TE OGH 1998/11/11 7Ob261/98b

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhilde E*****, vertreten durch Dr. Michael Jöstl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterhalt (Streitinteresse S 450.000,--, Revisionsinteresse S 437.400,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. Jänner 1998, GZ 2 R 701/97w-30, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Rückforderungsverzichtes des Beklagten hinsichtlich der Zuwendungen für die Tochter der Klägerin, für die diese allein unterhaltspflichtig ist, durch die Vorinstanzen, entspricht der Rechtsprechung (vgl EvBl 1992/193 = EFSlg 69.050). Darüberhinaus kommt der Lösung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die Beurteilung des Rückforderungsverzichtes des Beklagten hinsichtlich der Zuwendungen für die Tochter der Klägerin, für die diese allein unterhaltspflichtig ist, durch die Vorinstanzen, entspricht der Rechtsprechung vergleiche EvBl 1992/193 = EFSlg 69.050). Darüberhinaus kommt der Lösung dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 (LGBl 1998/65) hat Entgeltcharakter und dient daher der Versorgung des Beamten. Sie ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten (vgl dazu Winkler in RdW 1996, 367 ff mwN) gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl EvBl 1997/103 sowie EFSlg 77.276 = ÖA 1996 91/U 143).Eine Jubiläumszuwendung nach dem Tiroler Landesbeamtengesetz 1994 (LGBl 1998/65) hat Entgeltcharakter und dient daher der Versorgung des Beamten. Sie ist den Jubiläumsgeldern der Angestellten vergleiche dazu Winkler in RdW 1996, 367 ff mwN) gleichzuhalten und wie Abfertigungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen vergleiche EvBl 1997/103 sowie EFSlg 77.276 = ÖA 1996 91/U 143).

Anmerkung

E52006 07A02618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00261.98B.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_0070OB00261_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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