TE OGH 1998/11/23 7Nd511/98

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Veröffentlicht am 23.11.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Pflegschaftssache des minderjährigen Maximilian S*****, infolge Weigerung des Bezirksgerichtes Fünfhaus zur Übernahme der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 23. September 1998, GZ 2 P 167/97a-14 ausgesprochenen Übertragung der Pflegschaftssache folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Übertragung der Zuständigkeit in der vorliegenden Pflegschaftssache vom Bezirksgericht Salzburg an das Bezirksgericht Fünfhaus wird genehmigt.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Salzburg ist die Pflegschaftssache des minderjährigen Maximilian S*****, anhängig. Nach einem Unterhaltsfeststellungsantrag des Unterhaltssachwalters des Minderjährigen wurden Erhebungen über die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen geführt. Am 2. 10. 1997 kam es zu einer Einvernahme des Vaters zum Unterhaltsfestsetzungsantrag. Nach weiteren Erhebungen wurde dem Pflegschaftsgericht am 17. 9. 1998 bekanntgegeben, daß die Mutter und der Minderjährige nunmehr in Wien 14 wohnen.

Das Bezirksgericht Salzburg faßte darauf den Beschluß, mit dem es die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache unter Verweis auf den Wohnsitzwechsel dem Bezirksgericht Fünfhaus übertrug. Dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Bezirksgericht Fünfhaus stellte den Akt dem Bezirksgericht Salzburg mit dem Bemerken zurück, daß der Akt im Hinblick auf den bereits seit 19. 8. 1997 unerledigten Unterhaltsantrag und den Umstand, daß das Bezirksgericht Salzburg mit der Sachlage bereits bestens vertraut sei, derzeit nicht übernehme.

Wegen dieser Weigerung legt das Bezirksgericht Salzburg den Akt gemäß § 111 Abs 2 JN dem Obersten Gerichtshof vor.Wegen dieser Weigerung legt das Bezirksgericht Salzburg den Akt gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der vormundschaft- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gericht in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. Verlegt der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel, so kann das Gericht die Zuständigkeit an jenes Gericht übertragen, in dessen Sprengel der neue Lebensmittelpunkt liegt, wo der Betreffende also insbesondere seinen gewöhnlichen (ständigen) Aufenthalt hat (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 111 JN). Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befaßt und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (Mayr aaO Rz 4 zu § 111 JN und die dort angeführte Rechtsprechung).Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der vormundschaft- oder kuratelsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit zur Gänze oder die Aufsicht und Fürsorge über die Person des Pflegebefohlenen oder die Ausübung der dem Gericht in Ansehung der Vermögensangelegenheiten des Pflegebefohlenen zukommenden Obliegenheiten ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse eines Mündels oder Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten vormundschafts- oder kuratelsbehördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird. Verlegt der Minderjährige oder sonstige Pflegebefohlene den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel, so kann das Gericht die Zuständigkeit an jenes Gericht übertragen, in dessen Sprengel der neue Lebensmittelpunkt liegt, wo der Betreffende also insbesondere seinen gewöhnlichen (ständigen) Aufenthalt hat (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 111, JN). Offene Anträge hindern eine Übertragung grundsätzlich nicht, doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon bisher zuständige Gericht zweckmäßiger sein, insbesondere wenn es sich bereits eingehend mit dem offenen Antrag befaßt und dazu Vernehmungen durchgeführt hat, weil die gewonnenen Eindrücke verwertet werden sollen (Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 111, JN und die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hat zwar das Bezirksgericht Salzburg schon umfangreiche Erhebungen über den Unterhaltsfestsetzungsantrag gepflogen, eine abschließende Stellungnahme des Vaters aber noch nicht eingeholt, sodaß eine bessere Verwertung von Verfahrensergebnissen durch das Bezirksgericht Salzburg nicht erwartet werden kann.

Sohin war die Zuständigkeitsübertragung zu genehmigen.

Anmerkung

E52166 07J05118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070ND00511.98.1123.000

Dokumentnummer

JJT_19981123_OGH0002_0070ND00511_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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