TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/11 2004/12/0071

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §14 impl;
LDG 1984 §12 Abs1 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs3;
LDG 1984 §12 Abs6 idF 1996/201;
LDG 1984 §12 Abs7;
VwGG §34 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde der B in S, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Brockmanngasse 91, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. März 2004, Zl. FA6B- 06.00-1812/23-2004, betreffend Versetzung in den Ruhestand, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand als Hauptschuloberlehrerin in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark (LSR) vom 24. November 2003 wurde sie über ihren Antrag vom 6. Oktober 2003, in dem sie "um Versetzung in den dauernden Ruhestand nach § 12 LDG mit Wirksamkeit vom 31.10.2003" ersuchte, auf Basis eines amtsärztlichen Gutachtens vom 5. November 2003 gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302 "in der geltenden Fassung", wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in den Ruhestand versetzt.

Dagegen erhob sie am 9. Dezember 2003 Berufung, in der sie "eine Neufestsetzung des Pensionierungszeitpunktes" beantragte. Begründend stelle sie näher dar, dass die Ruhestandsversetzung mit 31. Dezember 2003 für sie finanzielle Nachteile brächte, weil sie "ein zweites Jahr in die Durchrechnung falle". Hingegen wandte sie sich nicht gegen ihre Versetzung in den Ruhestand und die dieser Entscheidung zu Grunde liegende Dienstunfähigkeit im Sinn des § 12 Abs. 3 LDG 1984.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. März 2004 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid des LSR gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 DVG sowie § 12 Abs. 6 LDG 1984 "in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2003". Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 31. März 2004 zugestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, nicht entgegen § 12 Abs. 6 LDG 1984 rückwirkend zu einem Termin in den Ruhestand versetzt zu werden, der vor Rechtskraft des Ruhestandsversetzungsbescheides gelegen sei.

§ 12 Abs. 1, 3, 6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, Abs. 1 und 6 idF des Art. 10 Z. 1 und 3 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, Abs. 3 und 7 in der Stammfassung, lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen

Dienstunfähigkeit und bei Außerdienststellung

§ 12. (1) Der Landeslehrer ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) ...

(3) Der Landeslehrer ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

...

(6) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Landeslehrer als beurlaubt.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Beamte weder ein Recht auf Ruhestandsversetzung zum Ende eines von ihm genannten (in der Zukunft liegenden) Kalendermonates hat noch den für die Wirksamkeit der auf Grund seines Antrages erfolgten Ruhestandsversetzung maßgebenden Zeitpunkt mit dem Vorbringen überprüfen lassen kann, das Vorliegen der Voraussetzungen stünde zu diesem Termin noch nicht hinreichend fest. Er hat lediglich ein Recht darauf, nicht rückwirkend in den Ruhestand versetzt zu werden (vgl. die zur § 12 LDG 1984 ähnlichen Bestimmung des § 14 BDG 1979 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 17. August 2000, Zl. 2000/12/0187, und vom 24. April 2002, Zl. 2002/12/0009; ebenso das zum Tiroler LBG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0140, und das zum O.ö. LBG ergangene hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2002/12/0130). Im Anwendungsbereich des § 12 LDG 1984 kann nichts anderes gelten.

Die Anführung des gewünschten Zeitpunktes der Ruhestandsversetzung zieht vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Unerheblichkeit für den sich durch den Abschluss des Verfahrens ergebenden Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung nicht die Unwirksamkeit des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages nach sich (vgl. etwa das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004 mwN). Die Beschwerdeführerin hat nämlich jedenfalls kein Recht auf Einhaltung dieses Termins.

Die dargestellte Judikatur, wonach es kein Recht auf Ruhestandsversetzung zu einem bestimmten Termin gibt, gilt auch dann, wenn der Wirksamkeitsbeginn der Ruhestandsversetzung - wie im Beschwerdefall - für die Höhe der Ruhegenussbemessung (etwa für den Durchrechnungszeitraum oder für den der Bemessung zu Grunde zu legenden Monatsbezug) relevant ist. Auch aus dieser Abhängigkeit kann nämlich mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Rückschluss gezogen werden, dass der Beamte im Ruhestandsversetzungsverfahren einen Anspruch auf einen bestimmten Ruhestandsversetzungstermin hätte.

Bereits der LSR als Dienstbehörde erster Instanz hat mit seinem Bescheid vom 24. November 2003 dem unstrittig bis dahin nicht modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin zur Gänze entsprochen. Hieraus folgt allerdings, dass sich eine Berufung dagegen mangels Beschwer als unzulässig erweist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0039, und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/12/0065). Dies gilt umso mehr im Anwendungsbereich des § 12 LDG 1984, nach dessen Abs. 7 ein Landeslehrer (ausdrücklich lediglich) für den Zeitraum als beurlaubt gilt, in dem über eine zulässige und rechtzeitige Berufung gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist.

Hieraus folgt, dass die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung von der belangten Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Deren Erhebung konnte somit nichts daran ändern, dass die formelle Rechtskraft des Bescheides des LSR vom 24. November 2003 (so ist der Rechtskraftbegriff im § 12 Abs. 6 LDG 1984 zu verstehen) bereits eingetreten war. Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid (der Berufung keine Folge zu geben und den erstinstanzlichen Bescheid des LSR zu bestätigen) hat die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht in dem als Beschwerdepunkte geltend gemachten Recht auf Unterbleiben einer rückwirkenden Versetzung in den Ruhestand verletzt. An diesem Ergebnis vermag das Beschwerdevorbringen, nach dem auch ein späterer Ruhestandsversetzungstermin als mögliche Alternative angestrebt wird, nichts zu ändern.

Die durch behauptete Verfahrensfehler geltend gemachten vermögensrechtlichen Nachteile könnte die Beschwerdeführerin lediglich im Weg der Amtshaftung relevieren.

Die Beschwerde war daher, ohne dass auf das weitere Vorbringen eingegangen werden musste, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die zitierte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 11. Oktober 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120071.X00

Im RIS seit

02.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten