig, daß "Print & Publishing" als beschreibendes Zeichen nur bei Verkehrsgeltung geschützt ist. Sie übersehen aber, daß sie in der Klage nicht einmal behauptet haben, für "Print & Publishing" Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Daß "Print & Publishing" nur bei Verkehrsgeltung geschützt ist, bewirkt aber nicht nur, daß der Beklagte keine Zeichenrechte geltend machen kann, sondern schließt auch die Geltendmachung solcher Rechte durch die Kläger aus.Zu prüfen ist daher nur, ob die Kläger das begehrte Verbot, "Print & Publishing" als Unternehmenskennzeichen oder als Teil eines solchen zu verwenden, auf Paragraph 9, UWG stützen können. Die Kläger weisen zu Recht darauf hin, daß Paragraph 9, UWG weder auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt ist noch ein Wettbewerbsverhältnis voraussetzt (stRsp ua SZ 58/54 = ÖBl 1986, 25 = GRURInt 1986, 482 - Cartier römisch eins). Die Kläger erkennen auch richtig, daß "Print & Publishing" als beschreibendes Zeichen nur bei Verkehrsgeltung geschützt ist. Sie übersehen aber, daß sie in der Klage nicht einmal behauptet haben, für "Print & Publishing" Verkehrsgeltung erreicht zu haben. Daß "Print & Publishing" nur bei Verkehrsgeltung geschützt ist, bewirkt aber nicht nur, daß der Beklagte keine Zeichenrechte geltend machen kann, sondern schließt auch die Geltendmachung solcher Rechte durch die Kläger aus.
Der Sicherungsantrag der Kläger ist demnach, soweit darüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist, zur Gänze unbegründet. Damit ist auch die vom Rekursgericht aufgetragene Sicherheitsleistung hinfällig geworden. Auf die Ausführungen der Parteien, die - mit jeweils anderer Zielrichtung - die Höhe der Sicherheitsleistung bekämpfen, ist nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs des Beklagten war Folge zu geben; der Revisionsrekurs der Kläger mußte erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben das Unterlassungsbegehren mit insgesamt S 300.000,-- bewertet. Mangels anderer Anhaltspunkte sind die sechs Teilbegehren gleich, also mit je S 50.000,-- zu bewerten. Der Streitwert des Rekursverfahrens betrug demnach S 250.000,--; der Streitwert des Revisionsrekurses des Beklagten S 150.000,-- und der seiner Revisionsrekursbeantwortung S 100.000,--.Die Entscheidung über die Kosten der Kläger beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Kläger haben das Unterlassungsbegehren mit insgesamt S 300.000,-- bewertet. Mangels anderer Anhaltspunkte sind die sechs Teilbegehren gleich, also mit je S 50.000,-- zu bewerten. Der Streitwert des Rekursverfahrens betrug demnach S 250.000,--; der Streitwert des Revisionsrekurses des Beklagten S 150.000,-- und der seiner Revisionsrekursbeantwortung S 100.000,--.
Anmerkung
E52067 04A02468European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00246.98Z.1110.000Dokumentnummer
JJT_19981110_OGH0002_0040OB00246_98Z0000_000