TE Vwgh Beschluss 2006/10/11 2006/12/0055

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache der Dr. F in W, vertreten durch Dr. Franz Goral, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen die Erledigung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. Februar 2006, Zl. LAD2-P-154.3635/37, betreffend Ausmaß der Beschäftigung (§ 19 DPL 1972), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Obersanitätsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und wurde mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 zum Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Gesundheitswesen, in St. Pölten versetzt.

Auf ihr Ansuchen hin wurde sie mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2003 ab 1. d.M. nach § 19 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (DPL 1972) im Ausmaß von 50 % vom Dienst freigestellt. Ihre Wochenarbeitszeit beträgt somit durchschnittlich 20 Stunden.

In ihrer Eingabe vom 14. Jänner 2004 ersuchte sie "um Zuteilung eines Ganztagsposten". Dieses Ersuchen wiederholte sie in ihrer Eingabe vom 6. September 2005.

Die - mit der vorliegenden Beschwerde angefochtene - Erledigung der belangten Behörde vom 20. Februar 2006 lautet (auszugsweise):

"Betrifft: Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes Sehr geehrte Frau Beschwerdeführerin!

1. Mit Bescheid der Beurteilungskommission beim Amt der NÖ Landesregierung vom 24. Mai 2000 ... wurden die von Ihnen erbrachten Leistungen mit dem Kalkül 'über dem Durchschnitt' beurteilt.

...

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 12. Dezember 2003 ... wurden Sie schließlich antragsgemäß ab 1. Dezember 2003 unbefristet im Ausmaß von 50 % vom Dienst freigestellt. In diesem auf § 19 DPL 1972 basierenden Bescheid wurde Ihnen ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes auf Ihren Antrag hin nur dann erfolgen könne, wenn diesem Begehren keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

...

Die Dienstbehörde teilte Ihnen darauf folgend in ihrer Erledigung vom 6. Februar 2004 mit, dass Ihr Ansuchen vom 14. Jänner 2004 um Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes auf 40 Wochenstunden vorerst vorgemerkt werde, da derzeit kein entsprechender Ganztagesdienstposten zur Verfügung stehe.

Unter Enthebung von Ihrer bisherigen Dienstverwendung wurden Sie mit Dekret vom 14. Februar 2005 ... mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 zur Abteilung Gesundheitswesen/Sanitätsdirektion beim Amt der NÖ Landesregierung versetzt.

In Ihrer Eingabe vom 6. September 2005 ersuchten Sie nunmehr erneut um Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes von 20 auf 40 Wochenstunden.

2. Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 6. September 2005 auf Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes ist aus dienstrechtlicher Sicht Folgendes festzuhalten:

Die Regelung des § 19 Abs. 1 DPL 1972 ermöglicht es der Dienstbehörde, Beamte über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vom Dienst freizustellen, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte für ein minderjähriges Kind oder für eine pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu sorgen hat, ist diese Freistellung zu gewähren.

Auf Antrag des Beamten kann gemäß § 19 Abs. 4 DPL 1972 die Dienstfreistellung vorzeitig beendet oder geändert werden, wenn keine wesentlichen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Ihr Begehren auf Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes widerstreitet in mehrfacher Hinsicht wesentlichen dienstlichen Interessen: ...

Zudem ist festzuhalten, dass der Dienstpostenplan betreffend die Abteilung Gesundheitswesen beim Amt der NÖ Landesregierung gegenwärtig keine Erhöhung Ihres Beschäftigungsausmaßes zulässt und zur Zeit auch seitens der Abteilungsleitung noch nicht beurteilt werden kann, inwieweit Sie für amtsärztliche Aufgaben in der Abteilung Gesundheitswesen vollzeitig herangezogen werden können.

Ihrem Begehren vom 6. September 2005 auf Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes von 20 auf 40 Wochenstunden stehen daher wesentliche dienstliche Interessen im Sinne von § 19 Abs. 4 DPL 1972 entgegen, sodass diesem nicht entsprochen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

NÖ Landesregierung

Im Auftrage

(Dr. H.)"

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diese "behördliche Mitteilung (Bescheid?)"; mit ihr wird die Aufhebung des "angef. Bescheides" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift vor, mit der Erledigung vom 20. Februar 2006 sollte der Beschwerdeführerin Parteiengehör eingeräumt werden. Sie stelle daher wegen des fehlenden Anfechtungsobjektes den Antrag, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und Aufwandersatz zuzuerkennen.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Vorab ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bewertung der Erledigung vom 20. Februar 2006 als Bescheid zutrifft.

Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, einen Akt der hoheitlichen Gewalt zu setzen und dass es diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2004/12/0035, mwN).

Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde ist weder als Bescheid bezeichnet noch weist sie die Gliederung eines Bescheides nach Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen u.dgl. können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, sowie etwa den zitierten hg. Beschluss vom 24. März 2004).

Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu, und zwar etwa dem Gebrauch der Höflichkeitsfloskel ("Sehr geehrte Frau ...") oder der Wendung "... teilt Ihnen mit ...". Aus einer solchen Form einer Erledigung ist zu schließen, dass kein Bescheid, sondern eine nicht normative Willenserklärung vorliegt (vgl. etwa den zitierten Beschluss vom 24. März 2004).

Mangelt nun der Erledigung vom 20. Februar 2006 schon die Bezeichnung als Bescheid und die für einen Bescheid gebotene Gliederung, so sprechen überdies auch die von der belangten Behörde verwendete Anrede der Beschwerdeführerin ("Sehr geehrte Frau Beschwerdeführerin!") sowie die weitere Wortwahl (... Bezugnehmend auf Ihren Antrag vom 6. September 2005 auf Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes ist aus dienstrechtlicher Sicht Folgendes festzuhalten: ... Ihrem Begehren vom 6. September 2005 ... stehen daher wesentliche dienstliche Interessen ... entgegen, sodass diesem nicht entsprochen werden kann.") gegen die Annahme, dass die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Erledigung schon in normativer Weise erledigen wollte.

Die angefochtene Erledigung vom 20. Februar 2006 stellt daher im Hinblick auf die aufgezeigten Merkmale keinen Bescheid dar.

Da der Beschwerde somit kein nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof anfechtbarer Bescheid zu Grunde liegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. Oktober 2006

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120055.X00

Im RIS seit

22.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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