TE OGH 1998/11/11 13Os135/98 (13Os136/98)

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter H***** und Michaela A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB, AZ 4 U 82/98y des Bezirksgerichtes Fürstenfeld, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegenDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter H***** und Michaela A***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB, AZ 4 U 82/98y des Bezirksgerichtes Fürstenfeld, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen

1. den Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 15. Juli 1998, AZ 11 Hs 67/98d (GZ 4 U 82/98y-4 des Bezirksgerichtes Fürstenfeld) sowie

2. den Vorgang, daß das Bezirksgericht Fürstenfeld die Akten unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte,

nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, und des Verteidigers der Beschuldigten Michaela A*****, Mag. Gruner, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Gesetz verletzen

1. der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 15. Juli 1998, AZ 11 Hs 67/98d, mit dem das Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Fürstenfeld zurückgewiesen wurde, in den §§ 93 Abs 2, 156 und 452 StPO;1. der Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom 15. Juli 1998, AZ 11 Hs 67/98d, mit dem das Rechtshilfeersuchen des Bezirksgerichtes Fürstenfeld zurückgewiesen wurde, in den Paragraphen 93, Absatz 2,, 156 und 452 StPO;

2. die Verfügung des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 7. August 1998, mit dem der Akt zur Entscheidung unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, im § 64 StPO.2. die Verfügung des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 7. August 1998, mit dem der Akt zur Entscheidung unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, im Paragraph 64, StPO.

Text

Gründe:

Am 30. Juni 1998 übermittelte das Bezirksgericht Fürstenfeld seinen Akt 4 U 82/98y dem Bezirksgericht Korneuburg mit dem Ersuchen, einen ärztlichen Sachverständigen zu bestellen, der die Dauer der unfallsbedingten Gesundheitsschädigung bei der Verdächtigen Michaela A***** und der Zeugin Iris A***** feststellen sollte (ON 3).

Mit Beschluß vom 15. Juli 1998, AZ 11 Hs 67/98d (GZ 4 U 82/98y-4 des Bezirksgerichtes Fürstenfeld), wies das Bezirksgericht Korneuburg dieses Ersuchen um Rechtshilfe unter ausdrücklicher Verneinung seiner Zuständigkeit mit der (eine Zweckmäßigkeitserwägung anstellenden) Begründung zurück, daß die Bestellung eines Sachverständigen auch über Sprengelgrenzen hinweg möglich sei.

Mit Verfügung vom 7. August 1998 übermittelte das Bezirksgericht Fürstenfeld den Akt unmittelbar dem Obersten Gerichtshof und beantragte, die Unzulässigkeit der durch Zuständigkeitsnegierung ausgesprochenen Rechtshilfeverweigerung festzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen sowohl die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Korneuburg (1.) als auch die vom Bezirksgericht Fürstenfeld verfügte unmittelbare Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den einem Zuständigkeitsstreit ähnlichen Konflikt (2.) mit dem Gesetz nicht in Einklang.Wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen sowohl die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Korneuburg (1.) als auch die vom Bezirksgericht Fürstenfeld verfügte unmittelbare Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den einem Zuständigkeitsstreit ähnlichen Konflikt (2.) mit dem Gesetz nicht in Einklang.

zu 1.: Die vom Bezirksgericht Fürstenfeld im Rechtshilfeersuchen bezeichnete Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Dauer der unfallsbedingten Gesund- heitsschädigung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Korneuburg wohnenden Verdächtigen Michaela A***** und deren Tochter Iris A***** umfaßt insbesondere die nach dem XI. Hauptstück der StPO gebotene körperliche Untersuchung dieser beiden Verkehrsunfallopfer im Sinne des § 132 StPO. Demgemäß finden die Bestimmungen über eine Vernehmung durch das in diesem Zusammenhang maßgebliche (vgl auch §§ 81 Abs 2, 220 Abs 2 StPO) Bezirksgericht des Wohnorts der in Augenschein zu nehmenden Personen im Rechtshilfeweg nach §§ 93 Abs 2, 156 und 452 StPO sinngemäß Anwendung, ist doch zu bedenken, daß das Erscheinen der Verdächtigen und der unmündigen Zeugin - nicht aber die Duldung von Untersuchungshandlungen (vgl Foregger/Kodek/Fabrizy StPO7 § 132 Anm I; zuletzt 15 Os 68/98) - zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen zwangsweise durchsetzbar wäre. Für diese Anordnung aber - der hier nicht relevante Fall des § 156 zweiter Satz StPO ausgenommen - kommt das Gericht in Betracht, in dessen Sprengel der zum Erscheinen Verpflichtete sich befindet (hier: wohnt) (§ 8 Abs 2 StPO - vgl Lohsing/Serini Strafprozeßrecht4 141 f). Somit liegen fallbezogen die Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtshilfe vor.zu 1.: Die vom Bezirksgericht Fürstenfeld im Rechtshilfeersuchen bezeichnete Einholung eines ärztlichen Gutachtens über die Dauer der unfallsbedingten Gesund- heitsschädigung der im Sprengel des Bezirksgerichtes Korneuburg wohnenden Verdächtigen Michaela A***** und deren Tochter Iris A***** umfaßt insbesondere die nach dem römisch XI. Hauptstück der StPO gebotene körperliche Untersuchung dieser beiden Verkehrsunfallopfer im Sinne des Paragraph 132, StPO. Demgemäß finden die Bestimmungen über eine Vernehmung durch das in diesem Zusammenhang maßgebliche vergleiche auch Paragraphen 81, Absatz 2,, 220 Absatz 2, StPO) Bezirksgericht des Wohnorts der in Augenschein zu nehmenden Personen im Rechtshilfeweg nach Paragraphen 93, Absatz 2,, 156 und 452 StPO sinngemäß Anwendung, ist doch zu bedenken, daß das Erscheinen der Verdächtigen und der unmündigen Zeugin - nicht aber die Duldung von Untersuchungshandlungen vergleiche Foregger/Kodek/Fabrizy StPO7 Paragraph 132, Anmerkung I; zuletzt 15 Os 68/98) - zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen zwangsweise durchsetzbar wäre. Für diese Anordnung aber - der hier nicht relevante Fall des Paragraph 156, zweiter Satz StPO ausgenommen - kommt das Gericht in Betracht, in dessen Sprengel der zum Erscheinen Verpflichtete sich befindet (hier: wohnt) (Paragraph 8, Absatz 2, StPO - vergleiche Lohsing/Serini Strafprozeßrecht4 141 f). Somit liegen fallbezogen die Zuständigkeitsvoraussetzungen für eine Rechtshilfe vor.

Dem Rechtshilfegericht steht indes nur die Prüfung der Gesetzmäßigkeit, nicht aber auch der Zweckmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens zu (Foregger/Kodek/Fabrizy StPO7 § 26 Anm I); die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Korneuburg verletzt daher das Gesetz. Auch ist auf § 64 Abs 2 StPO hinzuweisen.Dem Rechtshilfegericht steht indes nur die Prüfung der Gesetzmäßigkeit, nicht aber auch der Zweckmäßigkeit des Rechtshilfeersuchens zu (Foregger/Kodek/Fabrizy StPO7 Paragraph 26, Anmerkung römisch eins); die Verweigerung der Rechtshilfe durch das Bezirksgericht Korneuburg verletzt daher das Gesetz. Auch ist auf Paragraph 64, Absatz 2, StPO hinzuweisen.

zu 2.: In Anwendung der Vorgangsweise bei Kompetenzstreitigkeiten (vgl SZ 57/161) folgt, daß es auch in einem solchen wie den vorliegenden Fall den jeweils übergeordneten Gerichtshöfen obliegt, eine Einigung im Sinn des § 64 Abs 1 StPO zu versuchen. Der aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorleuchtende Grundsatz, daß ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur für den Fall vorsieht, daß die Zuständigkeit noch zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist (vgl zuletzt 13 Nds 58/97, 14 Nds 12/98, 15 Nds 48/98 uva). Demzufolge hätte das Bezirksgericht Fürstenfeld den Akt zunächst dem übergeordneten Gerichtshof vorlegen müssen.zu 2.: In Anwendung der Vorgangsweise bei Kompetenzstreitigkeiten vergleiche SZ 57/161) folgt, daß es auch in einem solchen wie den vorliegenden Fall den jeweils übergeordneten Gerichtshöfen obliegt, eine Einigung im Sinn des Paragraph 64, Absatz eins, StPO zu versuchen. Der aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung hervorleuchtende Grundsatz, daß ein Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte durch die Einigung der beiden ihnen übergeordneten Gerichte behoben werden kann, gilt sinngemäß auch für den Anwendungsbereich des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle, der eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nur für den Fall vorsieht, daß die Zuständigkeit noch zwischen den Gerichtshöfen zweiter Instanz streitig ist vergleiche zuletzt 13 Nds 58/97, 14 Nds 12/98, 15 Nds 48/98 uva). Demzufolge hätte das Bezirksgericht Fürstenfeld den Akt zunächst dem übergeordneten Gerichtshof vorlegen müssen.

In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde waren sohin die aufgezeigten Gesetzesverletzungen festzustellen.

Anmerkung

E52255 13D01358

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00135.98.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0130OS00135_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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