TE OGH 1998/11/19 12Os144/98

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Veröffentlicht am 19.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 5 Vr 31/95 anhängigen Strafsache gegen Dipl. Ing. Alfred F***** wegen der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs 1 und 13; 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. September 1998, AZ 9 Bs 435/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Philipp als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmidt als Schriftführer in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 5 römisch fünf r 31/95 anhängigen Strafsache gegen Dipl. Ing. Alfred F***** wegen der Finanzvergehen nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13; 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 24. September 1998, AZ 9 Bs 435/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Dipl. Ing. Alfred F***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu der für den 6. Mai 1998 anberaumten Hauptverhandlung über die gegen ihn erhobene Anklage wegen der Finanzvergehen der (teils versuchten) Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13; 33 Abs 2 lit a FinStrG geladen. Nachdem die Zustellung der Ladung (auch) an der von ihm angegebenen Adresse in Sarajevo (ON 187) nicht bewirkt werden konnte, er zur Hauptverhandlung auch nicht erschienen war (ON 198), wurde gegen den - nach wie vor auf freiem Fuß befindlichen - Angeklagten aus dem Grunde der Fluchtgefahr nach § 175 Abs 1 Z 2 StPO ein gerichtlicher Haftbefehl erlassen (ON 207).Dipl. Ing. Alfred F***** wurde vom Landesgericht für Strafsachen Graz zu der für den 6. Mai 1998 anberaumten Hauptverhandlung über die gegen ihn erhobene Anklage wegen der Finanzvergehen der (teils versuchten) Abgabenhinterziehung nach Paragraphen 33, Absatz eins und 13; 33 Absatz 2, Litera a, FinStrG geladen. Nachdem die Zustellung der Ladung (auch) an der von ihm angegebenen Adresse in Sarajevo (ON 187) nicht bewirkt werden konnte, er zur Hauptverhandlung auch nicht erschienen war (ON 198), wurde gegen den - nach wie vor auf freiem Fuß befindlichen - Angeklagten aus dem Grunde der Fluchtgefahr nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO ein gerichtlicher Haftbefehl erlassen (ON 207).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen zulässig (12 Os 130/95, 12 Os 135/96; EvBl 1997/60) erhobenen Beschwerde des Dipl.Ing. Alfred F***** hat das Oberlandesgericht Graz mit der angefochtenen Entscheidung den Erfolg versagt.

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist unzulässig.

Da der Haftbefehl bislang nicht effektuiert werden konnte, somit ein Entzug der persönlichen Freiheit durch Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft tatsächlich nicht stattgefunden hat, ist ein Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (noch) nicht eröffnet:

Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde zugeordneten Anwendungsbereiches (§§ 1 und 2 GRBG) stellt nämlich insgesamt deutlich auf solche die persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Diese Voraussetzung trifft aber auf einen noch offenen - durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht hinreichend überprüfbaren - Haftbefehl bloß potentieller Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdefürer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war (Hager-Holzweber GRBG EGr 14 zu § 1).Die gesetzliche Eingrenzung des dem Rechtsbehelf der Grundrechtsbeschwerde zugeordneten Anwendungsbereiches (Paragraphen eins und 2 GRBG) stellt nämlich insgesamt deutlich auf solche die persönliche Freiheit im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Diese Voraussetzung trifft aber auf einen noch offenen - durch Anfechtung im ordentlichen Beschwerdeweg aus rechtsstaatlicher Sicht hinreichend überprüfbaren - Haftbefehl bloß potentieller Tragweite ebensowenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdefürer in dem betreffenden Strafverfahren niemals in Haft war (Hager-Holzweber GRBG EGr 14 zu Paragraph eins,).

Mangels fallbezogener gesetzlicher Fundierung des in Anspruch genommenen Anfechtungsrechtes war die Grundrechtsbeschwerde daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E52181 12D01448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00144.98.1119.000

Dokumentnummer

JJT_19981119_OGH0002_0120OS00144_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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