TE OGH 1998/11/11 7Ob237/98y

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin Salzburger Rechtsanwaltskammer, 5020 Salzburg, Giselakai 23, gegen den Erlagsgegner Dr. Harald S*****, infolge Revisionsrekurses des Dr. Harald S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Juni 1998, GZ 22 R 130/98s-420, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13. Jänner 1998, GZ 21 Nc 4/95x-395 teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Salzburger Rechtsanwaltskammer hinterlegt seit 25. 3. 1988 die dem Dr. Harald S***** zustehende Alterspension, weil verschiedene Gläubiger darauf Anspruch erhoben.

Mit Beschluß vom 31. 8. 1990, 19 E 6771,90 bewilligte das Bezirksgericht Salzburg als Exekutionsgericht der betreibenden Partei Land Salzburg gegen die verpflichtete Partei Dr. Harald S***** aufgrund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Auftrages zur Vorauszahlung von Kosten, erlassen von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung am 7. 12. 1977 zu GZ II/7471/12-1977 und der rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg je zu 19 E 4345/86 vom 30. 3. 1989, 13. 1. 1987, 22. 4. 1987, 27. 7. 1988, 2. 11. 1988, 11. 1. 1989, 19. 6. 1989, 28. 9. 1989 und 22.12.1989 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderungen von S 18.569,-- (Kostenvorauszahlung) sowie S 1.682,56, S 943,80, S 908,16, S 906,16, S 183,04, S 183,04, S 199,68, S 199,68 und S 92,16 (im Fahrnisexekutionsverfahren 19 E 4345/86 des Bezirksgerichtes Salzburg für ergangene Kostentitel) und weiters der Kosten des Exekutionsantrages zu 19 E 6771/90 in Höhe von S 1.598,76 die Exekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen den Drittschuldner Bezirksgericht Salzburg als Verwahrschaftsgericht zustehenden Forderung auf Rückzahlung des Erlagsbetrages von S 60.000,- mehr oder weniger sowie durch Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung unbeschadet etwa früher erworbener Rechte anderer Personen. Das Exekutionsgericht erließ ein an das Verwahrschaftsgericht gerichtetes Zahlungsverbot und verfügte die Zustellung dieses Beschlusses, der als ON 65 im Hinterlegungsakt erliegt. Die zu 19 E 6771/90 bewilligte Exekution ist nach wie vor aufrecht. Eine Exekutionseinschränkung erfolgte nicht. Im Zeitpunkt der Pfändung erlagen auf einem Sparbuch die Pensionszahlungen für Juli und August 1990 und überdies zu HMB 362/90 Beträge von S 18.183,20 und S 17.366,64.

Mit Beschluß vom 13. 1. 1998 ordnete das Erstgericht die Auszahlung des noch erliegenden Betrages von S 545.243,99 an Dr. S***** an. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen vom Land Salzburg erhobenen Rekurs insoweit teilweise Folge, als es den an Dr. S***** auszuzahlenden Betrag mit S 538.344,95 bestimmte und das Begehren des Dr. S***** auf Auszahlung weiterer S 6.899,04 zurückwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es ging davon aus, daß zwar durch eine inzwischen im Einvernehmen mit Dr. S***** erfolgte Auszahlung von S 21.869,- aus dem hinterlegten Betrag an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (das ist jener Betrag, mit dem die angefallenen Kosten der Ersatzvornahme für die Entfernung einer konsenswidrig errichteten Holzhütte seitens des Landes Salzburg endgültig bestimmt wurden) die im Verfahren 19 E 6771/90 des Erstgerichtes betriebene Hauptsache beglichen worden sei. Die den in Exekution gezogenen Kostentiteln entsprechenden Forderungen würden jedoch unberichtigt aushaften. Die dem Land Salzburg bewilligte Überweisung zur Einziehung habe dessen Ermächtigung zur Folge, vom Drittschuldner, hier dem Erstgericht als Erlagsgericht, insoweit die Ausfolgung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Erlagsbetrages zu begehren. Das Recht des Dr. S***** auf Stellung des Ausfolgungsantrages sei damit auf das Land Salzburg als betreibende Partei zu 19 E 6771/90 übergegangen. In diesem Umfang komme Dr. S***** nicht die Befugnis zur Stellung des Ausfolgungsantrages zu. Da das Land Salzburg allerdings nicht Erlagsgegner sei, könne dessen fehlende Zustimmung die Ausfolgung des über die in Exekution gezogenen Kostenforderungen hinausgehenden Betrages nicht verhindern. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsprechung zu den Erfordernissen der Benennung des Erlagsgegners im Verfahren gemäß § 1425 ABGB nicht einheitlich sei.Mit Beschluß vom 13. 1. 1998 ordnete das Erstgericht die Auszahlung des noch erliegenden Betrages von S 545.243,99 an Dr. S***** an. Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen vom Land Salzburg erhobenen Rekurs insoweit teilweise Folge, als es den an Dr. S***** auszuzahlenden Betrag mit S 538.344,95 bestimmte und das Begehren des Dr. S***** auf Auszahlung weiterer S 6.899,04 zurückwies. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es ging davon aus, daß zwar durch eine inzwischen im Einvernehmen mit Dr. S***** erfolgte Auszahlung von S 21.869,- aus dem hinterlegten Betrag an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (das ist jener Betrag, mit dem die angefallenen Kosten der Ersatzvornahme für die Entfernung einer konsenswidrig errichteten Holzhütte seitens des Landes Salzburg endgültig bestimmt wurden) die im Verfahren 19 E 6771/90 des Erstgerichtes betriebene Hauptsache beglichen worden sei. Die den in Exekution gezogenen Kostentiteln entsprechenden Forderungen würden jedoch unberichtigt aushaften. Die dem Land Salzburg bewilligte Überweisung zur Einziehung habe dessen Ermächtigung zur Folge, vom Drittschuldner, hier dem Erstgericht als Erlagsgericht, insoweit die Ausfolgung des im Überweisungsbeschluß bezeichneten Erlagsbetrages zu begehren. Das Recht des Dr. S***** auf Stellung des Ausfolgungsantrages sei damit auf das Land Salzburg als betreibende Partei zu 19 E 6771/90 übergegangen. In diesem Umfang komme Dr. S***** nicht die Befugnis zur Stellung des Ausfolgungsantrages zu. Da das Land Salzburg allerdings nicht Erlagsgegner sei, könne dessen fehlende Zustimmung die Ausfolgung des über die in Exekution gezogenen Kostenforderungen hinausgehenden Betrages nicht verhindern. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsprechung zu den Erfordernissen der Benennung des Erlagsgegners im Verfahren gemäß Paragraph 1425, ABGB nicht einheitlich sei.

Das Land Salzburg ließ diesen Beschluß unangefochten. Dr. S***** bekämpft hingegen die Zurückweisung seines Ausfolgeantrages hinsichtlich des Betrages von S 6.899,04.

Rechtliche Beurteilung

Sein Revisionsrekurs ist ungeachtet des (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG unzulässig. Durch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Land Salzburg nicht als Erlagsgegner anzusehen sei und daher die Auszahlung des Erlagsbetrages, soweit der Auszahlungsanspruch des Dr. S***** nicht zu ihren Gunsten im Rahmen des Exekutionsverfahrens gepfändet wurde, nicht verhindern könne, kann sich nur das Land Salzburg, nicht jedoch Dr. S***** beschwert erachten. Dessen ungeachtet hat das Rekursgericht dem Land Salzburg zutreffend die Rekurslegitimation zugebilligt, weil durch den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes unmittelbar in dessen Rechtssphäre eingegriffen wurde (§ 9 Abs 1 AußStrG).Sein Revisionsrekurs ist ungeachtet des (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Ausspruches des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG unzulässig. Durch die Ansicht des Rekursgerichtes, daß das Land Salzburg nicht als Erlagsgegner anzusehen sei und daher die Auszahlung des Erlagsbetrages, soweit der Auszahlungsanspruch des Dr. S***** nicht zu ihren Gunsten im Rahmen des Exekutionsverfahrens gepfändet wurde, nicht verhindern könne, kann sich nur das Land Salzburg, nicht jedoch Dr. S***** beschwert erachten. Dessen ungeachtet hat das Rekursgericht dem Land Salzburg zutreffend die Rekurslegitimation zugebilligt, weil durch den angefochtenen Beschluß des Erstgerichtes unmittelbar in dessen Rechtssphäre eingegriffen wurde (Paragraph 9, Absatz eins, AußStrG).

Dr. S***** zeigt in seinem Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf. Auf die Frage, ob Dr. S***** als emeritierter Rechtsanwalt gemäß § 28 ZPO vom Anwaltszwang auszunehmen ist, ist nicht weiter einzugehen, weil über die Zulässigkeit der Hinterlegung nach § 1425 ABGB und über die Ausfolgung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (Reischauer in Rummel2 II, Rz 15 zu § 1425 ABGB mwN) und in diesem Verfahren auch für Revisionsrekurse kein Anwaltszwang besteht.Dr. S***** zeigt in seinem Revisionsrekurs keine erheblichen Rechtsfragen auf. Auf die Frage, ob Dr. S***** als emeritierter Rechtsanwalt gemäß Paragraph 28, ZPO vom Anwaltszwang auszunehmen ist, ist nicht weiter einzugehen, weil über die Zulässigkeit der Hinterlegung nach Paragraph 1425, ABGB und über die Ausfolgung im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (Reischauer in Rummel2 römisch II, Rz 15 zu Paragraph 1425, ABGB mwN) und in diesem Verfahren auch für Revisionsrekurse kein Anwaltszwang besteht.

Auf seine umfangreichen Ausführungen, daß die Pfändungs- und Überweisungstitel "nicht mehr existent" seien, weil durch die Auszahlung des Betrages von S 21.869,- an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Kosten der Ersatzvornahme, wozu auch die Eintreibungskosten für die nicht freiwillig geleistete Vorauszahlung zählten, beglichen worden seien und daß deren Exequierung im übrigen gemäß § 2 VVG unzulässig sei, ist nicht weiter einzugehen. Denn dieses Vorbringen richtet sich gegen den aufrechten Bestand der Exekutionstitel. Dem Drittschuldner stehen aber aus dem Verhältnis des Verpflichteten zum betreibenden Gläubiger keine Einwendungen zu. Der Drittschuldner kann insbesondere nicht geltend machen, daß die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten erloschen sei. Nur der Verpflichtete kann deswegen Oppositionsklage erheben. Dem Erstgericht als Drittschuldner ist es daher versagt, auf ein die Frage des Bestandes der Exekutionstitel betreffendes Vorbringen Rücksicht zu nehmen (4 Ob 502/85).Auf seine umfangreichen Ausführungen, daß die Pfändungs- und Überweisungstitel "nicht mehr existent" seien, weil durch die Auszahlung des Betrages von S 21.869,- an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung die Kosten der Ersatzvornahme, wozu auch die Eintreibungskosten für die nicht freiwillig geleistete Vorauszahlung zählten, beglichen worden seien und daß deren Exequierung im übrigen gemäß Paragraph 2, VVG unzulässig sei, ist nicht weiter einzugehen. Denn dieses Vorbringen richtet sich gegen den aufrechten Bestand der Exekutionstitel. Dem Drittschuldner stehen aber aus dem Verhältnis des Verpflichteten zum betreibenden Gläubiger keine Einwendungen zu. Der Drittschuldner kann insbesondere nicht geltend machen, daß die Forderung des betreibenden Gläubigers gegen den Verpflichteten erloschen sei. Nur der Verpflichtete kann deswegen Oppositionsklage erheben. Dem Erstgericht als Drittschuldner ist es daher versagt, auf ein die Frage des Bestandes der Exekutionstitel betreffendes Vorbringen Rücksicht zu nehmen (4 Ob 502/85).

Die Pfändung und Überweisung des Ausfolgungsanspruches ersetzt die Zustimmung des Erlagsgegners und zugleich Verpflichteten (SZ 46/107 = EBl 1974, 625; 3 Ob 109/88 unter Ablehnung der Kritik Hoyers in JBl 1974, 626 f). Die mangelnde Zustimmung des Dr. S***** zur Ausfolgung des über den Betrag von S 21.869,- hinausgehenden Betrages an das Land Salzburg vermag daher dessen Begehren auf Auszahlung jener Beträge, die den in den zitierten Exekutionsverfahren ergangenen Kostentiteln entsprechen, in keiner Weise zu rechtfertigen.

Da der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, war der von Dr. S***** erhobene Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Da der angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entspricht, war der von Dr. S***** erhobene Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.

Anmerkung

E52075 07A02378

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00237.98Y.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0070OB00237_98Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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