TE OGH 1998/11/24 4Ob268/98k

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Wien 4, Prinz-Eugen- Straße 20-22, vertreten durch Dr. Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*****reg. Genossenschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfram Themmer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 501.000), im Verfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22. April 1998, GZ 4 R 19/98p-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1998, GZ 4 Ob 268/98k, wird durch Ergänzung des Ausspruches über die Urteilsveröffentlichung berichtigt, so daß der Ausspruch insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes landwirtschaftliche Produkte, insbesondere "Stockerauer-Salat-Erdäpfel" mit der Aussage "Aus kontrolliertem Anbau" oder sinngleichen Aussagen zu bewerben, wenn diese Produkte nicht einer Kontrolle gemäß der Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 24. 6. 1991, 2092/91/EWG, unterzogen werden oder deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht wird, daß es sich nicht um Produkte aus biologischer Landwirtschaft handelt.

Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, diesen Urteilsspruch sowie den Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung auf Kosten der beklagten Partei einmal in den "Niederösterreichischen Nachrichten" zu veröffentlichen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit S 51.305,40 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin enthalten S 6.860,90 anteilige Umsatzsteuer und S 10.140 anteilige Barauslagen) und die mit S 34.503,66 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 3.265,61 anteilige Umsatzsteuer und S 14.910 anteilige Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.627,50 bestimmten anteiligen Barauslagen des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In den Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1998, 4 Ob 268/98k, wurde der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung irrtümlich nicht aufgenommen, so daß eine Urteilsberichtigung vorzunehmen ist (§ 419 ZPO). Die Urteilsbegründung der zu berichtigenden Entscheidung enthält die für den Zuspruch maßgeblichen Erwägungen.In den Spruch des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 20. Oktober 1998, 4 Ob 268/98k, wurde der Ausspruch über die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung irrtümlich nicht aufgenommen, so daß eine Urteilsberichtigung vorzunehmen ist (Paragraph 419, ZPO). Die Urteilsbegründung der zu berichtigenden Entscheidung enthält die für den Zuspruch maßgeblichen Erwägungen.

Anmerkung

E52216 04AA2688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00268.98K.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0040OB00268_98K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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