TE OGH 1998/11/11 9Ob298/98h

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Evelyne S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Roth, Rechtsanwalt in Murau, wider die beklagte Partei Wolfgang G*****, Betriebsbeauftragter, *****, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wegen Feststellung, Abgabe einer Erklärung und Herausgabe (Streitwert S 90.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 29. Mai 1998, GZ 1 R 300/97b-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, von ihrem Vorbringen sei auch die Geltendmachung einer durch die Grundabteilung entstandenen "offenkundigen" Servitut umfaßt, muß sie sich entgegenhalten lassen, daß eine solche nur im Zweifel (Ris-Justiz RS0011554) anzunehmen ist. Damit geht aber eine vertragliche Regelung jedenfalls vor.

Soweit das Berufungsgericht in der gleichzeitig mit dem Teilungsvertrag abgeschlossenen "Benützungsregelung", soweit diese auf Zu- und Abgang, Wasserentnahme, WC-Mitbenützung und Abwasserentsorgung Bezug nimmt, eine nur der Rechtsvorgängerin der Klägerin höchstpersönlich eingeräumte, unregelmäßige Servitut sieht, liegt darin weder ein Verstoß gegen die Beweislastregel des § 479 letzter Halbsatz ABGB, noch eine mit dem Wortlaut der Vereinbarung unvereinbare Auslegung. Wohl ist den seinerzeitigen Vertragsparteien nicht zu unterstellen, eine bau- bzw. raumordnungs- und somit gesetzwidrige Realteilung beabsichtigt zu haben. Einen solchen Vertragswillen hat das Berufungsgericht aber weder ausdrücklich noch indirekt unterstellt. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, daß die Schaffung eines eigenen Zuganges, von Sanitäreinrichtungen, eines Wasseranschlusses sowie einer Abwasserentsorgung im Bereich des abgetrennten Liegenschaftsteils entweder technisch nicht möglich oder nicht genehmigungsfähig sei. Eine Vertragsauslegung, die derartige Möglichkeiten in Betracht zieht und die Mitbenützung der auf der anderen Liegenschaft gelegenen Einrichtungen als nur auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin beschränkt ansieht, stellt somit keine derart auffallende Fehlbeurteilung (RiZ 1994/45) dar, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigte.Soweit das Berufungsgericht in der gleichzeitig mit dem Teilungsvertrag abgeschlossenen "Benützungsregelung", soweit diese auf Zu- und Abgang, Wasserentnahme, WC-Mitbenützung und Abwasserentsorgung Bezug nimmt, eine nur der Rechtsvorgängerin der Klägerin höchstpersönlich eingeräumte, unregelmäßige Servitut sieht, liegt darin weder ein Verstoß gegen die Beweislastregel des Paragraph 479, letzter Halbsatz ABGB, noch eine mit dem Wortlaut der Vereinbarung unvereinbare Auslegung. Wohl ist den seinerzeitigen Vertragsparteien nicht zu unterstellen, eine bau- bzw. raumordnungs- und somit gesetzwidrige Realteilung beabsichtigt zu haben. Einen solchen Vertragswillen hat das Berufungsgericht aber weder ausdrücklich noch indirekt unterstellt. Die Klägerin hat nicht vorgebracht, daß die Schaffung eines eigenen Zuganges, von Sanitäreinrichtungen, eines Wasseranschlusses sowie einer Abwasserentsorgung im Bereich des abgetrennten Liegenschaftsteils entweder technisch nicht möglich oder nicht genehmigungsfähig sei. Eine Vertragsauslegung, die derartige Möglichkeiten in Betracht zieht und die Mitbenützung der auf der anderen Liegenschaft gelegenen Einrichtungen als nur auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin beschränkt ansieht, stellt somit keine derart auffallende Fehlbeurteilung (RiZ 1994/45) dar, die zur Anrufung des Obersten Gerichtshofes berechtigte.

Anmerkung

E52082 09A02988

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0090OB00298.98H.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0090OB00298_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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