Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Tanja M*****, geboren am 7. März 1982, wegen Übertragung von Pflege und Erziehung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 27. August 1998, GZ 1 R 310/98k-38, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem den Rekursen der Minderjährigen und der Mutter, soweit er die Entziehung der Obsorge der Mutter und ihre Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger im Teilbereich der Pflege und Erziehung ausgesprochen hat, nicht Folge gegeben wurde, wurde der Mutter am 7. 9. 1998 zugestellt.
Der mit 22. 9. 1998 datierte und als "Einspruch" bezeichnete Revisionsrekurs wurde von der Mutter am 22. September 1998 beim BG Weiz persönlich überreicht.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 11 Abs 1 AußStrG beträgt die Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren 14 Tage. Im Hinblick auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 7. 9. 1998 lief die Rekursfrist daher am 21. 9. 1998 ab.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG beträgt die Rekursfrist im außerstreitigen Verfahren 14 Tage. Im Hinblick auf die Zustellung der angefochtenen Entscheidung am 7. 9. 1998 lief die Rekursfrist daher am 21. 9. 1998 ab.
§ 11 Abs 2 AußStrG eröffnet zwar die Möglichkeit, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, dies aber nur in Fällen, in denen sich die Verfügung ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Wenn auch Dritte im Sinne dieser Bestimmung nur Privatrechtsobjekte, nicht aber öffentliche Dienststellen sind, so daß hier ein Eingriff in eine einem Antrag eines Jugendwohlfahrtsträgers stattgebende Entscheidung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittel grundsätzlich nicht entgegenstünde, wäre eine Abänderung der vorliegenden Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Minderjährige möglich, deren Interesse die Entscheidung der Vorinstanzen diente (2 Ob 536/88, 2 Ob 504/90, 3 Ob 1545/91; EFSlg 82.817).Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG eröffnet zwar die Möglichkeit, auch auf verspätete Rekurse Rücksicht zu nehmen, dies aber nur in Fällen, in denen sich die Verfügung ohne Nachteil für einen Dritten abändern läßt. Wenn auch Dritte im Sinne dieser Bestimmung nur Privatrechtsobjekte, nicht aber öffentliche Dienststellen sind, so daß hier ein Eingriff in eine einem Antrag eines Jugendwohlfahrtsträgers stattgebende Entscheidung der Behandlung eines verspäteten Rechtsmittel grundsätzlich nicht entgegenstünde, wäre eine Abänderung der vorliegenden Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Minderjährige möglich, deren Interesse die Entscheidung der Vorinstanzen diente (2 Ob 536/88, 2 Ob 504/90, 3 Ob 1545/91; EFSlg 82.817).
Das Rechtsmittel war daher wegen Verspätung zurückzuweisen.
Anmerkung
E52047 09A02788European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00278.98T.1111.000Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0090OB00278_98T0000_000