TE OGH 1998/11/11 3Ob254/98v

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter H*****, vertreten durch Dr. Hansjörg Mader und Dr. Christian Kurz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Petra H*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer und Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Erlöschens eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs (Streitwert 172.000 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 4. Juni 1998, GZ 1 R 254/98d-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 23. Dezember 1997, GZ 20 C 46/97s-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 16.747,20 S (darin 2.791,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist kraft Beschlusses des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. April 1991 verpflichtet, seiner am 23. Jänner 1974 geborenen Tocher Petra, der Beklagten, einen Unterhaltsbeitrag von 4.300 S monatlich zu bezahlen. Die Beklagte maturierte an einer Handelsakademie und studiert seit dem Wintersemester 1993/94 an der Innsbrucker Universität Physik. Diese Ausbildung ist in zwei Abschnitte gegliedert. Die Mindeststudiendauer beträgt für den ersten Abschnitt 4, für den zweiten Abschnitt 6 Semester. Die durchschnittliche Gesamtstudiendauer liegt bei 14,8 Semestern. Der erste Studienabschnitt wird nach dem gesamtösterreichischen Durchschnitt in 6, an der Universität Innsbruck dagegen in 5 Semestern bewältigt. Die Beklagte hatte den ersten Studienabschnitt im Wintersemester 1997/98 - also nach insgesamt 9 Semestern - noch nicht beendet. Im Studienjahr 1994/95 legte sie Prüfungen über 10, im Studienjahr 1995/96 über 31 und im Studienjahr 1996/97 über jedenfalls 8 Semesterwochenstunden in Pflicht- und Wahlfächern ab. Sie bezieht seit dem 1. März 1997 keine Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz mehr. Ab demselben Zeitpunkt stellte auch der Kläger die Unterhaltszahlungen ein. Am 23. Juni 1997 bewilligte das Erstgericht der Beklagten die Forderungsexekution zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstands von 17.200 S seit dem 1. März 1997 und des laufenden Unterhalts von 4.300 S monatlich.

Der Unterhaltsschuldner begehrte als Oppositionskläger den Ausspruch der Unwirksamkeit der Exekutionsbewilligung vom 30. April 1991 und brachte vor, der Beklagten sei ab dem 1. März 1997 wegen mangelhafter Studienleistungen die Familienbeihilfe entzogen worden. Sie habe nach 9 Semestern noch nicht einmal den ersten Studienabschnitt beendet, obgleich für diesen nur 4 Semester vorgesehen seien. Von einem ernsthaften und zielstrebigen Studium könne somit keine Rede sein, weshalb der betriebene Unterhaltsanspruch spätestens mit dem Ende des 7. Semesters - also ab 1. März 1997 - erloschen sei. Die volljährige Beklagte sei als Handelsakademiematurantin jedenfalls selbsterhaltungsfähig.

Die Beklagte wendete zunächst ein, den ersten Studienabschnitt deshalb noch nicht beendet zu haben, weil "für das Studium der Physik umfangreiche Kenntnisse der höheren Mathematik erforderlich" seien. Ihre Vorbildung habe für ein derartiges Studium nicht ausgereicht, sie habe sich eine solche jedoch im ersten Studienabschnitt angeeignet. Die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums sei nicht aufgrund der Mindeststudienzeit, sondern - losgelöst von den einzelnen Studienabschnitten - nach der durchschnittlichen Gesamtstudiendauer zu beurteilen. Die Leistungsanforderungen seien nach den Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes zu beurteilen. Danach bedürfe es des Nachweises von Prüfungen in Pflicht- und Wahlfächern von insgesamt 8 Semesterwochenstunden. Diese Voraussetzung habe sie erfüllt. Im Verhandlungstermin vom 3. Dezember 1997 (ON 8 S. 3) behauptete sie überdies, "die ausständigen Prüfungen nachgeholt und den ersten Studienabschnitt abgeschlossen zu haben".

Das Erstgericht sprach aus, daß der betriebene Unterhaltsanspruch erloschen sei. Nach seiner Ansicht ist ein ernsthaftes und zielstrebiges Physikstudium nur solange anzunehmen, als die konkrete Studienzeit die durchschnittliche Studiendauer nicht übersteigt. Da die Beklagte den ersten Studienabschnitt nicht in zumindest 7 Semestern bewältigt habe, sei ihr Unterhaltsanspruch seither erloschen. Sie sei als Absolventin einer Handelsakademie selbsterhaltungsfähig. Die weitere Unterhaltspflicht des Klägers setze "eine besondere Eignung des Kindes für den gewählten Beruf" voraus, was aber im Falle der Beklagten mangels ausreichenden Studienerfolgs zu verneinen sei. Prüfungsbestätigungen über eine bestimmte Anzahl von Semesterwochenstunden seien für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums nicht von Bedeutung.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der Oberste Gerichtshof die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums im allgemeinen nach den Kriterien des § 2 Abs 1 lit b FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 (3 Ob 2075/96k; 3 Ob 12/96; 7 Ob 625/95; 3 Ob 523, 524/93) prüfe. Jedenfalls werde aber die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer aufgeschoben, solange es das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe, und zwar selbst dann, wenn das Studium bis dahin wahrscheinlich nicht beendet sein werde. Demnach sei die Frage von Prüfungen in Pflicht- und Wahlfächern "im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden" gemäß dem Famlienlastenausgleichsgesetz entscheidungswesentlich. Eine Höchstdauer für einen Studienabschnitt und die Nachweisbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen durch Prüfungen sei nicht vorgesehen. Eine solche sei jedoch durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 in das Familienlastenausgleichsgesetz aufgenommen worden. Danach bestehe gemäß dessen § 2 Abs 1b lit bb der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr solange, als die vorgesehene Studienzeit je Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester bzw die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr überschritten werde. Werde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, dürfe einem weiteren Abschnitt ein Semester hinzugerechnet werden. Diese Anforderungen habe die Beklagte nicht erfüllt und erhalte deshalb keine Familienbeihilfe mehr. Die starre Semesterregelung des Familienlastenausgleichsgesetzes eigne sich jedoch nicht für eine Übernahme in das Unterhaltsrecht, habe doch das Strukturanpassungsgesetz 1996 vornehmlich fiskalischen Zwecken gedient. Dagegen habe die Beklagte die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ihres Studiums durch die festgestellten Prüfungen nachgewiesen. Die Interessen des Unterhaltsschuldners seien durch ein "Ruhen" des Unterhaltsanspruchs in Zeiträumen, für die es an einem ausreichenden Nachweis der erforderlichen Prüfungen fehle, gewahrt. Daß die Beklagte - entsprechend dem tatsächlichen Studienverlauf - für ein Studium der Physik ungeeignet sei, habe der Kläger nicht behauptet.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, sprach die Zulässigkeit der ordentlichen Revision aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, daß der Oberste Gerichtshof die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums im allgemeinen nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 (3 Ob 2075/96k; 3 Ob 12/96; 7 Ob 625/95; 3 Ob 523, 524/93) prüfe. Jedenfalls werde aber die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer aufgeschoben, solange es das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe, und zwar selbst dann, wenn das Studium bis dahin wahrscheinlich nicht beendet sein werde. Demnach sei die Frage von Prüfungen in Pflicht- und Wahlfächern "im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden" gemäß dem Famlienlastenausgleichsgesetz entscheidungswesentlich. Eine Höchstdauer für einen Studienabschnitt und die Nachweisbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen durch Prüfungen sei nicht vorgesehen. Eine solche sei jedoch durch das Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 in das Familienlastenausgleichsgesetz aufgenommen worden. Danach bestehe gemäß dessen Paragraph 2, Absatz eins b, Litera b, b, der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr solange, als die vorgesehene Studienzeit je Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester bzw die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Jahr überschritten werde. Werde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, dürfe einem weiteren Abschnitt ein Semester hinzugerechnet werden. Diese Anforderungen habe die Beklagte nicht erfüllt und erhalte deshalb keine Familienbeihilfe mehr. Die starre Semesterregelung des Familienlastenausgleichsgesetzes eigne sich jedoch nicht für eine Übernahme in das Unterhaltsrecht, habe doch das Strukturanpassungsgesetz 1996 vornehmlich fiskalischen Zwecken gedient. Dagegen habe die Beklagte die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit ihres Studiums durch die festgestellten Prüfungen nachgewiesen. Die Interessen des Unterhaltsschuldners seien durch ein "Ruhen" des Unterhaltsanspruchs in Zeiträumen, für die es an einem ausreichenden Nachweis der erforderlichen Prüfungen fehle, gewahrt. Daß die Beklagte - entsprechend dem tatsächlichen Studienverlauf - für ein Studium der Physik ungeeignet sei, habe der Kläger nicht behauptet.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes durch ein weiterführendes Studium grundsätzlich aufgeschoben wird, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Seit der Entscheidung 3 Ob 523, 524/93 (ÖA 1994, 66 = EF 71.565) judizierte der Oberste Gerichtshof ferner in ständiger Rechtsprechung, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Unterhaltsberechtigte den Anforderungen gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 genügt (RZ 1998/34; EFSlg 80.836 = ÖA 1997, 158), seine Studienzeit die durchschnittliche Studiendauer in der maßgeblichen Fachrichtung noch nicht erreichte oder es andernfalls an besonderen Gründen fehlt, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (EFSlg 77.877; ÖA 1994, 66 = EF 71.565). Diese Ansicht fußte auf den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1992, wonach der vom Verwaltungsgerichtshof schon aufgrund der vorherigen Rechtslage verlangte Studienfortgang zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis näher umschrieben werden sollte, sei doch die Begründung für die Verankerung eines bestimmten Studienerfolgs als Anspruchsvoraussetzung der Familienbeihilfe im geltenden Unterhaltsrecht zu finden. Demnach erlösche der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch, wenn es an einem solchen Studienfortgang mangle. Somit habe der Gesetzgeber den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Familienbeihilfe einerseits und jenem auf Unterhalt andererseits ausdrücklich betont. Dessen Absicht gebiete daher die Gleichbehandlung dieser Ansprüche (so 2 Ob 123/98x).Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, daß die Selbsterhaltungsfähigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes durch ein weiterführendes Studium grundsätzlich aufgeschoben wird, wenn es das Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Seit der Entscheidung 3 Ob 523, 524/93 (ÖA 1994, 66 = EF 71.565) judizierte der Oberste Gerichtshof ferner in ständiger Rechtsprechung, daß diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn der Unterhaltsberechtigte den Anforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der Fassung BGBl 1992/311 genügt (RZ 1998/34; EFSlg 80.836 = ÖA 1997, 158), seine Studienzeit die durchschnittliche Studiendauer in der maßgeblichen Fachrichtung noch nicht erreichte oder es andernfalls an besonderen Gründen fehlt, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen (EFSlg 77.877; ÖA 1994, 66 = EF 71.565). Diese Ansicht fußte auf den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle des Familienlastenausgleichsgesetzes 1992, wonach der vom Verwaltungsgerichtshof schon aufgrund der vorherigen Rechtslage verlangte Studienfortgang zur Sicherung einer einheitlichen Verwaltungspraxis näher umschrieben werden sollte, sei doch die Begründung für die Verankerung eines bestimmten Studienerfolgs als Anspruchsvoraussetzung der Familienbeihilfe im geltenden Unterhaltsrecht zu finden. Demnach erlösche der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch, wenn es an einem solchen Studienfortgang mangle. Somit habe der Gesetzgeber den Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Familienbeihilfe einerseits und jenem auf Unterhalt andererseits ausdrücklich betont. Dessen Absicht gebiete daher die Gleichbehandlung dieser Ansprüche (so 2 Ob 123/98x).

Das Familienlastenausgleichsgesetz wurde durch Art 72 Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 im hier bedeutsamen Punkt geändert. Die Familienbehilfe wird nunmehr nur noch für volljährige Kinder gewährt, die das 26. (statt früher das 27.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 2 Abs 1 lit b FLAG in der geltenden Fassung). Ferner ist von Bedeutung, daß eine Berufsausbildung studierender volljähriger Kinder nur solange anzunehmen ist, als die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Lediglich im ersten Studienjahr genügt allein die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Dagegen besteht der Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergegangenes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden (§ 2 Abs 1 lit b bb - inhaltlich wiedergegeben auch in 2 Ob 123/98x).Das Familienlastenausgleichsgesetz wurde durch Artikel 72, Ziffer eins, des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 im hier bedeutsamen Punkt geändert. Die Familienbehilfe wird nunmehr nur noch für volljährige Kinder gewährt, die das 26. (statt früher das 27.) Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG in der geltenden Fassung). Ferner ist von Bedeutung, daß eine Berufsausbildung studierender volljähriger Kinder nur solange anzunehmen ist, als die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Lediglich im ersten Studienjahr genügt allein die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Dagegen besteht der Anspruch ab dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn für ein vorhergegangenes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden (Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bb - inhaltlich wiedergegeben auch in 2 Ob 123/98x).

Wie schon der 2. Senat in 2 Ob 123/98x unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien aussprach, war die Budgetkonsolidierung der erklärte Zweck des Strukturanpassungsgesetzes. Unter Heranziehung des einleitend erörterten Grundgedankens - weitgehende Übereinstimmung der Anspruchsvoraussetzungen für Unterhalt und Familienbeihilfe - sei es jedoch gerechtfertigt, die Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz auch im Unterhaltsrecht nutzbar zu machen, soweit sie nicht eindeutig (rein) budgetären Gründen diene. Die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten sei aber als Richtschnur für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam, weshalb dieser Anspruchsvoraussetzung der Familienbeihilfe nicht bloß budgetäre Gründe Pate gestanden seien. Für die Unterhaltsgewährung sei allerdings weder das für den Familienbeihilfenanspruch maßgebliche Höchstalter des Kindes, noch das gemäß § 2 Abs 1 lit b bb FLAG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes zum Anspruchsverlust führende Überschreiten der für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit um ein Semester von Belang, weil diesen Regelungen offenkundig nur budgetäre Gründe zugrundelägen. Daher sei im grundsätzlichen weiterhin an der durchschnittlichen Studiendauer als entscheidende Beurteilungsgrundlage festzuhalten, jene sei jedoch infolge der erörterten Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes nunmehr (auch) auf die einzelnen Studienabschnitte zu beziehen. Deshalb sei nach wie vor ein ernstes und zielstrebiges Studium zu unterstellen, wenn das Kind für ein vorangegangenes Studienjahr die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern der jeweiligen Fachrichtung - gleichviel, aus welchem Studienabschnitt - im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachweise, wobei im ersten Studienjahr bloß die Aufnahme als ordentlicher Hörer genüge. Der Unterhaltsanspruch erlösche aber trotz eines solchen Nachweises bereits dann, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnitts überschritten werde. Er lebe jedoch wieder auf, wenn das Kind die Prüfungen zum Abschluß eines Studienabschnitts erfolgreich abgelegt habe, wobei nur im ersten Studienjahr nach dem Abschluß des Studienabschnitts der Nachweis erfolgreicher Prüfungen nicht erforderlich sei. Für die folgenden Studienjahre komme es aber weiterhin darauf an, daß für das vorangegangene Studienjahr die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des jeweiligen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Es erlösche aber selbst ein wiederaufgelebter Unterhaltsanspruch, wenn trotz Erfüllung dieser Voraussetzung die durchschnittliche Studiendauer des nächsten Studienabschnitts überschritten oder das Studium erfolgreich beendet wird. Der tatsächliche Studienfortgang sei jeweils ex post zu beurteilen, nicht von Bedeutung sei dagegen, ob die Beendigung des Studiums bzw eines Studienabschnitts in der durchschnittlichen Zeit möglich oder wahrscheinlich sei. Für diese Überlegungen sei ferner nicht von Einfluß, daß der Gesetzgeber im Strukturanpassungsgesetz die bestehende Rechtslage zur Angehörigeneigenschaft von Studierenden für den Bereich der Sozialversicherung beibehalten habe.Wie schon der 2. Senat in 2 Ob 123/98x unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien aussprach, war die Budgetkonsolidierung der erklärte Zweck des Strukturanpassungsgesetzes. Unter Heranziehung des einleitend erörterten Grundgedankens - weitgehende Übereinstimmung der Anspruchsvoraussetzungen für Unterhalt und Familienbeihilfe - sei es jedoch gerechtfertigt, die Änderung der Rechtslage durch jenes Gesetz auch im Unterhaltsrecht nutzbar zu machen, soweit sie nicht eindeutig (rein) budgetären Gründen diene. Die Studienzeit in den einzelnen Studienabschnitten sei aber als Richtschnur für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit eines Studiums bedeutsam, weshalb dieser Anspruchsvoraussetzung der Familienbeihilfe nicht bloß budgetäre Gründe Pate gestanden seien. Für die Unterhaltsgewährung sei allerdings weder das für den Familienbeihilfenanspruch maßgebliche Höchstalter des Kindes, noch das gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, bb FLAG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes zum Anspruchsverlust führende Überschreiten der für einen Studienabschnitt vorgesehenen Studienzeit um ein Semester von Belang, weil diesen Regelungen offenkundig nur budgetäre Gründe zugrundelägen. Daher sei im grundsätzlichen weiterhin an der durchschnittlichen Studiendauer als entscheidende Beurteilungsgrundlage festzuhalten, jene sei jedoch infolge der erörterten Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes nunmehr (auch) auf die einzelnen Studienabschnitte zu beziehen. Deshalb sei nach wie vor ein ernstes und zielstrebiges Studium zu unterstellen, wenn das Kind für ein vorangegangenes Studienjahr die erfolgreiche Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern der jeweiligen Fachrichtung - gleichviel, aus welchem Studienabschnitt - im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachweise, wobei im ersten Studienjahr bloß die Aufnahme als ordentlicher Hörer genüge. Der Unterhaltsanspruch erlösche aber trotz eines solchen Nachweises bereits dann, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnitts überschritten werde. Er lebe jedoch wieder auf, wenn das Kind die Prüfungen zum Abschluß eines Studienabschnitts erfolgreich abgelegt habe, wobei nur im ersten Studienjahr nach dem Abschluß des Studienabschnitts der Nachweis erfolgreicher Prüfungen nicht erforderlich sei. Für die folgenden Studienjahre komme es aber weiterhin darauf an, daß für das vorangegangene Studienjahr die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des jeweiligen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werde. Es erlösche aber selbst ein wiederaufgelebter Unterhaltsanspruch, wenn trotz Erfüllung dieser Voraussetzung die durchschnittliche Studiendauer des nächsten Studienabschnitts überschritten oder das Studium erfolgreich beendet wird. Der tatsächliche Studienfortgang sei jeweils ex post zu beurteilen, nicht von Bedeutung sei dagegen, ob die Beendigung des Studiums bzw eines Studienabschnitts in der durchschnittlichen Zeit möglich oder wahrscheinlich sei. Für diese Überlegungen sei ferner nicht von Einfluß, daß der Gesetzgeber im Strukturanpassungsgesetz die bestehende Rechtslage zur Angehörigeneigenschaft von Studierenden für den Bereich der Sozialversicherung beibehalten habe.

Der erkennende Senat schließt sich diesen Erwägungen des 2. Senats im grundsätzlichen an. Keiner Stellungnahme bedarf hier, ob der Unterhaltsanspruch - entsprechend dem strengen Standpunkt des 2. Senats - bereits nach Zurücklegung der durchschnittlichen Studienzeit für einen Studienabschnitt ohne den erforderlichen Teilabschluß jedenfalls erlischt, weil die Beklagte selbst unter Einräumung eines weiteren Toleranzsemesters vor Beginn des strittigen Unterhaltszeitraums auch schon diese Frist in Anspruch genommen hätte. Demgemäß wäre der für den Zeitraum ab dem 8. Semester betriebene Unterhaltsanspruch selbst aufgrund einer milderen Betrachtungsweise erloschen, weil die Beklagte - nach den maßgeblichen Feststellungen - im 9. Semester noch nicht einmal den ersten Studienabschnitt, der durchschnittlich in 6 Semestern bewältigt wird, beendet hatte.

Es ist daher hier - unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger behaupteten Selbsterhaltungsfähigkeit der Beklagten - gar nicht mehr zu erörtern, ob dasselbe Ergebnis allenfalls auch aufgrund der Entscheidung 3 Ob 7/97v (= SZ 70/36 = JBl 1997, 650 [Hoyer] = ZfRV 1997, 162 [Pichler]) zu erzielen wäre, falls das Studium der Physik - in Nachprüfung des Prozeßvorbringens der Beklagten über das Erfordernis der Aneignung besonderer, in der Handelsakademie nicht vermittelter Mathematikkenntnisse - nicht mehr als weiterführendes Studium nach einer Handelsakademiematura anzusehen und - angesichts des mäßigen Studienerfolgs im ersten Abschnitt - auch keine besondere Begabung der Beklagten für ein solches Studium erkennbar wäre.

Der Revision ist daher Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Der vom Kläger sowohl für die Berufungsbeantwortung als auch für die Revision verzeichnete Einheitssatz von 150 % ist nicht zuzuerkennen. Im Berufungsverfahren wurde eine teilweise Beweiswiederholung durchgeführt (ON 22), für die Berufungsverhandlung wurden aber keine Kosten verzeichnet. Demnach sind die Voraussetzungen eines dreifachen Einheitssatzes für die Berufungsbeantwortung gemäß § 23 Abs 9 RATG in der Fassung der WGN 1997 BGBl I 140 nicht erfüllt. Da der Streitwert 140.000 S übersteigt, beträgt der Einheitssatz 50 %. Für das Revisionsverfahren ist eine Verdreifachung des Einheitssatzes nach der WGN 1997 unter keinen Umständen vorgesehen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Der vom Kläger sowohl für die Berufungsbeantwortung als auch für die Revision verzeichnete Einheitssatz von 150 % ist nicht zuzuerkennen. Im Berufungsverfahren wurde eine teilweise Beweiswiederholung durchgeführt (ON 22), für die Berufungsverhandlung wurden aber keine Kosten verzeichnet. Demnach sind die Voraussetzungen eines dreifachen Einheitssatzes für die Berufungsbeantwortung gemäß Paragraph 23, Absatz 9, RATG in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 140 nicht erfüllt. Da der Streitwert 140.000 S übersteigt, beträgt der Einheitssatz 50 %. Für das Revisionsverfahren ist eine Verdreifachung des Einheitssatzes nach der WGN 1997 unter keinen Umständen vorgesehen.

Anmerkung

E52063 03A02548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030OB00254.98V.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0030OB00254_98V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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