Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitta B*****, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei L***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Raimund Gehart, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 563.044,07 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 10. Februar 1998, GZ 15 R 1/98x-24, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat mit der Entscheidung vom gleichen Tag zu 7 Ob 268/98g folgendes erwogen:
Gemäß § 530 Abs 2 Z 1 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist. Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war (RZ 1992/63; Fasching aaO 503; Kodek aaO Rz 3 zu § 530 ZPO). Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können (Fasching aaO; ders LB**2 Rz 2054). Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muß demnach als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Daß eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlaß für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß § 396 ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht daher für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des § 530 Abs 1 Z 1 ZPO nicht aus.Gemäß Paragraph 530, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden, wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist. Das angefochtene Urteil ist dann auf diese Urkunde gegründet, wenn sie für die Entscheidung kausal war (RZ 1992/63; Fasching aaO 503; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 530, ZPO). Es genügt zwar mitwirkende Kausalität, die bereits dann gegeben ist, wenn die Urkunde neben anderen Erkenntnisquellen mit herangezogen wurde, das Urteil also unter Außerachtlassung der fälschlich nachgemachten Urkunde oder bei Benützung des unverfälschten Urkundentextes anders hätte ausfallen können (Fasching aaO; ders LB**2 Rz 2054). Die gefälschte oder verfälschte Urkunde muß demnach als Beweismittel aufgenommen, ihr (unrichtiger) Inhalt in die Feststellungen eingeflossen sein. Daß eine gefälschte oder verfälschte Urkunde bloß Anlaß für Tatsachenbehauptungen war, die gemäß Paragraph 396, ZPO bei der Fällung eines Versäumungsurteiles für wahr zu halten waren, reicht daher für die Begründetheit der Entscheidung darauf im Sinne des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO nicht aus.
Anmerkung
E52000 07A01028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00102.98W.1111.000Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0070OB00102_98W0000_000