Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfred C*****, Baumeister,*****, vertreten durch Dr. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttschach, wider die beklagte Partei S*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wegen S 1,421.980,77 brutto sA (Revisionsinteresse S 1,421.980,77 brutto abzüglich S 78.000,- netto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. August 1998, GZ 8 Ra 121/98t-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Oktober 1997, GZ 16 Cga 25/97b-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei mit S 23.864,34 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.977,39 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtauffassung, der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 AngG, 3. Tatbestand (Vertrauensunwürdigkeit), sei nicht verwirklicht, ist zutreffend. Es reicht daher aus, insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die vom Berufungsgericht vertretene Rechtauffassung, der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG, 3. Tatbestand (Vertrauensunwürdigkeit), sei nicht verwirklicht, ist zutreffend. Es reicht daher aus, insofern auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der Kläger wurde entlassen, weil er als Bauleiter der Beklagten im Zuge des Baues eines Einkaufszentrums eine im Bauplan vorgesehene Isolierung nicht vorgenommen hatte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelte der Kläger dabei in Entsprechung einer Weisung, die ihm Anfang Juli 1996 Rudolf S***** erteilt hatte, der seit 6. 9. 1996 (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der Beklagten ist, von dem aber nicht feststeht, daß er Anfang Juli 1996 weisungsbefugter Vorgesetzter des Klägers war.
Die Meinung der Revisionswerberin im Hinblick auf die zuletzt wiedergegebene negative Feststellung ändere die Weisung S***** nichts daran, daß das Verhalten des Klägers seine Vertrauensunwürdigkeit iS § 27 Z 1 AngG bewirke, übersieht, daß das Erstgericht - wenn auch im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung - festgestellt hat, daß S***** der technischen Bauleitung angehörte. Diese Feststellung wurde von der Beklagten nicht bekämpft und steht im Einklang mit dem Umstand, daß S***** selbst im Verfahren 32 Cg 49/97t des Landesgerichtes Linz ausgesagt hat, seit 1. 12. 1994 die technische Gesamtleitung der Beklagten (dort Klägerin) zu "machen" (vgl. das als Beil ./8 im Akt erliegende Verhandlungsprotokoll). Damit kann aber die Weisung S***** - wenngleich nicht feststeht, oder er tatsächlich weisungsbefugt war - bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers nicht unbeachtet bleiben.Die Meinung der Revisionswerberin im Hinblick auf die zuletzt wiedergegebene negative Feststellung ändere die Weisung S***** nichts daran, daß das Verhalten des Klägers seine Vertrauensunwürdigkeit iS Paragraph 27, Ziffer eins, AngG bewirke, übersieht, daß das Erstgericht - wenn auch im Rahmen seiner Ausführungen zur Beweiswürdigung - festgestellt hat, daß S***** der technischen Bauleitung angehörte. Diese Feststellung wurde von der Beklagten nicht bekämpft und steht im Einklang mit dem Umstand, daß S***** selbst im Verfahren 32 Cg 49/97t des Landesgerichtes Linz ausgesagt hat, seit 1. 12. 1994 die technische Gesamtleitung der Beklagten (dort Klägerin) zu "machen" vergleiche das als Beil ./8 im Akt erliegende Verhandlungsprotokoll). Damit kann aber die Weisung S***** - wenngleich nicht feststeht, oder er tatsächlich weisungsbefugt war - bei der Beurteilung des Verhaltens des Klägers nicht unbeachtet bleiben.
Ob ein Verhalten des Dienstnehmers Vertrauensunwürdigkeit begründet, hängt davon ab, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, daß seine Belange durch den Angestellten gefährdet sind, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Verhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Umständen des Einzelfalles und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (Arb 9208; SZ 62/15; Ris-Justiz RS0029833). Nach einem solchen objektiven Maßstab ist aber unter den hier gegebenen Umständen ein Verhalten des für eine Baugesellschaft tätigen Angestellten, das er über Weisung eines - wenn auch damals allenfalls nicht konkret weisungsbefugten - Mitgliedes der technischen Bauleitung des Dienstgebers setzte, nicht geeignet, die Befürchtung einer Gefährdung der Interessen der Gesellschaft zu begründen, deren Geschäftsführer der Weisungsgeber zum Zeitpunkt der Entlassung des Angestellten ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E52194 09B02968European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00296.98I.1111.000Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_009OBA00296_98I0000_000