Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard U*****, vertreten durch Dr. Gert Paulsen, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1. Franz Z*****, 2. K*****, beide vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 285.000 und Feststellung (Streitwert S 30.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Juni 1998, GZ 6 R 54/98b-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Grundsätzlich geht zwar von einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug keine Betriebsgefahr aus (2 Ob 243/98v ua). Der Begriff "beim Betrieb" iSd § 1 EKHG ist aber dahin zu verstehen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn das nicht der Fall ist, ein adäquater ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muß (JBl 1974, 157; JBl 1979, 149; SZ 51/176; ZVR 1992, 105 ua). Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von den Umständen des zu entscheidenden Falles ab und geht daher in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinaus. Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die deshalb Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (vgl RZ 1994/45 ua), liegt nicht vor, wurde doch das Fahrzeug nach einem Unfall, bei dem es beschädigt wurde, zur Untersuchung durch den Kläger als intervenierendem Gendarmeriebeamten auf ein Privatgrundstück gebracht, wo die beim Unfall aus ihrer Verankerung gelöste Anpreßfeder eines Scheibenwischers durch eine durch Betätigung der Tür bewirkte Bewegung des Fahrzeugs absprang und den Kläger am Auge verletzte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der den Gegenstand der Klage bildende Schaden im Sinn des § 1 EKHG beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht wurde, weicht von der angeführten Rechtsprechung nicht ab.Grundsätzlich geht zwar von einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug keine Betriebsgefahr aus (2 Ob 243/98v ua). Der Begriff "beim Betrieb" iSd Paragraph eins, EKHG ist aber dahin zu verstehen, daß entweder ein innerer Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder, wenn das nicht der Fall ist, ein adäquater ursächlicher Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs bestehen muß (JBl 1974, 157; JBl 1979, 149; SZ 51/176; ZVR 1992, 105 ua). Die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von den Umständen des zu entscheidenden Falles ab und geht daher in ihrer Bedeutung über den Anlaßfall nicht hinaus. Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die deshalb Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre vergleiche RZ 1994/45 ua), liegt nicht vor, wurde doch das Fahrzeug nach einem Unfall, bei dem es beschädigt wurde, zur Untersuchung durch den Kläger als intervenierendem Gendarmeriebeamten auf ein Privatgrundstück gebracht, wo die beim Unfall aus ihrer Verankerung gelöste Anpreßfeder eines Scheibenwischers durch eine durch Betätigung der Tür bewirkte Bewegung des Fahrzeugs absprang und den Kläger am Auge verletzte. Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der den Gegenstand der Klage bildende Schaden im Sinn des Paragraph eins, EKHG beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht wurde, weicht von der angeführten Rechtsprechung nicht ab.
Anmerkung
E52207 02A03018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00301.98Y.1112.000Dokumentnummer
JJT_19981112_OGH0002_0020OB00301_98Y0000_000