TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/11 2003/12/0177

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. G in I, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 19. August 2003, Zl. 3070.060539/9-III/9/03, betreffend Jubiläumszuwendung nach § 20c des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1939 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. Dezember 1999 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck zugewiesen und zugleich auch dem Pädagogischen Institut des Landes Tirol zur Dienstleistung zugeteilt.

Als "lebende Subvention" hatte der Beschwerdeführer von 1976 bis zum August 1996 in der Funktion des Direktors der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik der Barmherzigen Schwestern vom Heiligen Vinzenz von Paul seinen Dienst versehen.

Im Mai 1988 wurde dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung für eine 25-jährige treue Dienstzeit zuerkannt.

Ab dem Jahr 1988 wurde der Beschwerdeführer von der Dienstbehörde bis zu seiner Abberufung im Jahr 1996 mehrmals auch schriftlich angewiesen, seine nicht unerheblichen Mehrdienstleistungen zu reduzieren (mehr als 45 Werteinheiten statt, wie von der Dienstbehörde verlangt, 28). Diesen Weisungen und Aufforderungen kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.

Bis zur Abberufung von seiner Schulleiterfunktion kam es mehrfach zu Problemen zwischen dem Schulerhalter, dem Landesschulrat und dem Beschwerdeführer (wegen Prüfungstaxenabrechnung, Verwendung von Lehrerinnen und Lehrern sowie Mehrdienstleistungsabrechnungen). Persönliche Auseinandersetzungen betreffend Schulleitungsangelegenheiten mit dem privaten Schulerhalter führten offenbar zu einem Zerwürfnis zwischen diesem und dem Beschwerdeführer.

Auf Grund eines Antrages des bischöflichen Schulamtes der Diözese Innsbruck vom 7. August 1996 wurde schließlich die Zuweisung des Beschwerdeführers an die Katholische Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit Schreiben des Landesschulrates für Tirol (kurz: LSR) vom 9. August 1996 mit Wirkung vom 31. August 1996 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin bis zu seiner Ruhestandsversetzung der Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik in Innsbruck und dem Pädagogischen Institut des Landes Tirol zur Arbeitsleistung zugewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 15. Mai 1997 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LSR vom 26. September 1996, mit welchem er an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik versetzt worden war, gemäß § 38 Abs. 2 und 6 BDG 1979 i.V.m. § 20 Abs. 2 des Privatschulgesetzes abgewiesen, hinsichtlich des im Bescheid ausgesprochenen Zeitpunktes der Wirksamkeit der Versetzung gemäß § 38 Abs. 7 BDG 1979 hingegen der Berufung stattgegeben und dieser Zeitpunkt mit 5. Oktober 1996 neu festgesetzt.

Die Zuweisung an das Pädagogische Institut des Landes Tirol erkannte der Beschwerdeführer nicht als gültig an. Er blieb vom 14. Oktober 1996 bis 21. Oktober 1996 und vom 24. Oktober 1996 bis 8. Juni 1997 (mit Ausnahme der von ihm ordnungsgemäß gemeldeten Krankenstände in diesem Zeitraum) am Pädagogischen Institut des Landes Tirol ungerechtfertigt vom Dienst fern. Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und zunächst mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Dieser Bescheid wurde auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/09/0042, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Vorliegen von Umständen befasst habe, welche die Schwere der Dienstpflichtverletzung des Beschwerdeführers hätten herabmildern können, was zur Abstandnahme von der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung hätte führen können.

Schließlich wurde im zweiten Rechtsgang mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 14. Dezember 1999 der Ausspruch über die Strafe dahingehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wurde. Die dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0094, als unbegründet abgewiesen.

Mit Ablauf des Monats November 1999 wurde der Beschwerdeführer auf Grund seiner schriftlichen Erklärung vom 20. Oktober 1999 gemäß § 15 Abs. 2 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt.

In derselben Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer aus Anlass der Vollendung seiner Dienstzeit von 40 Jahren, die gesetzlich vorgesehene und im Landesschulratsbereich für Tirol übliche Jubiläumszuwendung zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu gewähren. Am 31. Jänner 2003 stellte er neuerlich - rechtsfreundlich vertreten - den schriftlichen Antrag auf bescheidmäßige Zuerkennung der Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 v.H., in eventu 200 v.H. des Monatsbezuges.

Mit Bescheid des LSR vom 17. Februar 2003 wurde dieser Antrag zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum die Voraussetzung "treuer Dienste" für die Gewährung dieser Jubiläumszuwendung nicht erbracht habe, da durch viele Jahre, insbesondere in den weniger weit zurückliegenden, seine Dienstleistungen mehrfach im Widerspruch zu ausdrücklichen Anweisungen und Dienstpflichten gestanden seien.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 4. März 2003 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es fehlten sämtliche für die Beurteilung einer Erbringung der über die Mindest-Dienstleistung hinausgehenden "treuen" Dienste erforderlichen Feststellungen. Darüber hinaus habe er hervorragende Dienstleistungen für die Belange seines Dienstgebers "Bund" erbracht. Diesem seien auch der außergewöhnliche Einsatz und die treuen Dienste des Beschwerdeführers für den privaten Schulerhalter, dem er als "lebende Subvention" zugewiesen gewesen sei, zuzurechnen. Auf Grund von Belohnungen, die der Beschwerdeführer neben der Entlohnung für die enormen Mehrdienstleistungen erhalten habe, seien für jene Zeiträume der Zuerkennung jedenfalls die treuen Dienste hinreichend dokumentiert. Auch sei infolge der Nichteinvernahme dreier beantragter Zeugen das Verfahren mangelhaft geblieben, weil eine erschöpfende Erörterung und Klarlegung der Frage der Erbringung der treuen Dienste nicht habe durchgeführt werden können. Der Bescheid sei außerdem wegen der Befangenheit bzw. des Anscheins der Befangenheit der den Bescheid ausarbeitenden Sachbearbeiterin, die im Disziplinarverfahren als Disziplinaranwältin die Entlassung des Beschwerdeführers gefordert habe, zu beheben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 20c Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit § 43, § 44 und § 45 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 "in der jeweils geltenden Fassung", ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung über die Gewährung einer Jubiläumszuwendung an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen und die ihn treffenden Treueverpflichtungen erfüllenden Beamten anzusetzen habe. Durch eine tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) zumindest gleichgültige, wenn nicht sogar ablehnende Einstellung des Bediensteten, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen könne, sei die Ablehnung der Gewährung der für treue Dienste zustehenden Jubiläumszuwendung gerechtfertigt. Trotz der vom Beschwerdeführer angeführten Belohnungen und Leistungen in seinem Bundesdienstverhältnis, die allenfalls für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sprechen würden, und seines Einsatzes im Schuldienst, dessen lückenlose Aufzählung weder möglich noch für die Bescheidbegründung zwingend erforderlich sei - noch durch Zeugeneinvernahmen bestätigt werden müsse, erscheine die Entscheidung des LSR aus nachstehenden Überlegungen nachvollziehbar begründet:

Am 4. März 1988 habe der LSR mitgeteilt, dass trotz mehrmaliger Urgenzen und Fristerstreckungen über einen mehr als einjährigen Zeitraum ein erforderlicher Bericht über die widmungsgemäße Verwendung eines Bezugsvorschusses vom Beschwerdeführer nicht abgegeben worden sei, woraufhin ein reger Schriftwechsel stattgefunden habe.

Erstmals am 3. Juni 1988, nach Gewährung der Jubiläumszuwendung für eine 25-jährige Dienstzeit, sei eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern des LSR aktenkundig, die auf Unstimmigkeiten in der dienstlichen Gebarung des Beschwerdeführers schließen ließen.

In einem Schreiben des Landesschulratsdirektors vom 19. Juli 1988 an die Kongregation der Barmherzigen Schwestern, in dem eine umfassende Sachverhaltsdarstellung erfolgt sei, werde bemerkt, dass bereits am 2. April 1986 mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch über das Ausmaß seiner Mehrdienstleistungen geführt worden sei, und dargelegt, dass sich in der Frage seiner Mehrdienstleistungen in den letzten Jahren keine Änderung ergeben habe. Dieses Schreiben sei auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig sei ihm die schriftliche Weisung erteilt worden, eine den Vorgaben des LSR entsprechende Lehrfächerverteilung zu erstellen.

In mehreren Schreiben des LSR sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er für sich - insbesondere auf Grund seiner Funktion als Direktor - nicht mehr als 23 Werteinheiten in der Lehrfächerverteilung vorsehen dürfe. Auf Grund der Einschätzung der zuständigen Landesschulinspektorin sei dieses Ausmaß sodann geringfügig erhöht und diese Weisung auch für die nächsten Schuljahre beibehalten worden.

Für das Schuljahr 1992/93 habe der Landesschulratsdirektor festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Lehrverpflichtung von mehr als 45 Werteinheiten habe, obwohl der Gesetzgeber grundsätzlich 20 Wochenstunden im Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG) als Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung vorsehe und seit dem Jahr 1986 offenbar keine Änderung eingetreten sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, bis zum 9. Juli 1993 für das Unterrichtsjahr 1993/94 eine verbindliche Lehrfächerverteilung vorzulegen, in der er nicht mehr als 28 Werteinheiten aufweise.

Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer aufgetragen worden, alle Unterlagen betreffend seinen Dienstplan, alle Klassenbücher und eine Aufstellung jener Tage (Stunden), an denen er auf Grund von dienstlichen Verrichtungen außerhalb seines Dienstortes verhindert gewesen sei, den Unterricht zu führen, vorzulegen.

Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und habe die Nichtvorlage in einem Antwortschreiben vom 7. September mit einer Handverletzung entschuldigt. Daraufhin seien in den nächsten Jahren zahlreiche aktenkundige Aufforderungen durch den Landeschulratsdirektor an den Beschwerdeführer sowie ein umfangreicher Schriftverkehr erfolgt. Ebenso seien verschiedene Differenzen zwischen einzelnen Lehrerinnen und Lehrern und der Schulleitung aktenkundig.

Aus dem vorliegenden berufsbiografischen Verlauf erschienen gerade ab dem Jahr 1988 die dienstrechtlichen Verpflichtungen nicht in dem Ausmaß erfüllt zu sein, dass von der Leistung treuer Dienste ausgegangen werden könne. Der Beschwerdeführer habe seine beruflichen Tätigkeit - gerade in den ersten Jahren - über einen großen Zeitraum mit hohem Engagement und Fachwissen ausgeübt. Für die nunmehr begehrte Jubiläumszuwendung komme jedoch der Entwicklung in den letzten Jahren verstärktes Gewicht zu. Dabei sei erkennbar, dass - gerade zur Frage der Mehrdienstleistungsabrechnung und damit eng verbunden zur Personalentwicklung und Personalplanung an der Schule - der LSR immer wieder über das angemessene Ausmaß hinausgehende Kontroll-, Leitungs- und Steuerungsfunktionen habe übernehmen müssen.

Das Schwergewicht bei der zu treffenden Beurteilung sei auf die letzten Jahre des Dienstverhältnisses zu legen, weil die Jubiläumszuwendung mehrmals für unterschiedliche Zeiträume zugesprochen werden könne. In diesem Zusammenhang sei die rechtskräftige Verurteilung durch die Disziplinaroberkommission vom 14. Dezember 1999 als Indiz für die Entwicklung in den letzten Jahren zu werten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 20c GehG regelt die Jubiläumszuwendung und hat auszugsweise folgenden Wortlaut (Abs. 1 in der Fassung der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, Abs. 2 - mit Ausnahme der Z. 1 und Z. 2 - in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; Z. 1 des Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 5/1999; Z. 2 des Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 87/2001; Abs. 3 in der Fassung des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138):

"Jubiläumszuwendung

§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1. die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,

2. die im § 12 Abs. 2 und 2f angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden,

3. ...

(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 vH des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

1.

durch Tod aus dem Dienststand ausscheidet oder

2.

aus einem anderen Grund aus dem Dienststand ausscheidet und spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zu Grunde zu legen.''

§ 43, § 44 (dessen Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 10/1999) sowie § 45 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, lauten:

"Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

..."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv öffentlichen Recht auf Zuerkennung der Jubiläumszulage verletzt.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich die Frage, ob die Leistung "treuer Dienste" durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 20c Abs. 1 GehG zu bejahen ist. Die weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle liegen unstrittig vor.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, er habe über die "Mindest-Dienstleistung" hinausgehend hervorragende Dienstleistungen nicht nur dem privaten Schulerhalter gegenüber - dem er vom Bund als "lebende Subvention" zugewiesen worden sei - sondern auch dem Bund gegenüber erbracht (unter Anführung zahlreicher Tätigkeiten im Rahmen seiner Berufslaufbahn). Darüber hinaus habe er für seine besondere Treue und die von ihm erbrachten "enormen Mehrdienstleistungen" Belobigungen u.a. am 11. Jänner 1990, am 13. Mai 1989 am 27. November 1989 und auch danach erhalten. Er sei als Direktor der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, deren Schulerhalter die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul und deren Rechtsträger das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Innsbruck sei, voll engagiert gewesen.

Nach Meinungsverschiedenheiten mit der Generaloberin der Barmherzigen Schwestern (insbesondere über ihren von ihm als sittenwidrig abgelehnten Auftrag, Überzahlungen an Schulgeld nicht rückzuerstatten, sondern als Spende für die Schule zu verwenden) habe er geäußert: "Nach dem, was ich hier im Orden gesehen und erlebt habe, müsse ich, wenn ich einen Charakter hätte, aus der Kirche austreten." Ein Antrag des Leiters des Bischöflichen Schulamtes im August 1996 habe daraufhin zur Aufhebung seiner Zuweisung zur Katholischen Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik mit 31. August 1996 geführt. Mit Bescheid vom 26. September 1996 sei der Beschwerdeführer an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik versetzt worden. Ihm sei eine Unterrichtstätigkeit als Lehrer im Ausmaß von 2 Wochenstunden zugeteilt worden. Weiters sei er "mit niederen Verwaltungstätigkeiten am Pädagogischen Institut des Landes Tirol betraut" worden, wobei dessen Direktor selbst erklärt hätte, "keine sinnvolle Verwendung" für den Beschwerdeführer zu haben.

Diese nach Ansicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigt erfolgte Abberufung sowie die dargestellten Maßnahmen könnten seine treuen Dienste nicht schmälern. Sein Einsatz sei vielmehr durchwegs mustergültig und beispielgebend gewesen (wird näher ausgeführt). Bei Würdigung sämtlicher Umstände und insbesondere seines Verhaltens sowie der von ihm erbrachten Leistungen und Dienste wäre ihm die Jubiläumszuwendung zuzuerkennen gewesen.

Die belangte Behörde hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1988 die ihn insbesondere als Schulleiter treffenden dienstrechtlichen Verpflichtungen nicht in dem Ausmaß erfüllt habe, dass von der Leistung treuer Dienste ausgegangen werden könne.

Dieser Argumentation ist beizupflichten:

Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Die Leistung treuer Dienste gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979. Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er daher der Belohnung würdig ist, ist der gesamte dafür in Betracht kommende Zeitraum zu überprüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1973, Zl. 410/73, vom 9. Oktober 2002, Zl. 97/12/0402, und vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189).

Der Umfang der Treuepflicht ist maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen (vgl. neuerlich das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005 mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur, ebenso das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0343). Im Beschwerdefall maßgeblich sind somit insbesondere die einen Vorgesetzten nach § 45 Abs. 1 sowie einen Dienststellenleiter nach § 45 Abs. 2 BDG 1979 treffenden Dienstpflichten.

Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde auch den Gesamtzeitraum der Tätigkeit des Beschwerdeführers ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt. Sie ging davon aus, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit über einen langen Zeitraum - gerade in den ersten Jahren - mit großem Engagement und Fachwissen ausgeübt habe, maß aber der Entwicklung in den letzten Jahren verstärkte Bedeutung zu. Dies begründete sie unter anderem damit, dass mit der Dauer des Dienstverhältnisses, mit dem Dienstalter und mit der hierarchischen Ebene der zu erfüllenden Funktion diese Verantwortung steige und damit auch das Schwergewicht bei der zu treffenden Beurteilung auf die letzten Jahre des Dienstverhältnisses zu legen sei. Eine in den letzten Jahren liegende berufliche Entwicklung sei daher besonders zu berücksichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Ansicht, weil der Umfang der Treuepflicht - wie dargestellt - unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen ist. Die belangte Behörde zieht die dargestellten Vorfälle, die sich während der letzten Dienstjahre des Beschwerdeführers ereignet haben, auf Grund ihrer Schwere und der Dauer ihrer Aufrechterhaltung zu Recht als tragende Begründungelemente heran: Die seit dem Jahr 1988 jahrelang fortgesetzte Nichtbefolgung von Weisungen der Dienstbehörde, eigene Mehrdienstleistungen zu reduzieren, hat auch eine Übernahme von über das angemessene Ausmaß hinausgehenden Kontroll-, Leitungs- und Steuerungsfunktionen durch den LSR erfordert. Dazu kamen wiederholte Differenzen zwischen dem Schulerhalter, dem LSR und dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Prüfungstaxenabrechnung oder Verwendung von Lehrerinnen und Lehrern.

Der Beschwerdeführer bestreitet im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht sein weisungswidriges Verhalten. Er verweist lediglich darauf, dass die Überprüfung der restlichen (hier 10-jährigen) Dienstzeit (nach bereits erfolgter Feststellung des Vorliegens treuer Dienste während 25 Jahren) einerseits und die Entlohnungen für die enormen Mehrdienstleistungen andererseits die begehrte Belohnung rechtfertigten. Die dargestellten Vorwürfe der belangten Behörde vermag dieses Vorbringen aber nicht zu entkräften.

Schon aus diesem Blickwinkel erweist sich die getroffene Entscheidung als ausreichend nachvollziehbar begründet, ist doch der dienstliche Gehorsam eine der vornehmsten Pflichten des Beamten. Die Prüfung einer dienstlichen Anordnung, etwa auf ihre Zweckmäßigkeit, kommt dem nachgeordneten Organwalter nicht zu; er muss vielmehr jede ihm erteilte dienstliche Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten ausführen, sofern diese nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Der nachgeordnete Organwalter handelt somit pflichtwidrig, wenn er einer dienstlichen Anordnung seines zuständigen Vorgesetzten, in welcher die Pflicht zum Handeln oder Unterlassen klar zum Ausdruck gebracht wurde, nicht nachkommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1980, Zl. 91/80, VwSlg. Nr. 10.134/A).

Der belangten Behörde ist auch darin beizupflichten, dass insbesondere bei einem Vorgesetzten auf Grund der damit verbundenen Vorbildfunktion ein höherer und damit strengerer Maßstab im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten anzulegen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189). Das gilt auch für den Beschwerdeführer als Schulleiter.

Auch die rechtskräftige und mittlerweile vom Verwaltungsgerichtshof bestätigte Disziplinarstrafe (im Ausmaß einer Geldstrafe von fünf Monatsbezügen) u.a. wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst für die Dauer von mehreren Monaten, wobei nur durch die Berücksichtigung der besonderen Gründe des Einzelfalles von einer Entlassung abgesehen worden war, wurde von der belangten Behörde bei der Begründung ihrer Entscheidung zutreffend berücksichtigt. Die Dienstpflichtverletzungen, die zur Verhängung der (zweitschwersten) Disziplinarstrafe geführt hatten, wiegen erheblich schwer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2003, Zl. 2000/09/0094).

In der anzustellenden Gesamtbetrachtung weist daher das Verhalten des Beschwerdeführers im gegebenen sachlichen Zusammenhang doch über mehrere Jahre hindurch ein über geringfügige Fehlleistungen oder nur einzelne Fehlverhalten hinausgehendes ungünstiges Bild auf. Der belangten Behörde kann somit schon deshalb nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der Beurteilung der Dienstleistung des Beschwerdeführers davon ausging, dass insgesamt keine "treuen Dienste" vorlagen und damit die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG nicht erfüllt ist.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Beschwerdeführer in der Nichteinvernahme dreier beantragter Zeugen. Welche Tatsachenfeststellungen durch diese Einvernahmen konkret ermöglicht werden sollten, wird allerdings (weder in der Berufung noch in der Beschwerdeschrift) nicht näher ausgeführt. Sollte sich die Einvernahme des als Zeugen benannten MR Dr. D. auf dessen an anderer Stelle der Beschwerde zitierte Aussage vor der DOK beziehen (Auftrag an den Beschwerdeführer zur Durchführung eines EU-Projekts in Tirol sowie vom Bundesministerium geplanter Einsatz bei einem weiteren Projekt), konnten diese singulären Ereignisse angesichts der nachhaltigen über mehrere Jahre unbestrittenen Fehlleistungen sowie dem gravierenden disziplinären Fehlverhalten nicht zu einer Änderung des Ergebnisses der Gesamtbetrachtung führen.

Auch eine Verletzung des Parteiengehörs wird nur allgemein behauptet, ohne näher darzutun, welche Beweismittel dem Beschwerdeführer vorenthalten worden wären bzw. welches Vorbringen unbeachtet geblieben sei. Um einen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen, hätte es hingegen konkreter Ausführungen darüber bedurft, als Folge welcher Feststellungen die belangte Behörde bei Außerachtlassung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderem Bescheid hätte kommen können.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, der (erstinstanzliche) Bescheid des LSR vom 17. Februar 2003 wäre durch eine befangene Organwalterin erlassen worden, ist dem zu entgegnen, dass selbst ein solcher Verfahrensmangel, dessen Vorliegen somit dahingestellt bleiben kann, durch den Abspruch einer unbefangenen Berufungsbehörde behoben wird und somit eine derartige Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2000/12/0240, mwN). Dass der angefochtene (Berufungs)Bescheid von einem befangenen Organwalter erlassen worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. Oktober 2006

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120177.X00

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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