Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margarethe E*****-G*****, *****, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Alterspension-Pensionshöhe, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. März 1998, GZ 25 Rs 31/98i-13, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 1997, GZ 34 Cgs 68/97b-10, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 13. 11. 1997 (ON 10) wies das Erstgericht den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 3. 7. 1997 (ON 6) mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst qualifizierte Person gemäß § 40 Abs 1 ASGG trotz Verbesserungsauftrages zurück.Mit Beschluß vom 13. 11. 1997 (ON 10) wies das Erstgericht den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 3. 7. 1997 (ON 6) mangels Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst qualifizierte Person gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ASGG trotz Verbesserungsauftrages zurück.
Den dagegen erhobenen, wiederum nicht durch eine qualifizierte Person gemäß § 40 Abs 1 ASGG unterfertigten Rekurs der Klägerin wies das Rekursgericht mit Beschluß zurück (ON 13). Eine neue Verbesserung sei nicht vorzunehmen gewesen, weil dem Rechtsmittel auch nach Verbesserung kein Erfolg beschieden sein könne, soweit nicht überhaupt ein inhaltsleeres Rechtsmittel vorliege. Unter einem wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein allfälliges Rechtsmittel gegen diesen Beschluß der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.Den dagegen erhobenen, wiederum nicht durch eine qualifizierte Person gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ASGG unterfertigten Rekurs der Klägerin wies das Rekursgericht mit Beschluß zurück (ON 13). Eine neue Verbesserung sei nicht vorzunehmen gewesen, weil dem Rechtsmittel auch nach Verbesserung kein Erfolg beschieden sein könne, soweit nicht überhaupt ein inhaltsleeres Rechtsmittel vorliege. Unter einem wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein allfälliges Rechtsmittel gegen diesen Beschluß der Unterschrift eines Rechtsanwaltes bedarf.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 8. 4. 1998 (ON 14), die als Revisionsrekurs gewertet wird.
Der Revisionsrekurs ist zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet.
Für Vertretungen vor dem Obersten Gerichtshof gelten in Sozialrechtssachen mangels Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht daher absolute Anwaltspflicht. Gemäß § 520 Abs 1 ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.Für Vertretungen vor dem Obersten Gerichtshof gelten in Sozialrechtssachen mangels Sonderbestimmungen die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof herrscht daher absolute Anwaltspflicht. Gemäß Paragraph 520, Absatz eins, ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein.
Der vorliegende Revisionsrekurs trägt keine Anwaltsunterschrift, obwohl die Klägerin in der von ihr bekämpften Entscheidung des Rekursgerichtes ausdrücklich auf diese Voraussetzung hingewiesen wurde. Im Hinblick darauf, daß die Klägerin schon vom Erstgericht - gleichfalls in diese Richtung - erfolglos zur Verbesserung ihres ersten Rekurses aufgefordert worden war, ist davon auszugehen, daß sich die Klägerin absichtlich über die geltenden Formvorschriften wegsetzt, sodaß von einem neuerlichen Verbesserungsverfahren Abstand zu nehmen war (Fasching, Lehrbuch2 Rz 518; JBl 1965, 475; SZ 58/17; 5 Ob 1586/92; 6 Ob 663/95 ua).
Der Rekurs ist daher als zur ordnungsgemäßen geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurückzuweisen.
Anmerkung
E52141 10C03768European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00376.98M.1124.000Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_010OBS00376_98M0000_000