TE OGH 1998/11/11 9ObA297/98m

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Veröffentlicht am 11.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul und ADir. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** Unternehmungen, *****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt, Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, wider die beklagte Partei Daniel K*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen SFR 179.224,- sA (Revisionsinteresse SFR 75.000,-), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. August 1998, GZ 15 Ra 116/98s-57, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 500a ZPO kann sich das Berufungsgericht - soweit es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. Das Berufungsgericht hat sich bei der Erledigung der Tatsachenrüge auf diese Bestimmung bezogen, dessen ungeachtet aber ausführlich (S 16 - 22 der Urteilsausfertigung) dargelegt, warum es die bekämpften Feststellungen für zutreffend erachtet. Der Vorwurf, insofern handle es sich um eine die Nichtigkeit der Berufungsentscheidung begründende "Scheinbegründung", entbehrlich jeglicher Grundlage.Gemäß Paragraph 500 a, ZPO kann sich das Berufungsgericht - soweit es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen. Das Berufungsgericht hat sich bei der Erledigung der Tatsachenrüge auf diese Bestimmung bezogen, dessen ungeachtet aber ausführlich (S 16 - 22 der Urteilsausfertigung) dargelegt, warum es die bekämpften Feststellungen für zutreffend erachtet. Der Vorwurf, insofern handle es sich um eine die Nichtigkeit der Berufungsentscheidung begründende "Scheinbegründung", entbehrlich jeglicher Grundlage.

Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die unter diesem Revisionsgrund bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei mit seinen in der Rechtsrüge erhobenen Einwänden gegen das Zustandekommen eines Darlehensvertrages nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, trifft zu (§ 510 Abs 3 ZPO).Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Die unter diesem Revisionsgrund bekämpfte Auffassung des Berufungsgerichtes, der Beklagte sei mit seinen in der Rechtsrüge erhobenen Einwänden gegen das Zustandekommen eines Darlehensvertrages nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen, trifft zu (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ebenso zutreffend ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß nach dem festgestellten Sachverhalt eine Willenseinigung der Streitteile über die Gewährung eines Darlehens erzielt wurde. Daß dabei die klagende Partei nicht ausdrücklich als Darlehensgeber genannt wurde, ist nicht entscheidend, weil dies - wie ausdrücklich festgestellt - für den Beklagten nicht von Interesse war und ihm jedenfalls klar war, daß das Geld von einer der R***** Unternehmungen zugehörigen Rechtsperson kommt. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei wird dadurch nicht in Frage gestellt. Nach herrschender Rechtsprechung muß der Vertreter den Namen des Vertretenen beim Geschäftsabschluß nicht bekanntgeben, wenn der Dritte mit dieser Vorgangsweise einverstanden ist (Koziol/Welser I10 178, Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu § 1002, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Ebenso zutreffend ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß nach dem festgestellten Sachverhalt eine Willenseinigung der Streitteile über die Gewährung eines Darlehens erzielt wurde. Daß dabei die klagende Partei nicht ausdrücklich als Darlehensgeber genannt wurde, ist nicht entscheidend, weil dies - wie ausdrücklich festgestellt - für den Beklagten nicht von Interesse war und ihm jedenfalls klar war, daß das Geld von einer der R***** Unternehmungen zugehörigen Rechtsperson kommt. Die Aktivlegitimation der klagenden Partei wird dadurch nicht in Frage gestellt. Nach herrschender Rechtsprechung muß der Vertreter den Namen des Vertretenen beim Geschäftsabschluß nicht bekanntgeben, wenn der Dritte mit dieser Vorgangsweise einverstanden ist (Koziol/Welser I10 178, Strasser in Rummel, ABGB2, Rz 50 zu Paragraph 1002,, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Anmerkung

E52575 09B02978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00297.98M.1111.000

Dokumentnummer

JJT_19981111_OGH0002_009OBA00297_98M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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