TE OGH 1998/11/17 14R216/98g

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Veröffentlicht am 17.11.1998
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch D*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 17.983,-- (Berufungsinteresse S 5.483,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.8.1998, 32 Cg 30/96h-18, mangels eines Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Walterskirchen als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek und Dr.Riedl in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch D*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen S 17.983,-- (Berufungsinteresse S 5.483,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25.8.1998, 32 Cg 30/96h-18, mangels eines Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß Paragraph 492, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird F o l g e gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es insgesamt lautet:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei S 17.983,-- samt 4% Zinsen seit 26.6.1996 zu bezahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.993,40 (darin S 80,-- Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu bezahlen."

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.962,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Die Revision ist jedenfalls unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger brachte am 3.10.1994 bei der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro einen Antrag gemäß § 36 Abs 2 FrG auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes ein. Da die Behörde erster Instanz keine Entscheidung erließ, brachte der Kläger am 14.4.1995 einen Devolutionsantrag ein. Dieser wurde von der Sicherheitsdirektion für Wien mit Bescheid vom 20.7.1995 mit der Begründung abgewiesen, es läge keine Säumigkeit der Unterbehörde vor. Die Sicherheitsdirektion Wien führte in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid aus, daß dagegen eine Berufung unzulässig wäre, weil § 70 Abs 3 FrG gelte und verwies darauf, daß nur eine Beschwerde an die Höchstgerichte möglich sei. Am 18.8.1995 erhob der Kläger an den VwGH Beschwerde gemäß Art 131 B-VG. Der VwGH wies die Beschwerde mit Beschluß vom 28.9.1995 als unzulässig zurück, da der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. Am 7.8.1995 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20.7.1995 Berufung an den Bundesminister für Inneres. Dieser Berufung wurde Folge gegeben und der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien behoben. Der Kläger schuldet der Beklagten aus verschiedenen Entscheidungen des UVS Burgenland sowie einer Entscheidung des VwGH insgesamt S 15.220,--.Der Kläger brachte am 3.10.1994 bei der Bundespolizeidirektion Wien, fremdenpolizeiliches Büro einen Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz 2, FrG auf Erteilung eines Abschiebungsaufschubes ein. Da die Behörde erster Instanz keine Entscheidung erließ, brachte der Kläger am 14.4.1995 einen Devolutionsantrag ein. Dieser wurde von der Sicherheitsdirektion für Wien mit Bescheid vom 20.7.1995 mit der Begründung abgewiesen, es läge keine Säumigkeit der Unterbehörde vor. Die Sicherheitsdirektion Wien führte in der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Bescheid aus, daß dagegen eine Berufung unzulässig wäre, weil Paragraph 70, Absatz 3, FrG gelte und verwies darauf, daß nur eine Beschwerde an die Höchstgerichte möglich sei. Am 18.8.1995 erhob der Kläger an den VwGH Beschwerde gemäß Artikel 131, B-VG. Der VwGH wies die Beschwerde mit Beschluß vom 28.9.1995 als unzulässig zurück, da der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde. Am 7.8.1995 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 20.7.1995 Berufung an den Bundesminister für Inneres. Dieser Berufung wurde Folge gegeben und der Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien behoben. Der Kläger schuldet der Beklagten aus verschiedenen Entscheidungen des UVS Burgenland sowie einer Entscheidung des VwGH insgesamt S 15.220,--.

Der Kläger begehrt zuletzt (AS 53 im Zusammenhang mit AS 39) mit seiner Amtshaftungsklage den Ersatz der durch die Beklagte verschuldeten Verfahrenskosten in folgendem Umfang:

VwGH-Beschwerde               S 12.500,--

Devolutionsantrag             S  9.147,60

Berufung                      S 11.555,40

zusammen                     S 33.203,--.

Abzüglich Gegenforderung

der Beklagten in der Höhe

von insgesamt                 S 15.220,--

verbleibe ein Restbetrag von S 17.983,--.

Der Devolutionsantrag sei unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 300.000,-- nach TP 3A RAT zu honorieren. Die Frage des Aufenthalts- bzw fremdenrechtlichen Status des Klägers sei für diesen von weitreichender Bedeutung. Der Wertansatz habe daher gemäß § 5 AHR mit mindestens S 300.000,-- zu erfolgen. Der Devolutionsantrag selbst sei ein aufsteigendes Behelfsmittel im Sinne des AVG und daher nach TP 3B RAT zu honorieren. Begehrt werde jedoch lediglich eine Honorierung nach TP 3A RAT.Der Devolutionsantrag sei unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 300.000,-- nach TP 3A RAT zu honorieren. Die Frage des Aufenthalts- bzw fremdenrechtlichen Status des Klägers sei für diesen von weitreichender Bedeutung. Der Wertansatz habe daher gemäß Paragraph 5, AHR mit mindestens S 300.000,-- zu erfolgen. Der Devolutionsantrag selbst sei ein aufsteigendes Behelfsmittel im Sinne des AVG und daher nach TP 3B RAT zu honorieren. Begehrt werde jedoch lediglich eine Honorierung nach TP 3A RAT.

Die Beklagte anerkannte innerhalb der Frist des § 8 AHG die Kosten der Berufung zur Gänze und die Kosten des Devolutionsantrages in der Höhe von S 2.709,12. Dem Mehrbegehren hält die Beklagte entgegen, die VwGH-Beschwerde sei unzulässig und daher auch nicht zur Schadensbegrenzung notwendig gewesen. Der Devolutionsantrag sei bei einer Bemessungsgrundlage von S 120.000,-- nach TP 2 RAT zu honorieren. Der Devolutionsantrag sei dem Fristsetzungsantrag bei Gericht vergleichbar. Dieser falle unter TP 2 RAT. Ziehe man von den vom Kläger der Beklagten geschuldeten Gesamtbetrag von S 15.220,--Die Beklagte anerkannte innerhalb der Frist des Paragraph 8, AHG die Kosten der Berufung zur Gänze und die Kosten des Devolutionsantrages in der Höhe von S 2.709,12. Dem Mehrbegehren hält die Beklagte entgegen, die VwGH-Beschwerde sei unzulässig und daher auch nicht zur Schadensbegrenzung notwendig gewesen. Der Devolutionsantrag sei bei einer Bemessungsgrundlage von S 120.000,-- nach TP 2 RAT zu honorieren. Der Devolutionsantrag sei dem Fristsetzungsantrag bei Gericht vergleichbar. Dieser falle unter TP 2 RAT. Ziehe man von den vom Kläger der Beklagten geschuldeten Gesamtbetrag von S 15.220,--

die anerkannten Verfahrenskosten von S 14.264,52

ab, so schulde der Kläger weiterhin S 955,48.

Das Klagebegehren sei daher abzuweisen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht dem Klagebegehren hinsichtlich S 5.483,-- stattgegeben und es hinsichtlich S 12.500,-- abgewiesen. Dabei ging das Erstgericht von dem in der Urteilsausfertigung auf Seiten 4 bis 5 (AS 65 bis 67) festgestellten Sachverhalt aus. Rechtlich verneinte es einen Ersatzanspruch hinsichtlich der VwGH-Beschwerde. Die Kosten der Berufung und des Devolutionsantrages seien hingegen zuzuerkennen gewesen, sodaß nach Abzug der Gegenforderung von S 15.220,-- ein Betrag von S 5.483,-- verbliebe. Der Devolutionsantrag sei unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von S 300.000,-- nach TP 3A RAT zu honorieren gewesen. Der Devolutionsantrag entspreche am ehesten einer nach TP 3A zu bemessenden Klage, da dieser regelmäßig eine Sachverhaltsdarstellung, eine Schilderung der Säumigkeit der Behörde und ähnliche Ausführungen enthalte. Auch sei auf das subjektive Interesse des Mandanten bei der Beurteilung abzustellen, ob die Entscheidung von weitreichender Bedeutung sei. Ob ein Verfahrensbeteiligter in Zukunft in Österreich Aufenthalt nehmen könne oder nicht, sei für diesen jedenfalls von erheblicher Bedeutung. Dies rechtfertige eine Bemessungsgrundlage von S 300.000,--.

Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteils - das im übrigen unbekämpft blieb - richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem alleinigen Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.

Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

§ 5 Z 37 AHR sieht für sonstige Zivil- und Verwaltungssachen als Bemessungsgrundlage vor:Paragraph 5, Ziffer 37, AHR sieht für sonstige Zivil- und Verwaltungssachen als Bemessungsgrundlage vor:

a) sehr einfacher Natur

oder von geringer Bedeutung        S   30.000,--

b) in allgemeinen mindestens      S  120.000,--

c) bei weittragender

Bedeutung mindestens               S  300.000,--.

Ein Devolutionsantrag ist ein Rechtsbehelf gegen die Untätigkeit einer Behörde und in diesem Sinne eine gestaltende verfahrensrechtliche Einrichtung. Es entscheidet zwar die Oberbehörde, von der Berufung unterscheidet sich der Devolutionsantrag aber inhaltlich wesentlich. Letztere zielt auf die Erlangung eines Vollzugsaktes ab, während mit der Berufung die Überprüfung eines bestimmten Vollzugsaktes begehrt wird.

Darüberhinaus bedarf ein Devolutionsantrag keiner ausführlichen

Sachverhaltsdarstellung. Es genügt die Behauptung der Säumnis der

Behörde mit ihrer Entscheidung. Daß vom Kläger in Anspruch genommene

subjektive Interesse von größter Wichtigkeit an der Entscheidung

trifft beinahe auf jedermann zu, der die Entscheidung einer Behörde

begehrt. Gemäß § 54 FrG in der damals geltenden Fassung hätte der

Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens nicht

abgeschoben werden dürfen. Dem Kläger ist durch die Säumigkeit der

Behörde (abgesehen von den zusätzlichen Verfahrenskosten) kein

Schaden entstanden. Entgegen den Ausführungen des Berufungswerbers

ist daher das Interesse am Übergang der Entscheidungspflicht mit der

zu entscheidenden Rechtssache nicht gleichzusetzen. Die

Bemessungsgrundlage beträgt für den Devolutionsantrag daher S

120.000,--.

§ 6 AHR bestimmt die sinngemäße Anwendung des Einheitssatzes und der

TP 1-3 sowie 5-9 RAT. Da die TP 1-3 keine Regelungen für das

Verwaltungsverfahren enthalten, ist der Devolutionsantrag nach dem

Staffelungszweck dieser Tarifposten einzuordnen. Die Ansicht Arnolds

(in AnwBl 1994, 739), nicht nur Rechtsmittel an die zweite Instanz, sondern auch Säumnisbeschwerden seien nach TP 3B RAT zu honorieren, führt den Wertungswiderspruch zum Staffelungszweck der Tarifposten vor allem nach (inhaltlicher) Schwierigkeit vor Augen. Denn an ein Rechtsmittel werden sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Aktenkenntnis weit höhere Anforderungen gestellt, als an einen Devolutionsantrag. Prüft man den Devolutionsantrag nach diesen Anforderungen am Staffelungszweck der TP 1-3, so ist dieser unter TP 2 RAT einzuordnen (vgl auch VwGH 18.1.1994 = AnwBl 1994, 738). Denn beim Devolutionsantrag handelt es sich gegenüber denen nach TP 3 RAT zu honorierenden Schriftsätzen inhaltlich um einen eher einfachen Schriftsatz, bei dem es auf den angestrebten materiellrechtlichen Entscheidungsinhalt nicht ankommt. Eine auch nur annähernde Gleichstellung der Anforderungen des Devolutionsantrages und eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder Rechtsmittels verbietet sich nach diesen Grundsätzen (vgl OLG Wien 8.6.1998, 14 R 74/98z in 32 Cg 35/96v des LGZ Wien).(in AnwBl 1994, 739), nicht nur Rechtsmittel an die zweite Instanz, sondern auch Säumnisbeschwerden seien nach TP 3B RAT zu honorieren, führt den Wertungswiderspruch zum Staffelungszweck der Tarifposten vor allem nach (inhaltlicher) Schwierigkeit vor Augen. Denn an ein Rechtsmittel werden sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich der Aktenkenntnis weit höhere Anforderungen gestellt, als an einen Devolutionsantrag. Prüft man den Devolutionsantrag nach diesen Anforderungen am Staffelungszweck der TP 1-3, so ist dieser unter TP 2 RAT einzuordnen vergleiche auch VwGH 18.1.1994 = AnwBl 1994, 738). Denn beim Devolutionsantrag handelt es sich gegenüber denen nach TP 3 RAT zu honorierenden Schriftsätzen inhaltlich um einen eher einfachen Schriftsatz, bei dem es auf den angestrebten materiellrechtlichen Entscheidungsinhalt nicht ankommt. Eine auch nur annähernde Gleichstellung der Anforderungen des Devolutionsantrages und eines verfahrenseinleitenden Schriftsatzes oder Rechtsmittels verbietet sich nach diesen Grundsätzen vergleiche OLG Wien 8.6.1998, 14 R 74/98z in 32 Cg 35/96v des LGZ Wien).

Zutreffend weist die Berufungswerberin überdies darauf hin, daß der Devolutionsantrag am ehesten mit einem Fristsetzungsantrag bei Gericht verglichen werden kann. Da der Fristsetzungsantrag weder in TP 1 noch in TP 3 RAT aufgezählt ist, ist dessen Honorierung gemäß TP 2 I 1 e nach TP 2 vorzunehmen (vgl Schoibl in JBl 1991, 22). Auch diese Überlegung unterstützt die Honorierung des Devolutionsantrages analog TP 2 RAT.Zutreffend weist die Berufungswerberin überdies darauf hin, daß der Devolutionsantrag am ehesten mit einem Fristsetzungsantrag bei Gericht verglichen werden kann. Da der Fristsetzungsantrag weder in TP 1 noch in TP 3 RAT aufgezählt ist, ist dessen Honorierung gemäß TP 2 römisch eins 1 e nach TP 2 vorzunehmen vergleiche Schoibl in JBl 1991, 22). Auch diese Überlegung unterstützt die Honorierung des Devolutionsantrages analog TP 2 RAT.

Die dem Kläger zustehenden Verfahrenskosten errechnen sich wie folgt:

Berufung                S 11.555,40

Devolutionsantrag        S  2.709,12

zusammen                S 14.264,52

aufgerechnet mit         S 15.220,--

verbleibt eine Rest-

schuld des Klägers von   S    955,48.

Das Klagebegehren war demnach zur Gänze abzuweisen.

Der Berufung war sohin Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Erstgericht und dem Berufungsgericht gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Erstgericht und dem Berufungsgericht gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit der Revision beruht auf § 500 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 502 Abs 2 ZPO.Der Ausspruch über die generelle Unzulässigkeit der Revision beruht auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

EW00306 14R02168

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:01400R00216.98G.1117.000

Dokumentnummer

JJT_19981117_OLG0009_01400R00216_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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