TE OGH 1998/11/19 3Nd9/98

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Gerwald Schmidberger, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagten Parteien 1. Nina M*****, und 2. Anja M*****, beide vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen einen betriebenen Unterhaltsanspruch (AZl 14 C 15/98a des Bezirksgerichtes Steyr), über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

An Stelle des Bezirksgerichtes Steyr wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Bezirksgericht Purkersdorf bestimmt.

Text

Begründung:

Mit der Behauptung, nach seinem Informationsstand seien die Beklagten selbsterhaltungsfähig, stellt der Kläger das Oppositionsklagebegehren, der Anspruch (wohl: die Ansprüche) der Beklagten aus dem Unterhaltstitel, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Steyr mit Beschluß vom 8. 6. 1998 zu 8 E 2611/97b die Exekution bewilligt habe, sei(en) erloschen. Als Beweismittel führt er Parteienvernehmung.

Die in Purkersdorf wohnhaften Beklagten bringen in Bestreitung des Klagebegehrens im wesentlichen vor, sie besuchten - N***** die vierte und T***** die fünfte Schulstufe (Maturaklasse) - der HBLA für Kunstgewerbe. Sie hätten zwar zweimal bzw einmal repetiert, jedoch beide das letzte Schuljahr 1997/98 positiv abgeschlossen. Ihre Schulbzw Berufsausbildung sei somit noch nicht abgeschlossen. Zum Beweis ihres Vorbringens kämen neben der Parteienvernehmung und der zeugenschaftlichen Vernehmung ihrer in Purkersdorf wohnhaften Mutter insbesondere Lehrpersonen der Schule in Betracht, die im Falle der Aufrechterhaltung des Klagebegehrens namhaft gemacht werden müßten und in Purkersdorf bzw im Raum Wien ansässig und tätig seien. Aus Zweckmäßigkeitsgründen werde die Delegierung der Sache an das Bezirksgericht Purkersdorf beantragt.

Der Beklagte sprach sich gegen den Antrag aus, weil die behaupteten schulischen Tätigkeiten und Erfolge der Beklagten auch urkundlich nachgewiesen werden könnten und die Anreise der Parteien zur Parteienvernehmung für beide Seiten schwierig und aufwendig sei.

Das Vorlagegericht befürwortet den Antrag, weil im vorliegenden Fall aufgrund des zu ermittelnden Sachverhaltes die allfällige Vernehmung des Klägers im Rechtshilfeweg zielführender sei, als eine solche der Beklagten und allfälliger Zeugen.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag der Beklagten ist zweckmäßig im Sinn des § 31 Abs 1 JN, weil das Prozeßthema (Selbsterhaltungsfähigkeit oder diese hindernde schulische bzw berufliche Ausbildung der Beklagten) wohl die Vernehmung der Beklagten, ihrer Mutter und allenfalls verschiedener Lehrpersonen erfordern wird, während vom Kläger dazu schon nach seinem Vorbringen in der Klage kaum zielführende Angaben zu erwarten sind, und deshalb nicht allein Kostenüberlegungen, sondern auch das nach Möglichkeit zu wahrende Unmittelbarkeitsprinzip zugunsten beider Parteien die Delegierung des Bezirksgerichtes Purkersdorf nahelegen. Dem gegenüber sind die vom Kläger dem Antrag entgegengesetzten Gründe nicht stichhältig.Der Antrag der Beklagten ist zweckmäßig im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, JN, weil das Prozeßthema (Selbsterhaltungsfähigkeit oder diese hindernde schulische bzw berufliche Ausbildung der Beklagten) wohl die Vernehmung der Beklagten, ihrer Mutter und allenfalls verschiedener Lehrpersonen erfordern wird, während vom Kläger dazu schon nach seinem Vorbringen in der Klage kaum zielführende Angaben zu erwarten sind, und deshalb nicht allein Kostenüberlegungen, sondern auch das nach Möglichkeit zu wahrende Unmittelbarkeitsprinzip zugunsten beider Parteien die Delegierung des Bezirksgerichtes Purkersdorf nahelegen. Dem gegenüber sind die vom Kläger dem Antrag entgegengesetzten Gründe nicht stichhältig.

Gemäß § 31 Abs 2 JN ist daher spruchgemäß zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JN ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E52104 03J00098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0030ND00009.98.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19981119_OGH0002_0030ND00009_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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