Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Emmerich H*****, Heizung-Lüftung-Sanitär, *****, vertreten durch Dr. Martin Neid, Rechtsanwalt in Wolkersdorf, wegen S 740.096,82 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Am 21. 10. 1998 wurde die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 27. 10. 1998 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.Am 21. 10. 1998 wurde die außerordentliche Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die ohne Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Klägerin langte am 27. 10. 1998 und damit nach der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof bei Gericht ein und war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E58991 09AA2748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00274.98D.1111.000Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0090OB00274_98D0000_000