TE OGH 1998/11/24 10ObS386/98g

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Gottfried S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues, 8010 Graz, Lessingstraße 20, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen Kinderzuschuß, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 1998, GZ 7 Rs 100/98z-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3. September 1997, GZ 22 Cgs 62/97s-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und die beklagte Partei haben die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Knappschaftsalterspension. Mit Bescheid vom 1. 6. 1995 wurde ausgesprochen, daß sein Anspruch auf den für seinen Sohn Helmut, geboren am 31. 3. 1976, über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zuerkannten Kinderzuschuß von 650 S mit 30. 6. 1995 ende und das Ausmaß der Knappschaftsalterspension daher ab 1. 7. 1995 auf monatlich 27.263,60 S herabgesetzt werde. Grund für die Entziehung des Kinderzuschusses war, daß der Sohn im Juni 1995 die Reifeprüfung abgelegt und am 2. 10. 1995 seinen Zivildienst angetreten hat. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Sohn die Schulbildung beendet, damit ende auch die Kindeseigenschaft im Sinne des § 252 Abs 2 Z 1 ASVG.Der Kläger bezieht von der beklagten Partei eine Knappschaftsalterspension. Mit Bescheid vom 1. 6. 1995 wurde ausgesprochen, daß sein Anspruch auf den für seinen Sohn Helmut, geboren am 31. 3. 1976, über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus zuerkannten Kinderzuschuß von 650 S mit 30. 6. 1995 ende und das Ausmaß der Knappschaftsalterspension daher ab 1. 7. 1995 auf monatlich 27.263,60 S herabgesetzt werde. Grund für die Entziehung des Kinderzuschusses war, daß der Sohn im Juni 1995 die Reifeprüfung abgelegt und am 2. 10. 1995 seinen Zivildienst angetreten hat. Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Sohn die Schulbildung beendet, damit ende auch die Kindeseigenschaft im Sinne des Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht; dieses Verfahren endete mit gerichtlichem Vergleich, wonach dem Kläger der Kinderzuschuß im bisherigen Ausmaß von 650 S für den Zeitraum 1. 7. bis 30. 9. 1995 zuerkannt wurde.

Der Sohn des Klägers leistete den Zivildienst in der Zeit vom 2. 10. 1995 bis 31. 8. 1996. Mit Schreiben vom 2. 9. 1996 teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß sein Sohn den Zivildienst beendet habe und am 1. 10. 1996 ein Studium beginnen werde; unter einem ersuchte er, seinen Sohn mit Wirkung vom 1. 9. 1996 wieder in die Mitversicherung aufzunehmen und den Kinderzuschuß zu gewähren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31. 1. 1997 sprach die beklagte Partei aus, daß der Kinderzuschuß für den Sohn wegen Schulausbildung über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus ab 1. 9. 1996 im Ausmaß von monatlich 300 S zuerkannt werde.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung des Kinderzuschusses in der früheren Höhe von 650 S monatlich. Der Kinderzuschuß gebühre "durchgehend"; er habe lediglich während des Zivildienstes "geruht" und sei nunmehr in der bisherigen Höhe weiter zu gewähren.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kinderzuschuß sei auf Grund des am 3. 9. 1996 eingelangten Antrages ab 1. 9. 1996 neu zuzuerkennen gewesen. Auf Grund des 51. ASVG-Novelle gebühre jedoch der Kinderzuschuß nunmehr lediglich im Ausmaß von 300 S monatlich.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 2 Z 1 ASVG bleibe in der Zeit zwischen der Matura und der Aufnahme des Studiums oder dem Antritt des Präsenz-(Zivil)dienstes, wenn im Anschluß daran im folgenden Semester das Studium aufgenommen werde, bestehen. In diesen Fällen seien Kinderzuschüsse ab dem Tag nach Beendigung des Präsenz-(Zivil)dienstes in bisheriger Höhe weiter zu gewähren. Die Mitteilung des Klägers vom 2. 9. 1996 sei nicht als Neuantrag zu werten. Präsenz-(Zivil)diener dürften nicht schlechter gestellt werden als andere Personen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Kindeseigenschaft nach Paragraph 252, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG bleibe in der Zeit zwischen der Matura und der Aufnahme des Studiums oder dem Antritt des Präsenz-(Zivil)dienstes, wenn im Anschluß daran im folgenden Semester das Studium aufgenommen werde, bestehen. In diesen Fällen seien Kinderzuschüsse ab dem Tag nach Beendigung des Präsenz-(Zivil)dienstes in bisheriger Höhe weiter zu gewähren. Die Mitteilung des Klägers vom 2. 9. 1996 sei nicht als Neuantrag zu werten. Präsenz-(Zivil)diener dürften nicht schlechter gestellt werden als andere Personen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger - im Sinne des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides - ab 1. 9. 1996 einen Kinderzuschuß von 300 S monatlich zuerkannte, das darüber hinausgehende Mehrbegehren jedoch abwies. Die Kindeseigenschaft des Sohnes sei während des Zivildienstes nicht aufrecht geblieben; der Kläger habe ja auch während dieser Zeit keinen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt. Nach Beendigung des Zivildienstes sei aber der Kinderzuschuß nicht wieder aufgelebt, sondern habe neu beantragt werden müssen, was der Kläger auch getan habe. Nach dem hier anzuwendenden § 262 Abs 2 ASVG idF der 51. Nov betrage der Kinderzuschuß nur mehr 300 S.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es dem Kläger - im Sinne des durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides - ab 1. 9. 1996 einen Kinderzuschuß von 300 S monatlich zuerkannte, das darüber hinausgehende Mehrbegehren jedoch abwies. Die Kindeseigenschaft des Sohnes sei während des Zivildienstes nicht aufrecht geblieben; der Kläger habe ja auch während dieser Zeit keinen Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt. Nach Beendigung des Zivildienstes sei aber der Kinderzuschuß nicht wieder aufgelebt, sondern habe neu beantragt werden müssen, was der Kläger auch getan habe. Nach dem hier anzuwendenden Paragraph 262, Absatz 2, ASVG in der Fassung der 51. Nov betrage der Kinderzuschuß nur mehr 300 S.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil der ersten Instanz wiederherzustellen.

Die beklagte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend. Nach § 286 ASVG werden in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension Kinderzuschüsse gewährt, für die § 262 ASVG entsprechend gilt. Der Kinderzuschuß (§ 262 ASVG, § 144 GSVG, § 135 BSVG) wurde durch das SRÄG 1993 (51. ASVGNov), die 19. GSVGNov und die 18. BSVGNov grundlegend geändert. Bis zum 1. Juli 1993 war dieser Zuschuß von der Bemessungsgrundlage abhängig und betrug zwischen 289 S und 650 S (Werte für 1993). Seit 1. Juli 1993 ist der Kinderzuschuß der einzige Zuschuß zur Pension, da der Hilflosenzuschuß durch das ebenfalls ab 1. Juli 1993 geltende BPGG abgeschafft und durch das Pflegegeld ersetzt worden (Teschner/Widlar, ASVG MGA 56. ErgLfg 1358 Anm 1 zu § 262). Die Materialien (932 BlgNR 18. GP 48) führen dazu aus: "Mit 1. Jänner 1993 tritt im Bereich des Steuerrechtes das neue Familienpaket in Kraft, das gestaffelt für jedes Kind, beginnend mit 350 S für das erste Kind, einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsieht. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie erscheint die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Der Kinderzuschuß soll in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden. In den Fällen, in denen am 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension besteht, bleibt dieser Anspruch weiterhin bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind." Dazu sieht die Übergangsbestimmung des § 551 Abs 11 (urspr. Abs 10) ASVG vor, daß ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den §§ 262 bzw 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen bleibt, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. 6. 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden. Nach § 551 Abs 12 (urspr. Abs 11) ASVG ist § 262 ASVG idF der 51. Nov. nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1993 anfallen.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend. Nach Paragraph 286, ASVG werden in der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters, ausgenommen den Knappschaftssold, und zur Knappschaftsvollpension Kinderzuschüsse gewährt, für die Paragraph 262, ASVG entsprechend gilt. Der Kinderzuschuß (Paragraph 262, ASVG, Paragraph 144, GSVG, Paragraph 135, BSVG) wurde durch das SRÄG 1993 (51. ASVGNov), die 19. GSVGNov und die 18. BSVGNov grundlegend geändert. Bis zum 1. Juli 1993 war dieser Zuschuß von der Bemessungsgrundlage abhängig und betrug zwischen 289 S und 650 S (Werte für 1993). Seit 1. Juli 1993 ist der Kinderzuschuß der einzige Zuschuß zur Pension, da der Hilflosenzuschuß durch das ebenfalls ab 1. Juli 1993 geltende BPGG abgeschafft und durch das Pflegegeld ersetzt worden (Teschner/Widlar, ASVG MGA 56. ErgLfg 1358 Anmerkung 1 zu Paragraph 262,). Die Materialien (932 BlgNR 18. GP 48) führen dazu aus: "Mit 1. Jänner 1993 tritt im Bereich des Steuerrechtes das neue Familienpaket in Kraft, das gestaffelt für jedes Kind, beginnend mit 350 S für das erste Kind, einen Zuschlag zur Familienbeihilfe vorsieht. Im Hinblick auf diese Verbesserung zugunsten der Familie erscheint die Aufrechterhaltung des vergleichbaren Kinderzuschusses in der Pensionsversicherung in voller Höhe nicht mehr gerechtfertigt. Der Kinderzuschuß soll in Hinkunft einheitlich 300 S betragen und für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt werden. In den Fällen, in denen am 30. Juni 1993 ein Anspruch auf Kinderzuschuß zu einer Pension besteht, bleibt dieser Anspruch weiterhin bestehen, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind." Dazu sieht die Übergangsbestimmung des Paragraph 551, Absatz 11, (urspr. Absatz 10,) ASVG vor, daß ein am 30. 6. 1993 bestandener Anspruch auf Kinderzuschuß gemäß den Paragraphen 262, bzw 286 ASVG in der am 30. 6. 1993 geltenden Fassung auch über diesen Zeitpunkt hinaus solange weiter bestehen bleibt, solange die Voraussetzungen für den Anspruch nach der am 30. 6. 1993 geltenden Rechtslage gegeben sind. Die bis 30. 6. 1993 den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmungen sind dabei weiter anzuwenden. Nach Paragraph 551, Absatz 12, (urspr. Absatz 11,) ASVG ist Paragraph 262, ASVG in der Fassung der 51. Nov. nur auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1993 anfallen.

Richtig ist, daß der Begriff "Kinder" im § 252 ASVG definiert ist, der auch bei der den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmung des § 262 ASVG Berücksichtigung findet. Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, solange sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Kläger vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen (Schul-, Semesterferien) aufrecht bleibe, was auch für die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelte. Daraus folge, daß die Kindeseigenschaft während der Ableistung des Zivildienstes nicht verlorengehe, sondern ruhe und nachher wieder auflebe, wenn das Kind ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. Der Wille des Gesetzgebers könne nicht darin bestehen, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes einen Nachteil erleide. Das Studium werde nicht mehr als Aufschiebungsgrund für den Militärdienst anerkannt. Es dürfe nicht eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft" geschaffen werden: auf der einen Seite "männliche Kinder", die zwangsweise zum Präsenz- oder Zivildienst einberufen werden und mit Aufnahme des Studiums an Stelle eines Kinderzuschusses von zuvor 650 S nunmehr lediglich 300 S "lukrieren können", auf der anderen Seite "weibliche Kinder", die ihre Schul- oder Berufsausbildung durch keine Präsenzdienstleistung unterbrechen müssen und somit den höheren Kinderzuschuß weiter beziehen. Eine verfassungskonforme Auslegung müsse daher zum Ergebnis führen, daß es sich um keine Neugewährung, sondern um die Weitergewährung eines bestehenden Kinderzuschusses handle und dieser weiterhin 650 S monatlich zu betragen habe.Richtig ist, daß der Begriff "Kinder" im Paragraph 252, ASVG definiert ist, der auch bei der den Kinderzuschuß betreffenden Bestimmung des Paragraph 262, ASVG Berücksichtigung findet. Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes, solange sich das Kind in einer Schul- und Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht. Der Kläger vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen (Schul-, Semesterferien) aufrecht bleibe, was auch für die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes gelte. Daraus folge, daß die Kindeseigenschaft während der Ableistung des Zivildienstes nicht verlorengehe, sondern ruhe und nachher wieder auflebe, wenn das Kind ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe. Der Wille des Gesetzgebers könne nicht darin bestehen, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes einen Nachteil erleide. Das Studium werde nicht mehr als Aufschiebungsgrund für den Militärdienst anerkannt. Es dürfe nicht eine "Zwei-Klassen-Gesellschaft" geschaffen werden: auf der einen Seite "männliche Kinder", die zwangsweise zum Präsenz- oder Zivildienst einberufen werden und mit Aufnahme des Studiums an Stelle eines Kinderzuschusses von zuvor 650 S nunmehr lediglich 300 S "lukrieren können", auf der anderen Seite "weibliche Kinder", die ihre Schul- oder Berufsausbildung durch keine Präsenzdienstleistung unterbrechen müssen und somit den höheren Kinderzuschuß weiter beziehen. Eine verfassungskonforme Auslegung müsse daher zum Ergebnis führen, daß es sich um keine Neugewährung, sondern um die Weitergewährung eines bestehenden Kinderzuschusses handle und dieser weiterhin 650 S monatlich zu betragen habe.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Ob die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen des Schul- oder Studienjahres durch Schul- oder Semesterferien aufrecht bleibe (vgl SSV-NF 5/64), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 144/94 = SSV-NF 8/62, die vom Berufungsgericht zitiert wurde, auf die Revisionswerber aber nicht eingeht, ausgesprochen, daß dann, wenn eine Leistung wie der Kinderzuschuß mit rechtskräftigem Bescheid entzogen wurde, sich eine Annahme dahin verbietet, daß ein Pensionist dennoch Anspruch auf diese Leistung gehabt hätte (vgl auch Teschner/Widlar aaO 1359 Anm 6 zu § 262). Wäre umgekehrt die Kindeseigenschaft während des Zivildienstes tatsächlich aufrecht geblieben, dann hätte ja der Kläger auch während dieser Zeit Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt. Mit Beendigung des Zivildienstes lebte der Kinderzuschuß nicht wieder auf, sondern der Kläger hatte einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses wegen (Fortsetzung der) Ausbildung zu stellen. Diesen Antrag stellte er am 2. 9. 1996, also nach dem genannten Stichtag der 51. ASVG-Novelle. Wurde zu einer Pension bereits ein Kinderzuschuß gewährt, der vor dem 1. Juli 1993 weggefallen ist, sind auch im Falle einer späteren neuerlichen Gewährung nach dem 30. Juni 1993 die geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden (10 ObS 144/94). Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, während die Revisionsausführungen nicht zu überzeugen, vermögen. Da es sich beim Kinderzuschuß um eine dem Pensionisten gebührende Leistung handelt, geht auch das Argument fehl, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes keinen Nachteil erleiden und daher den Kinderzuschuß in früherer Höhe "lukrieren" solle. Wie der Senat bereits in der zitierten Entscheidung darlegte, sind die Bestimmungen des APSG, insbes. dessen § 4, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz-(Zivil)dienst unberührt bleibt und während der Zeit des Präsenz-(Zivil)dienstes die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen, auf den hier strittigen Anspruch weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Kläger wird aber nicht anders behandelt als alle Pensionsbezieher und Eltern von Kindern, deren Kindeseigenschaft im Sinne der zitierten Bestimmung aus irgend einem Grund wegfällt und die später den Kinderzuschuß neu beantragen müssen. Für die vom Revisionswerber gewünschte verfassungskonforme Auslegung der zitierten Übergangsbestimmung besteht daher kein Raum.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Ob die Kindeseigenschaft während der üblichen Unterbrechungen des Schul- oder Studienjahres durch Schul- oder Semesterferien aufrecht bleibe vergleiche SSV-NF 5/64), braucht hier nicht beantwortet zu werden. Der Oberste Gerichtshof hat in der einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidung 10 ObS 144/94 = SSV-NF 8/62, die vom Berufungsgericht zitiert wurde, auf die Revisionswerber aber nicht eingeht, ausgesprochen, daß dann, wenn eine Leistung wie der Kinderzuschuß mit rechtskräftigem Bescheid entzogen wurde, sich eine Annahme dahin verbietet, daß ein Pensionist dennoch Anspruch auf diese Leistung gehabt hätte vergleiche auch Teschner/Widlar aaO 1359 Anmerkung 6 zu Paragraph 262,). Wäre umgekehrt die Kindeseigenschaft während des Zivildienstes tatsächlich aufrecht geblieben, dann hätte ja der Kläger auch während dieser Zeit Anspruch auf Kinderzuschuß gehabt. Mit Beendigung des Zivildienstes lebte der Kinderzuschuß nicht wieder auf, sondern der Kläger hatte einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Kinderzuschusses wegen (Fortsetzung der) Ausbildung zu stellen. Diesen Antrag stellte er am 2. 9. 1996, also nach dem genannten Stichtag der 51. ASVG-Novelle. Wurde zu einer Pension bereits ein Kinderzuschuß gewährt, der vor dem 1. Juli 1993 weggefallen ist, sind auch im Falle einer späteren neuerlichen Gewährung nach dem 30. Juni 1993 die geänderten Rechtsvorschriften anzuwenden (10 ObS 144/94). Aus diesem Grund erweist sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes als zutreffend, während die Revisionsausführungen nicht zu überzeugen, vermögen. Da es sich beim Kinderzuschuß um eine dem Pensionisten gebührende Leistung handelt, geht auch das Argument fehl, daß der Sohn durch die Ableistung des Zivildienstes keinen Nachteil erleiden und daher den Kinderzuschuß in früherer Höhe "lukrieren" solle. Wie der Senat bereits in der zitierten Entscheidung darlegte, sind die Bestimmungen des APSG, insbes. dessen Paragraph 4,, wonach das Arbeitsverhältnis durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz-(Zivil)dienst unberührt bleibt und während der Zeit des Präsenz-(Zivil)dienstes die Arbeitspflicht des Arbeitsnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ruhen, auf den hier strittigen Anspruch weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der Kläger wird aber nicht anders behandelt als alle Pensionsbezieher und Eltern von Kindern, deren Kindeseigenschaft im Sinne der zitierten Bestimmung aus irgend einem Grund wegfällt und die später den Kinderzuschuß neu beantragen müssen. Für die vom Revisionswerber gewünschte verfassungskonforme Auslegung der zitierten Übergangsbestimmung besteht daher kein Raum.

Zusammenfassend ergibt sich folgende Rechtslage: Der Kinderzuschuß wurde seinerzeit durch Bescheid vom 1. 6. 1995 mit Ablauf des 30. 6. 1995 entzogen und nur auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches noch bis zum Ablauf des 30. 9. 1995 weiter gewährt. Da der Kläger ab dem 1. 10. 1995 somit keinen Anspruch auf den Kinderzuschuß mehr hatte, konnte dieser in der Folge auch nicht "ruhen" oder nach der Beendigung des Zivildienstes seines Sohnes (31. 8. 1996) bzw Aufnahme eines Studiums wiederaufleben; der Kinderzuschuß mußte vielmehr neu beantragt werden; seine Höhe bestimmt sich nach der nunmehr geltenden Rechtslage.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG: Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG). Die beklagte Partei als Versicherungsträger hat ihre Kosten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang selbst zu tragen (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, ASGG: Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG). Die beklagte Partei als Versicherungsträger hat ihre Kosten - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ohne Rücksicht auf den Verfahrensausgang selbst zu tragen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG).

Anmerkung

E52293 10C03868

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00386.98G.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_010OBS00386_98G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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